Gewerkschaftsstatut (Bergrecht)

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Ein Gewerkschaftsstatut ist eine von einer Gewerkschaft mit einer, je nach Land unterschiedlichen Mehrheit,[1] beschlossene Satzung.[2] Das Gewerkschaftsstatut kann, je nach Land, entweder notariell oder gerichtlich beurkundet werden.[3] Außerdem muss es von der Bergbehörde bestätigt werden.[1]

Wenn eine Gewerkschaft gegründet wurde, konnten die Anteilseigner ihren Geschäftszweck durch eine Satzung, das Gewerkschaftsstatut, regeln.[2] Allerdings müssen sie dieses miteinander per Gewerkenbeschluß abstimmen.[3] Die für diesen Beschluss erforderlichen Mehrheiten waren in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt und erforderten in den Ländern Preußen, Bayern, Sachsen und Braunschweig eine 3/4 Mehrheit aller Kuxe.[1] Während in den meisten Ländern ein Gewerkschaftsstatut nicht vorgeschrieben war, so war es im sächsischen Berggesetz zwingend[ANM 1] vorgeschrieben.[4] Auch in Österreich galten andere Anforderungen, hier war für den Beschluss eine einstimmige Zustimmung für das Statut erforderlich.[1] Bei den Gewerkschaften, bei denen kein Gewerkschaftsstatut beschlossen wurde, galten die gesetzlichen Regelungen als Normalstatut.[5] Wollte eine Gewerkschaft ihr bestehendes Statut abändern, so bedurfte diese Änderung erneut einer Anteilsmehrheit von 3/4 aller Anteile.[4] Sowohl die Beurkundung des Statuts als auch spätere Änderungen mussten vom zuständigen Oberbergamt bestätigt[ANM 2] werden.[2] Im Jahr 1910 wurde mit der Einführung des Stempelsteuergesetzes geregelt, dass Gewerkschaften für die erstmalige Festlegung des Gewerkschaftsstatuts einen sogenannten „Stempel“[ANM 3] bezahlen mussten.[6]

Regelungen per Statut

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Durch das Gewerkschaftsstatut konnten die Gewerken unterschiedliche Dinge im Vorfeld für ihre Gewerkschaft festlegen.[5] Sie konnten durch das Statut entweder die gesamte Verfassung der Gewerkschaft oder, wenn es gewünscht war, nur einzelne Punkte regeln.[2] So konnten die Gewerken per Statut den Namen der Gewerkschaft[ANM 4] bestimmen.[3] Des Weiteren konnten die Gewerken durch das Statut die Form der Einberufung der Gewerkenversammlung, Zeit und Ort ihres Zusammentritts, Form der Abstimmung in den Versammlungen und die Form des Protokolls festlegen.[5] So konnte auch per Statut der Name, der Sitz und die Anzahl der Kuxe geregelt werden.[2] Außerdem konnte per Statut die Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes, die Vollmachten des Repräsentanten, seine Amtsdauer und die Beschlussfassung im Grubenvorstand sowie die Auflösung und Liquidation der Gewerkschaft geregelt werden.[5] Sämtliche Beschlüsse, die in die gesetzlichen oder satzungsgemäßen Bestimmungen eingreifen,[ANM 5] werden als "statutarische Beschlüsse" bezeichnet.[2] Allerdings gab es auch bestimmte zwingende Vorschriften im Berggesetz, die durch ein Gewerkschaftsstatut niemals geändert werden durften.[5] Diese Vorschriften waren im allgemeinen Berggesetz im § 94 Absatz 3 geregelt.[2] Hierunter fielen die Bestimmungen der §§ 95–110, § 114 Abs. 2, und die §§ 123 und 128 des allgemeinen preußischen Berggesetzes.[5]

Einzelnachweise

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  1. a b c d Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.
  2. a b c d e f g R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts. 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York, Berlin 1970, S. 114–116.
  3. a b c Julius Dannenberg, Werner Adolf Franck (Hrsg.) Bergmännisches Wörterbuch. Verzeichnis und Erklärung der bei Bergbau - Salinenbetrieb und Aufbereitung vorkommenden technischen Ausdrücke, nach dem neuesten Stand der Wissenschaft - Technik und Gesetzgebung bearbeitet, F. U. Brockhaus, Leipzig 1882.
  4. a b Adolf Arndt, Kuno Frankenstein (Hrsg.): Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden. Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI. Band Bergbau und Bergbaupolitik, Verlag von C.L. Hirschfeld, Leipzig 1894, S. 61, 66.
  5. a b c d e f Robert Esser II.: Die Gewerkschaft und ihre Entwicklung unter dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Verlag von J. Guttentag, Berlin und Leipzig, S. I, 1, 7–11.
  6. Gesetzgebung und Verwaltung. Ausführungsbestimmungen zum Landesstempelgesetz vom 16. August 1910. In: Glückauf, Berg- und Hüttenmännische Zeitschrift. Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund (Hrsg.), Nr. 50, 46. Jahrgang, 10. Dezember 1910, S. 1987–1988.
  1. Im Königreich Sachsen musste das Gewerkschaftsstatut von der Staatsregierung genehmigt werden. Erst aufgrund des genehmigten Statutes konnten sich die Gewerken zu einer Gewerkschaft konstituieren. (Quelle: Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen.)
  2. Das Oberbergamt durfte die Bestätigung nur verweigern, wenn der Gewerkenbeschluss nicht ordnungsgemäß gefasst worden war oder gegen öffentliches Interesse verstieß. (Quelle: R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts.)
  3. Der Stempel war eine Steuer, die aufgrund des preußischen Stempelsteuergesetzes auf das Betriebskapital der Gewerkschaften erhoben wurde, und wurde nach dessen Höhe bemessen. Je nach Höhe des Gewerkschaftsvermögen lag der Betrag zwischen 100 und 500 Mark. (Quelle: Gesetzgebung und Verwaltung. Ausführungsbestimmungen zum Landesstempelgesetz vom 16. August 1910.)
  4. In der Regel wurde die Gewerkschaft nach dem Namen des Bergwerks benannt, für das sie gegründet worden war. (Quelle: Julius Dannenberg, Werner Adolf Franck (Hrsg.) Bergmännisches Wörterbuch. )
  5. Hierzu werden Beschlüsse gezählt, welche die Verfassung der Gewerkschaft im Allgemeinen und dauerhaft durch Änderung, Aufhebung oder Ergänzung der gesetzlichen oder satzungsgemäßen Regeln festlegen. (Quelle: R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts.)