Großsteingrab Eickhof
Das Großsteingrab Eickhof war eine megalithische Grabanlage der jungsteinzeitlichen Trichterbecherkultur bei Eickhof, einem Ortsteil von Warnow im Landkreis Rostock (Mecklenburg-Vorpommern). Es wurde im 19. Jahrhundert zerstört.
Lage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Grab befand sich in einem kleinen Waldstück bei Eickhof nahe dem Ufer der Warnow. Knapp 2 km von seinem ursprünglichen Standort steht noch heute das Großsteingrab von Klein Görnow. Auch nahe dem Nachbarort Eickelberg gab es ursprünglich ein Großsteingrab.
Beschreibung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach Carl August Schwerdtfeger besaß das Grab 1839 noch eine nordwest-südöstlich orientierte ovale Hügelschüttung mit einer Länge von 60 Schritt (ca. 45 m) und einer Breite von 10 Schritt (ca. 7,5 m). Die Umfassung bestand noch aus 30–40 Steinen. Die Grabkammer war nicht sichtbar. Ewald Schuldt klassifizierte sie aber als Ganggrab. Robert Beltz führte das Grab 1899 als ausgegangen.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Hans-Jürgen Beier: Die megalithischen, submegalithischen und pseudomegalithischen Bauten sowie die Menhire zwischen Ostsee und Thüringer Wald. Beiträge zur Ur- und Frühgeschichte Mitteleuropas 1. Wilkau-Haßlau 1991, S. 15.
- Robert Beltz: Die steinzeitlichen Fundstellen in Meklenburg. In: Jahrbuch des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde. Band 64, 1899, S. 96 (Online).
- Friedrich Schlie: Die Kunst- und Geschichts-Denkmäler des Grossherzogthums Mecklenburg-Schwerin. Band 4. Schwerin 1901, S. 185 (Online).
- Ewald Schuldt: Die mecklenburgischen Megalithgräber. Untersuchungen zu ihrer Architektur und Funktion. VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1972, S. 125.
- Carl August Schwerdtfeger: Hünengräber zwischen Sternberg und Bützow. In: Jahrbuch des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde. Band 4, 1839, S. 69, (Online).
- Ernst Sprockhoff: Atlas der Megalithgräber Deutschlands. Teil 2: Mecklenburg – Brandenburg – Pommern. Rudolf-Habelt Verlag, Bonn 1967, S. 24.