Grundsteuer (Deutschland)

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Die Grundsteuer (GrSt) ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an inländischen Grundstücken und deren Bebauung, die der Eigentümer zu zahlen hat. Auf Mieter kann sie umgelegt werden. Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle der Gemeinden, mit einem bundesweiten Aufkommen von rund 15 Mrd. Euro im Jahr 2023.

Gesetzliche Grundlage ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Die Verwaltung der Steuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren: Die Finanzämter der Bundesländer stellen als Bemessungsgrundlage den Einheitswert fest sowie den Grundsteuermessbetrag. Auf diesen wenden die Gemeinden einen von ihnen festgelegten Hebesatz an und setzen die Steuer mittels Steuerbescheid fest. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus.

Durch Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verwendung der veralteten Einheitswerte für verfassungswidrig.[1][2] Die Grundsteuerreform 2019 sieht ein Bundesmodell vor sowie in einigen Bundesländern abweichende Ländermodelle. Auf den Stichtag 1. Januar 2022 werden bundesweit alle von der Steuerpflicht betroffenen Grundstücke allein für Grundsteuerzwecke neu bewertet. In einem typisierten Verfahren und abhängig von der regionalen Rechtslage ermitteln die Finanzämter die Bemessungsgrundlage neu (in den meisten Bundesländern als Grundsteuerwert bezeichnet). Dieser Wert ersetzt den Einheitswert. Das dreistufige Verwaltungsverfahren als solches wurde beibehalten. Auch das Gesamtaufkommen der Grundsteuer werde sich nach der Reform, jedenfalls nach der Planung, nicht verändern (Aufkommensneutralität). Die neue Grundsteuer soll ab 1. Januar 2025 erhoben werden. Bis 31. Dezember 2024 bleibt das bisherige Verfahren gültig.

Grundsteuergesetz (GrStG) vom 1. Dezember 1936

Die Grundsteuer gehört zu den ältesten direkten Steuern. Sie war bereits in der Antike bekannt. Im Mittelalter war sie die Hauptsteuer und wurde zunächst als kirchlicher und grundherrlicher Grundzehnt und Grundzins (siehe: Zinsei und Zinsbauer) eingetrieben und später als Bede, Schoss oder Kontribution. Aufgrund vorherrschender Agrarwirtschaft besaß die Grundbesteuerung in den Steuersystemen der deutschen Territorien eine große Bedeutung. Die Steuer wurde anhand grober Schätzung des Bodenwertes bemessen.

Im 18. Jahrhundert begann die Erstellung der Grundkataster (vgl. historisch auch Rheinisch-westfälisches Urkataster) und die Verfeinerung der Bemessung nach Kulturart und Bodenqualität. Entsprechende Gesetze wurden 1811 in Bayern, 1821 in Württemberg, 1854 in Baden und 1861 in Preußen erlassen. Durch die Miquel’sche Steuerreform erhielten die Gemeinden in Preußen ab 1893 die Einnahmen aus der Grundsteuer. Nach der Reichsfinanzreform 1920 waren alle Länder des Deutschen Reiches zur Ausschöpfung der Grundsteuer verpflichtet. Die Länder hatten unterschiedliche Grundsteuergesetze. Diese wurden 1936 mit der Realsteuerreform reichsweit vereinheitlicht und die Einnahmen aus der Grundsteuer den Gemeinden zugewiesen. Nach Kriegsende 1945 galten wieder länderbezogen verschiedene Gesetze, bis 1951 in der Bundesrepublik Deutschland das bundeseinheitliche Grundsteuergesetz erlassen wurde.[3] Auch die Gemeinden in der DDR erhoben von den Grundstückseigentümern Grundsteuer.

Wesen und rechtliche Zuständigkeiten

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Die Grundsteuer ist eine Realsteuer im Sinne von § 3 Abs. 2 AO (auch: Objekt- oder Sachsteuer). Im Mittelpunkt der Besteuerung steht nicht eine natürliche oder juristische Person, sondern ein Objekt: der Grundbesitz. Besteuert wird das Grundstück nach dessen Substanz, nicht dessen Ertrag (Substanzsteuer). Sie gehört zu den Besitzsteuern. Als direkte Steuer wird sie unmittelbar beim Eigentümer erhoben. Da die Grundsteuer gemäß Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zufließt, handelt es sich um eine Gemeindesteuer; das Grundgesetz garantiert zudem an gleicher Stelle, dass die Gemeinden den Hebesatz selbst bestimmen dürfen.

Das Grundgesetz sieht für die Grundsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebung vor. Der Bund hat von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht und mit dem Grundsteuergesetz und dem Bewertungsgesetz bundeseinheitliche Regelungen geschaffen (Bundesmodell). Jedoch steht den Bundesländern seit der Grundsteuerreform 2019 eine Abweichungskompetenz zu (Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG) – eine Länderöffnungsklausel. Einige Länder haben diese genutzt, um eigene Grundsteuergesetze zu erlassen, die ab 2025 wirksam werden. Der Bundesrat muss Änderungen an den bundeseinheitlichen Gesetzen zustimmen.

