Gestümmelt
Gestümmelt ist in der Heraldik ein Fachbegriff und beschreibt das Äußere einer Wappenfigur. Bevorzugt werden eine menschliche Figur oder eine Tierfigur als gestümmelt blasoniert, wenn zugehörige Körperteile fehlen. Bei Wappentieren können folgende Teile fehlen: Zähne, Schnabel, Zunge, Klauen, Füße oder Schwanz.
Jeweils eine Besonderheit sind der gestümmelte Adler, auch als Alérion bezeichnet, und die Merlette, der entenähnliche gestümmelte Vogel – teils auch als gestümmelte Amsel angesehen.
Die Verstümmelung eines Wappentieres ist in der französischen Heraldik stark verbreitet. Die Lerche oder Alouettes gehört ebenfalls in diese Gruppe der französischen Heraldik.
Es müssen nicht gleichzeitig alle möglichen Körperteile fehlen. Sind einem Hund beispielsweise Ohren und Schwanz gestümmelt, so wird das als gestümmelt oder geschändet blasoniert.
Werden menschliche Figuren gestümmelt, so werden sie als Gecken bezeichnet. Viele menschliche Figuren sind im Oberwappen wachsend und werden gestümmelt, oft dann ohne Arme. Beispiel ist das Wappen der Pappenheimer oder die Mohrin im Oberwappen der Haller von Hallerstein.
Auch Kreuze können gestümmelt sein. Dabei ist es ein abgeschnittenes, ein sogenanntes verkürztes Kreuz.
Auch werden im Wappen gestellte Äste als „gestümmelt“ bezeichnet. Diese häufig anzutreffende Wappenbeschreibung ist nicht korrekt, denn ein „zugesägter“ Ast im Schild kann nicht im heraldischen Sinn verstümmelt sein. Es stellt sich diesbezüglich die einfache Frage: Was fehlt dem Ast?
Beispiele (I)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Merlette oder gestümmelter enteartiger Vogel
-
Alérion oder gestümmelter Adler
-
Gecken
Beispiele (II)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Eichenstumpf mit gestümmelten Ästen im Wappen von Klötze
-
In Silber ein schrägrechter gestümmelter, roter Lindenast im Wappen von Harbke
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Johann Simon Beckenstein: Kurtze Einleitung zur Wappen-Kunst, und zur Art des Blasonirens. Kaiserliche Akademie der Wissenschaften, St. Petersburg 1731, S. 85.n