Die Verwaltungshoheit wurde über Art. 108 Abs. 2 GG sowohl den Ländern (Feststellung des Einheitswertes bzw. Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrages) als auch über Art. 108 Abs. 4 GG den Gemeinden (Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer) zugewiesen. Gemeindefreie Länder (z. B. Berlin) nehmen beides als Landesaufgabe wahr. Dort wird die Steuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Grundsteuerarten

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Eine Gemeinde kann für ihr Gebiet zwei (ab 2025 im Bundesmodell: drei) verschiedene Hebesätze festlegen (§ 25 GrStG):

Aufkommen und lokalpolitische Bedeutung

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Bundesweit betrug das Aufkommen der Grundsteuer im Jahr 2023 etwa 15,4 Mrd. Euro. Davon entfielen 15,0 Mrd. Euro auf die Grundsteuer B und 0,4 Mrd. Euro auf die Grundsteuer A. An den gemeindlichen Steuereinnahmen 2023 (im Bundesgebiet insgesamt: rund 143 Mrd. Euro aus Gemeindesteuern und Umlagen der Gemeinschaftsteuern) hatte die Grundsteuer einen Anteil von etwa 11 %.[4]

Obwohl die übrigen kommunalen Steuereinnahmen anteilsmäßig höher sind, ist die Grundsteuer eine wichtige eigene und stabile Einnahmequelle der Gemeinden. Sie können die Hebesätze eigenständig bestimmen und damit auch das Aufkommen in ihrem Gebiet direkt beeinflussen. Das Grundsteueraufkommen ist kaum Schwankungen unterworfen. Die grundstücksbezogene Berechnungsgrundlage ist wenig veränderlich bzw. entwickelt sich durch weitere Bebauung eher nach oben. Damit stellt die Steuer für die Finanzplanung der Gemeinden eine verlässliche Größe dar, im Unterschied zur Gewerbesteuer, die vom wirtschaftlichen Erfolg der örtlichen Gewerbebetriebe abhängig ist. Zudem wirken die besonderen Regelungen zur dinglichen Haftung und persönlichen Haftung Steuerausfällen entgegen.

Die Grundsteuer besitzt eine relativ hohe Akzeptanz bei den Bürgern.[1] Einer der Gründe hierfür ist, dass das Aufkommen ausschließlich den Gemeinden zusteht und keine Umlage an Bund und Bundesländer existiert.

Bundesweite Vergleiche

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Da die Grundsteuer-Hebesätze von den Städten und Gemeinden festgesetzt werden, unterscheidet sich die Höhe der Grundsteuer regional sehr stark. In größeren Städten liegt der Grundsteuer-Hebesatz im Allgemeinen höher als in kleineren Städten.[4] Viele Gemeinden haben die Hebesätze in den vergangenen Jahren angehoben, auch für Zwecke der Haushaltskonsolidierung.[5] Von 2009 bis 2021 ist der bundesdurchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B von 401 auf 481 Prozentpunkte gestiegen.[4] Diese Entwicklung liegt im Rahmen der allgemeinen Teuerungsrate. Die Spanne der Hebesätze im Bundesgebiet reicht weit: Einige wenige Gemeinden erheben keine Grundsteuer; die hessische Stadt Lorch (Rheingau) führt im Jahr 2022 die Rangliste der Hebesätze für die Grundsteuer B mit 1050 % an.[4]

Im Bundesdurchschnitt vereinnahmten 2021 die Gemeinden der Flächenländer 175 Euro je Einwohner, die Stadtstaaten 249 Euro. Die Bandbreite liegt zwischen 114 Euro in Brandenburg und 302 Euro in Bremen.[4]

Aufkommen, Steuerkraft und durchschnittliche Hebesätze 2018 *
Bundesland Aufkommen der Grundsteuer B in Mio. € Pro-Kopf-Aufkommen der Grundsteuer B in €/Ew. Grundsteuerkraft bei Hebesatz 100 % in €/Ew. gewogener Durchschnittshebesatz
Baden-Württemberg 1.746 158,01 39,76 397 %
Bayern 1.782 136,69 34,66 394 %
Berlin 0.817 225,28 27,81 810 %
Brandenburg 0.266 106,31 26,04 408 %
Bremen 0.203 298,27 43,43 687 %
Hamburg 0.472 257,41 47,67 540 %
Hessen 1.144 183,14 38,71 473 %
Mecklenburg-Vorpommern 0.179 111,50 26,14 424 %
Niedersachsen 1.372 171,92 39,88 431 %
Nordrhein-Westfalen 3.688 205,68 36,09 570 %
Rheinland-Pfalz 0.570 139,72 34,77 402 %
Saarland 0.151 152,20 34,70 439 %
Sachsen 0.496 121,79 24,47 498 %
Sachsen-Anhalt 0.237 106,97 25,51 419 %
Schleswig-Holstein 0.437 151,09 38,49 393 %
Thüringen 0.235 109,34 25,11 435 %
Deutschland ∑ 13.796 ∅ 166,44 ∅ 35,24 ∅ 469 %
* 
Quelle: Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 10.1 – 2018[6]

Spezielle Vergleichsdarstellungen

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Betrachtet man nur Kommunen mit mindestens 20.000 Einwohnern, fanden sich im Januar 2018 neun der zehn höchsten Hebesätze in Nordrhein-Westfalen. Den Spitzenwert wies Witten auf (910 %). Hattingen mit 875 % und Duisburg mit 855 % lagen auf den Plätzen zwei und drei. Die erste Stadt im Ranking, die nicht im preisführenden Nordrhein-Westfalen lag, war Berlin, das mit einem Hebesatz von 810 % auf Platz neun lag.[7] 2018 gab es bundesweit zwölf Gemeinden, die keine Grundsteuer erhoben, sieben befanden sich in Rheinland-Pfalz.[8]

Das Institut der Deutschen Wirtschaft untersuchte 2018 im Auftrag von Haus & Grund die Grundsteuerbelastung einer Familie in den nach Einwohnern 100 größten Städten in Deutschland. Für den Vergleich wurde die jährliche Grundsteuer einer Musterfamilie in diesen Städten herangezogen, bestehend aus vier Personen. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Grundsteuerlast je nach Wohnort um mehrere Hundert Euro jährlich differiert. So zahlt ein 4-Personen-Haushalt in Gütersloh oder Regensburg im Schnitt 323 Euro bzw. 335 Euro pro Jahr an Grundsteuer B. In Berlin, Duisburg oder Witten beträgt die Grundsteuerlast dagegen im Schnitt 686 Euro, 724 Euro bzw. 771 Euro.

In vielen Städten Baden-Württembergs stellte die Analyse relativ geringe Hebesätze fest, die in Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens höher sind. 80 Prozent der Städte im unteren Viertel des Rankings liegen in Nordrhein-Westfalen mit Witten als Schlusslicht. Die nordrhein-westfälische Stadt Gütersloh erzielte den ersten Platz mit der günstigsten Grundsteuer, gefolgt von süddeutschen Städten. Zwischen Gütersloh und Witten besteht eine Differenz von jährlich knapp 450 Euro. An diesem Beispiel, so die Analyse, zeige sich deutlich, wie groß die Spannweite der kommunalen Hebesätze ist. Das Ranking – jeweils bezogen auf einen Musterhaushalt mit vier Personen – gewinnt auf Platz 1 die Stadt Gütersloh mit einem Hebesatz von 381 % und einer jährlichen Grundsteuer von 323 Euro. Schlusslicht auf Platz 100 ist Witten mit einem Hebesatz von 910 % und einer jährlichen Grundsteuer von 771 Euro.[9]

Laut einer Pressemeldung vom 28. Oktober 2023 haben knapp 22 Prozent der Kommunen in Niedersachsen mit mehr als 20.000 Einwohnern in diesem Jahr ihre Hebesätze erhöht. Spitzenreiter seien Städte in der Region Hannover, darunter Barsinghausen mit einem Hebesatz von 620 Prozent und Laatzen mit 610 Prozent. Mit 275 Prozent berechnet Lohne im Landkreis Vechta den niedrigsten Hebesatz. Im bundesweiten Vergleich liege der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B bei 554 Prozent, mithin fünf Prozentpunkte mehr als im Jahr 2022.[10]

Einzelaspekte zur Steuerberechnung

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Besteuerungsgegenstand

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Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist in der Regel das einzelne Grundstück. Rechtstechnisch ist jedoch Steuergegenstand die wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG). Wesentliche Ausnahmen zum Grundstücksbegriff ergeben sich vor allem im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Hier werden in der Regel alle gleichartig nutzbaren Grundstücke eines Eigentümers innerhalb einer Gemeinde zu einer Einheit zusammengefasst. Auf der anderen Seite kann jedoch auch ein einzelnes Grundstück zu mehreren wirtschaftlichen Einheiten gehören, beispielsweise bei Eigentumswohnungen verschiedener Eigentümer in einem Gebäude.

Für jede einzelne wirtschaftliche Einheit ermittelt das Finanzamt in einem gesetzlich normierten Verfahren den Einheitswert (ab 2025 im Bundesmodell: Grundsteuerwert). Besonderheiten gelten bis 2024 in den neuen Bundesländern: Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sind anstelle der Einheitswerte sog. Ersatzwirtschaftswerte Berechnungsgrundlage; für bestimmte Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser erheben die Gemeinden die Grundsteuer direkt, ohne Mitwirkung der Finanzämter, nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage (§ 42 GrStG a.F.).

Grundsteuermesszahl bis 2024

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Alte Bundesländer

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Die Grundsteuermesszahl wird als Anteil vom Einheitswert angegeben und dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Sie richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart und beträgt bis 2024 nach § 14 und § 15 GrStG a.F. für die alten Bundesländer:

  • 6,0 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • 2,6 ‰ für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 Euro (75.000 DM) des Einheitswerts, 3,5 ‰ für den Rest des Einheitswerts,
  • 3,1 ‰ für Zweifamilienhäuser und
  • 3,5 ‰ für alle restlichen Grundstücke, einschließlich Einfamilienhäuser im Wohnungs-/Teilerbbaurecht.

Neue Bundesländer

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Für das Gebiet der ehemaligen DDR – ausgenommen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – gelten bis 2024 die höheren Steuermesszahlen (von 5 ‰ bis 10 ‰) auf der Grundlage der alten Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 fort (§ 41 GrStG a.F.):

Altbauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt)
  • 10 ‰ in allen Gemeinden
Einfamilienhäuser der Altbauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts
  • 10 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
  • 08 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤1.000.000 Einwohner
  • 06 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner
Neubauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15.338,76 Euro übersteigt)
  • 08 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
  • 07 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤ 1.000.000 Einwohner
  • 06 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner
Einfamilienhäuser der Neubauten für die ersten angefangenen oder vollen 15.338,76 Euro des Einheitswerts
  • 08 ‰ in Gemeinden ≤ 25.000 Einwohner
  • 06 ‰ in Gemeinden > 25.000 und ≤ 1.000.000 Einwohner
  • 05 ‰ in Gemeinden > 1.000.000 Einwohner
Unbebaute Grundstücke
  • 10 ‰ einheitlich

Für die Frage, wie viele Einwohner einer Gemeinde zuzurechnen sind, ist das Ergebnis der allgemeinen Volkszählung vom 16. Juni 1933 (siehe: Liste der Volkszählungen in Deutschland) maßgebend. Altbauten im Sinne dieser Verordnung sind Gebäude, die vor dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind. Zu Neubauten zählen Gebäude, deren Bezugsfertigkeit danach entstand.

Grundsteuermesszahl ab 2025

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Die Grundsteuermesszahl im Bundesmodell wird als Anteil vom Grundsteuerwert angegeben und dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Sie richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart und beträgt nach § 14 und § 15 GrStG:

  • 0,55 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • 0,34 ‰ für unbebaute Grundstücke,
  • 0,31 ‰ für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum,
  • 0,34 ‰ für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke.

Die Steuermesszahl wird in bestimmten Fällen um Abschläge ermäßigt. Dies betrifft Immobilien des sozialen Wohnungsbaus oder kommunaler bzw. gemeinnütziger Träger sowie Baudenkmäler.

Die Steuermesszahlen der Ländermodelle (z. B. in Baden-Württemberg) weichen hiervon ab.

Berechnung (Einheitswert/Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl ‰ × Hebesatz %)

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Der Einheitswert (ab 2025 im Bundesmodell: Grundsteuerwert) wird mit der Grundsteuermesszahl (‰) und mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (%) multipliziert. Der Hebesatz wird durch Beschluss des Gemeinderates in der Regel im Rahmen der Haushaltssatzung oder einer speziellen Hebesatzsatzung festgelegt.

Beispiele

Im Jahr 2021 hatte Zweibrücken einen Hebesatz von 425 %, Bergneustadt von 959 % und Leipzig von 650 % für die Grundsteuer B festgesetzt. Am Beispiel einer Eigentumswohnung wird die Grundsteuer wie folgt berechnet:

Beispielrechnung Grundsteuer (Rechtslage bis 2024)
Zweibrücken Bergneustadt Leipzig
Einheitswert 20.000 EUR 20.000 EUR 7.000 EUR
× Steuermesszahl 3,5 ‰ 3,5 ‰ 10 ‰
= Grundsteuermessbetrag 70 EUR 70 EUR 70 EUR
× Hebesatz (Grundsteuer B) 425 % 959 % 650 %
= Jahresgrundsteuer 297,50 EUR 671,30 EUR 455 EUR

Besteuerungsverfahren

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Grundsteuerbescheid, Fälligkeit, Rechtsweg

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Die Grundsteuer wird mittels Steuerbescheid durch die Gemeinde festgesetzt; in den Stadtstaaten durch die Finanzämter. Grundlage bildet der vom Finanzamt festgestellte und der Gemeinde mitgeteilte Grundsteuermessbetrag (Grundlagenbescheid). Bleibt der Steuerbetrag in den Folgejahren gleich, muss die Kommune keinen neuen Grundsteuerbescheid erstellen; auch eine allgemeingültige Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung (z. B. im Amtsblatt) ist zulässig. Für die Grundsteuerberechnung via Ersatzbemessungsgrundlage in den neuen Bundesländern muss der Eigentümer eine Steueranmeldung einreichen.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer; sie entsteht nach dem Stichtagsprinzip einmal jährlich, jeweils zu Beginn des Kalenderjahres (§ 9 GrStG) und ist in der Regel mit je einem Viertel des Steuerbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig. Die Regelung zur Steuerentstehung sorgt bei unterjährigen Grundstücksverkäufen immer wieder für Verwunderung, denn der Alteigentümer bleibt das ganze Jahr über, auch nach dem Verkauf, Steuerschuldner. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, ändert das Finanzamt den Einheitswertbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Erst ab diesem Stichtag ist der neue Eigentümer Steuerschuldner. Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage gibt es einige Kommunen, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Steuerpflicht z. B. auf den der Grundstücksübergabe folgenden Monatsersten umschreiben.

In den Gemeinden ist das zulässige Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid der Widerspruch und/oder die direkte Klage vor den Verwaltungsgerichten nach jeweiligem Landesrecht (z. B. in Bayern Art. 15 Abs. 1 AGVwGO) und nicht – wie in den Stadtstaaten – der Einspruch nach § 347 ff. AO. Dementsprechend ist außerhalb der Stadtstaaten der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht und nicht vor dem Finanzgericht zu beschreiten. Soll die Berechnung des Grundsteuermessbetrages oder des Einheitswertes bzw. Grundsteuerwertes überprüft werden, die das Finanzamt feststellt, ist der Einspruch statthaft.

Steuerbefreiung

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Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz der öffentlichen Hand, der dem Allgemeingebrauch oder hoheitlichen Aufgaben dient, und Grundbesitz bestimmter Körperschaften wie Religionsgemeinschaften oder Vereine, soweit er für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Für Nutzungsarten, die nicht begünstigt sind (z. B. Vermietung von Wohnungen) müssen auch diese Rechtsträger Grundsteuer entrichten.

Rechtslage bis 2024: Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag besteht ein Rechtsanspruch auf einen vollständigen oder partiellen Steuererlass. Vollständig erlassen wird die Steuer insbesondere bei im öffentlichen Interesse erhaltenswertem Kulturgut, wenn dessen Kosten regelmäßig höher sind als die Erträge (§ 32 GrStG a.F.); kostenlose Informationen zu diesem Thema erteilen Vereine und Institutionen, die sich mit dem Denkmalschutz befassen, wie z. B. die Interessengemeinschaft Bauernhaus. Bei bebauten Grundstücken erfolgt ein Teilerlass von 25 % der Steuer, wenn der Grundstücksertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist (§ 33 GrStG a.F.). Bei einem vollständigen Ertragsausfall ist die Steuer um 50 % zu erlassen. Voraussetzung ist, dass der Mietausfall eines Vermieters ohne sein Verschulden entstanden ist. Dazu zählen Leerstand trotz Vermietungsbemühungen, strukturelle Nichtvermietbarkeit, allgemeiner Mietpreisverfall oder unvorhersehbare Ereignisse wie ein Wohnungsbrand oder ein Wasserschaden. Anträge bei der Gemeinde müssen bis zum 31. März für das Vorjahr gestellt werden (§ 34 GrStG a.F.).

Rechtslage ab 2025: Das Grundsteuer-Bundesmodell sieht im Vergleich zur alten Rechtslage analoge Erlassmöglichkeiten vor (§§ 32 bis § 35 GrStG). Einzelne der Ländermodelle weichen teilweise erheblich hiervon ab.

Haftung, Rangprivileg

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Die Grundsteuer als objektbezogene Steuer und öffentliche Last ist haftungs- und zwangsvollstreckungsrechtlich gegenüber anderen Steuerarten privilegiert:

Persönliche Haftung

Nach steuerlichen Haftungsregelungen kann ein anderer als der Steuerschuldner zur Zahlung der Steuer verpflichtet werden. Speziell für die Grundsteuer gilt: Beim Grundstücksverkauf haftet auch der Erwerber neben dem früheren Eigentümer persönlich für die Steuer des Erwerbsvorjahres (§ 11 Abs. 2 GrStG). Die Inanspruchnahme erfolgt gemäß § 191 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid.

Dingliche Haftung

Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Damit ist die Sicherung des Steueranspruchs durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht nötig. Der Grundsteuergläubiger kann kraft Gesetzes wie ein dinglich gesicherter Gläubiger auf das Grundstück zugreifen. Im Gegensatz zur persönlichen Grundsteuerhaftung ist die dingliche Haftung nicht zeitlich begrenzt. Finden in der jüngeren Vergangenheit mehrere Eigentümerwechsel an einem Grundstück statt, empfiehlt es sich für Kaufinteressenten, sich bei der Kommune die volle Bezahlung der Grundsteuer bestätigen zu lassen oder vom Verkäufer zu verlangen, darüber eine Bescheinigung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme erfolgt gemäß § 191 Abs. 1, § 77 AO durch Duldungsbescheid. Gemäß § 48 AO oder § 268 Abs. 3 BGB kann die Inanspruchnahme durch (Dritt-)Zahlung abgewendet werden.

Rangprivileg bei Zwangsversteigerung und -verwaltung

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hat der Grundsteuergläubiger im Fall der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein Vorrecht auf Befriedigung aus dem Grundstück. Dies betrifft den Anspruch auf die laufende Grundsteuer und auf Rückstände aus den letzten zwei Jahren.

Kirchengrundsteuer

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In einigen Regionen Deutschlands wird als Annexsteuer zur Grundsteuer zusätzlich Kirchensteuer erhoben, sofern der Grundstückseigentümer kirchensteuerpflichtig ist. Rechtsgrundlage sind die Kirchensteuergesetze der Länder. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Kirchengrundsteuer erhoben wird, liegt bei den jeweiligen Landeskirchen oder Diözesen. Kirchengrundsteuer wird nur in den alten Bundesländern, mit Ausnahme von Bremen, erhoben. Üblich sind 10 % des Grundsteuermessbetrags. Im Vergleich zum gesamten Kirchensteueraufkommen hat die Kirchengrundsteuer eine untergeordnete Bedeutung. So trugen bei der EKD im Jahr 2020 Kirchengrundsteuer und Kirchgeld zusammen nur mit 0,5 % zum gesamten Steueraufkommen bei.[11]

Verfassungsmäßigkeit und Reformüberlegungen

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Verfassungsmäßigkeit

Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Grundsteuer wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, so 2006, 2009 und 2010.[12][13][14]

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in 2010 trotz verfassungsrechtlicher Zweifel die Einheitsbewertung für die Grundsteuer, jedenfalls für Stichtage bis 2007, regte aber für Zeiträume danach eine Neubewertung an, um die veralteten Bemessungsgrundlagen zu aktualisieren.[15]

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 legte der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren dem Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die Einheitsbewertung zur Prüfung vor. Die BFH-Richter hielten die Einheitswertregelungen (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2009 für verfassungswidrig.[16] Nach weiteren Vorlagen entschied schließlich in 2018 das Bundesverfassungsgericht (siehe Abschnitt unten).

Reformüberlegungen vor 2019

Zum 1. Januar 1964 aktualisierte die Finanzverwaltung letztmals die Einheitswerte (Hauptfeststellung). Die Bewertungsarbeiten nahmen längere Zeit in Anspruch, so dass die neue Grundsteuer erst im Jahr 1974 erhoben werden konnte. Bereits damals gab es Pläne, das schwerfällige Bewertungsrecht zu reformieren, jedoch wurden Reformansätze nicht weiterverfolgt. Im Jahr 1995 untersagte das Bundesverfassungsgericht die Verwendung von Einheitswerten für die Vermögens- und Erbschaftsteuer; für die Grundsteuer ließ das Gericht sie übergangsweise noch zu. In 2000 entwickelte eine länderoffene Arbeitsgruppe ein Steuer-Modell mit Bodenwert und pauschaliertem Gebäudewert, zu einer Gesetzesinitiave kam es aber nicht. Bayern blieb 2001 erfolglos mit einem Gesetzesentwurf für eine wertunabhängige Bemessungsgrundlage. Ein weiterer Reformvorschlag durch Bayern und Rheinland-Pfalz, der die Grundsteuer A abschaffen und die Grundsteuer B mit Bodenwert und pauschalem Gebäudewert gestalten wollte, scheiterte im Jahr 2004.[1]

Die Finanzministerkonferenz der Länder betraute 2010 erneut eine länderoffene Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung der Reform. Folgende Grundsteuermodelle wurden diskutiert:[1]

Im Jahr 2015 entschied die Finanzministerkonferenz, die bisher untersuchten drei Modelle nicht weiterzuverfolgen und stattdessen ein neues Modell auf der Basis pauschalisierter Sachwerte zu konzipieren. An die Stelle des gemeinen Wertes als Bewertungsmaßstab trat ein sogenannter Kostenwert, der den Investitionsaufwand für die Immobilie abbilden sollte. Dieses Modell beschlossen die Finanzminister 2016 gegen die Stimmen von Bayern und Hamburg. Einen entsprechenden Gesetzentwurf brachten die Länder Hessen und Niedersachsen 2016 in den Bundesrat ein.[20] Der Gesetzentwurf erreichte im Dezember 2016 den Bundestag, wurde dort aber bis zur Bundestagswahl 2017 nicht verabschiedet und lief daher wegen des Diskontinuitätsprinzips ins Leere.[1]

Allen erwähnten Modellvarianten war gemeinsam, dass der reformierten Grundsteuer wie zuvor eine verbundene Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden sollte, d. h. als Besteuerungsgrundlage dienen sowohl das Grundstück (Land, Boden) als auch das aufstehende Gebäude. Ab dem Jahr 2012 trat der Aufruf „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ für eine alleinige Besteuerung des Bodens ein.[21] Auch das Instituts der deutschen Wirtschaft empfahl 2015 die Ausgestaltung der Grundsteuer als Bodensteuer.[22]

Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018

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Im Jahr 2018 befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit drei Vorlagen des Bundesfinanzhofes und zwei Verfassungsbeschwerden. Durch Urteil vom 10. April 2018[1][2] erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Ermittlung der für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswerte in Westdeutschland für Häuser und unbebaute Grundstücke auf Basis der Hauptfeststellung von 1964 für verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Richter beanstandeten die Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen und forderten eine Neuregelung bis 31. Dezember 2019. Bei Nichteinhaltung der Frist würde die bisherige Grundsteuer ersatzlos wegfallen. Das Gericht ordnete jedoch an, dass nach der Neuregelung die bisherigen Bestimmungen für weitere fünf Jahre ab der Urteilsverkündung am 10. April 2018, mithin bis 10. April 2023 (längstens aber bis 31. Dezember 2024), noch angewendet werden dürfen. Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen auch auf bestandskräftige Grundsteuerbescheide, die auf den für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden.

Betroffen sind bundesweit rund 35 Millionen Grundstücke. In Ostdeutschland gelegene Grundstücke waren zwar nicht Gegenstand des Urteils, für sie besteht aber aus den gleichen Gründen – hier liegt die letzte Hauptfeststellung mit 1935 noch viel länger zurück – unmittelbarer Handlungsbedarf.

Grundsteuerreform 2019

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Gesetzgebungsverfahren

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Bund und Länder einigten sich Anfang Februar 2019 auf ein Eckpunkte-Papier für die Grundsteuerreform, das die Bemessung der Steuer wie bisher verkehrswertorientiert vorsah.[23] In den anschließenden Verhandlungen sprach sich insbesondere Bayern für eine möglichst unbürokratische Steuerberechnung nur nach Flächen aus sowie für eine Öffnungsklausel im Grundgesetz, um abweichende Länder-Grundsteuerregelungen möglich zu machen.[24][25]

Am 25. Juni 2019 lag der Gesetzentwurf der Großen Koalition vor;[26] der Bundestag stimmte mit Zweidrittelmehrheit am 18. Oktober 2019 zu,[27] der Bundesrat am 8. November 2019. Somit konnte die Reform gerade noch rechtzeitig vor Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Insgesamt waren drei Gesetzentwürfe eingebracht worden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes[28] sah vor, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten und den Ländern durch eine Ergänzung von Art. 72 Abs. 3 des Grundgesetzes eine abweichende Regelungskompetenz eingeräumt werden sollte. Im Hauptgesetzentwurf ging es um die Reform der Grundsteuer und um ein Änderungsgesetz zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung.[29] Städte und Gemeinden können danach für baureife Grundstücke einen erhöhten Grundsteuer-Hebesatz festlegen.

Für eine Bodenwertsteuer ohne Gebäudebesteuerung trat weiterhin ein Bündnis von Verbänden unter dem Aufruf „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ ein.[30][31] Auf dem 37. Deutschen Evangelischen Kirchentag im Juni 2019 verabschiedeten die Teilnehmer eine Resolution für eine Bodenwertsteuer.[32] Sowohl Wohnungs- als auch Immobilienwirtschaft favorisierten das Flächenmodell, nicht das Wertmodell, so der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, der Immobilienverband IVD und der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen.[25][33]

Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieten

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Der Vermieter darf die Grundsteuer als Betriebskosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen (§ 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung). Die konkrete Ausgestaltung ist vom einzelnen Mietvertrag abhängig. Im Vorfeld der Grundsteuerreform gab es Pläne, diese Umlagemöglichkeit per Gesetzesänderung abzuschaffen, um die Mieter zu entlasten. Befürworter der Abschaffung argumentierten, die Steuer treffe das Eigentum und sei daher auch allein vom Eigentümer zu tragen. Gegner sagten, auch die Mieter nutzten die Infrastruktur der Kommunen und seien daher an deren Kosten zu beteiligen. Auch wurde befürchtet, ohne Umlagefähigkeit könnten sich die Kaltmieten erhöhen.[34] Die Grundsteuerreform 2019 sieht keine Änderung vor; die Steuer bleibt weiterhin umlagefähig.

Kosten der Reform

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Die Bundesregierung schätzte in 2019 die Gesamtpersonalkosten zum Vollzug der neuen Regelungen auf rund 462 Mio. Euro in den Finanzämtern. Hinzu kommt ein Aufwand für Sachgebietsleitungen, Geschäftsstelle, IT-Stelle, Postverteilung usw. in Höhe von schätzungsweise rund 76 Mio. Euro sowie für die IT-Umsetzung von 44 Mio. Euro.[35][36]

Reformierte Grundsteuer: Berechnung und Höhe

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Inhaltlich stellt das neue Grundsteuerrecht eine Fortschreibung der bisherigen Verfahrensweise ohne tiefgreifende Änderungen dar. Das kommunale Hebesatzrecht bleibt bestehen, ebenfalls das dreistufige Verwaltungsverfahren und dessen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Finanzämtern und Gemeinden. Im Bundesmodell wird der Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt; wie bisher werden hier Grund und Boden und Gebäude im Verbund und wertabhängig für die Steuerberechnung herangezogen. Die Steuermesszahl wird deutlich abgesenkt, um die nun höhere Bemessungsgrundlage auszugleichen. Die Ländermodelle sehen teilweise andere Berechnungsweisen vor. Das bundesweite Grundsteueraufkommen soll durch die Reform nicht verändert werden (Aufkommensneutralität), jedoch kann es für den einzelnen Steuerzahler zu einer höheren oder niedrigeren Steuer kommen. Wie hoch diese genau ausfällt, kann erst nach Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden errechnet werden. Der Bund der Steuerzahler Deutschland erwartet durchschnittlich 70 Prozent mehr Grundsteuern in Ostdeutschland.[25][26]

Grundsteuererklärung

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Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet, danach alle sieben Jahre. Zu diesem Zweck müssen die Grundstückseigentümer eine Steuererklärung bei den Finanzämtern abgeben. Die neue Grundsteuer wird erstmals ab dem 1. Januar 2025 erhoben.[26]

Für die Erklärungsabgabe (Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022) galt ursprünglich eine Frist bis 31. Oktober 2022. Bis zum 22. Dezember 2022 betrug die Quote der abgegebenen Erklärungen laut Bundesfinanzministerium deutschlandweit nur 46,2 Prozent.[37] Die Finanzminister der Länder verlängerten die Abgabefrist bis 31. Januar 2023 (BMF 4.11.2022, BStBl 2022 I S. 1448). Bis Juli 2023 stieg die Abgabequote auf etwa 90 Prozent.[38] Wird die Grundsteuererklärung verspätet abgegeben, drohen Verspätungszuschläge. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (FinMin Hessen 31.10.2022, G 1030 A - 061 - II 6/6).

Die Erklärungsabgabe sollte in der Regel online erfolgen, entweder via ELSTER oder für einfach gelagerte Fälle über die Website Grundsteuererklaerung-fuer-Privateigentum.de (in manchen Bundesländern) und nur ausnahmsweise in Papierform.[39] In einigen Bundesländern (u. a. Rheinland-Pfalz) lagen die Daten für die Grundsteuererklärung bereits digital vor und erhielten die Bürger eine Ausfüllhilfe auf Papier mit allen wesentlichen Inhalten zur Prüfung und manuellen Eingabe.[40]

Rechtsbehelfsverfahren, Musterklagen

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Zusammen mit dem Bescheid über den Grundsteuerwert (Grundlagenbescheid) erhält der Eigentümer in der Regel auch den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Folgebescheid) von der Finanzbehörde. Ein Grundlagenbescheid besitzt Bindungswirkung für den Folgebescheid (§ 182 Abs. 1 AO). Will der Eigentümer die Berechnung des Grundsteuerwertes mit einem Rechtsmittel anfechten – auch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken oder anhängiger Musterverfahren – muss er fristgerecht Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einlegen, nicht gegen dessen Folgebescheid. Viele Bürger haben Einspruch erhoben. Die Erfolgsaussichten werden kontrovers diskutiert. Die Finanzgerichte haben in Einzelfällen Entscheidungen getroffen, die uneinheitlich sind; eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus. Jedoch hat der BFH im AdV-Verfahren bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der derzeitigen Regelung geäußert, der zufolge Nachweise eines geringeren Grundstückswertes für die Steuerberechnung nicht zugelassen werden (Stand Mitte 2024).[41]

In Baden-Württemberg sind seit 2022 Musterklagen gegen das dortige Landessteuermodell vor Gericht anhängig.[42] Gestützt auf ein Gutachten von Gregor Kirchhof, Professor für Steuerrecht an der Universität Augsburg, haben der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund im April 2023 angekündigt, gemeinsam ein Musterklageverfahren gegen das Bundesmodell führen zu wollen.[43][44]

Grundsteuermodelle der Bundesländer (wirksam ab 2025)

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Das Bundesmodell zur Berechnung des Grundsteuerwertes (nach dem Bewertungsgesetz) einerseits sowie des Grundsteuermessbetrages und der Grundsteuer (nach dem Grundsteuergesetz) andererseits kann aufgrund der Länderöffnungsklausel durch jeweils eigene Gesetze der Bundesländer ganz oder teilweise ersetzt werden. Mögliche Formen sind:

  • ein Flächenmodell (auch: Äquivalenzmodell): Besteuerung nur nach der Grundstücks- bzw. Wohn-/Nutzfläche, nicht nach den Wertverhältnissen,
  • ein Bodenwertmodell, bei dem neben der Fläche auch der Bodenwert berücksichtigt wird, aber nicht die Bebauung,
  • ein wertabhängiges Modell, bei dem Boden- und Gebäudewert steuerrelevant sind (realisiert im Bundesmodell),
  • auch Kombinationen und Abwandlungen sind denkbar.

Neun von 16 Bundesländern verwenden das Bundesmodell. Dazu gehören: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen, und Schleswig-Holstein.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Grundsteuer haben einzelne Bundesländer, beispielsweise Nordrhein-Westfalen,[45] eine Rechtsgrundlage für differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B geschaffen. Zuvor galten einheitliche Hebesätze für alle Immobilienarten. Ab 2025 können die Kommunen bei bebauten Grundstücken unterschiedliche Hebesätze für Wohnimmobilien bzw. andere Gebäudetypen (z. B. Gewerbeimmobilien) festsetzen.

Die übrigen Bundesländer haben die folgenden Modelle gewählt:

Bundesland Gesetz Grundsteuermodell
Baden-Württemberg LGrStG[46] Grundsteuer A: Anlehnung an Bundesmodell
Grundsteuer B: modifiziertes Bodenwertmodell
  1. Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
  2. Grundsteuerwert x Steuermesszahl (modifiziert je nach Nutzung) = Steuermessbetrag
  3. Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Bayern BayGrStG[47] Grundsteuer A: Anlehnung an Bundesmodell
Grundsteuer B: Flächenmodell
  1. Grund und Boden: Grundstücksfläche x Äquivalenzzahl = Äquivalenzbetrag G+B
  2. Gebäude: Wohn-/Nutzfläche x Äquivalenzzahl = Äquivalenzbetrag Gebäude
  3. jeweils: Äquivalenzbetrag x gesetzliche Steuermesszahl, beides addiert = Steuermessbetrag
  4. Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Hamburg HmbGrStG[48] Grundsteuer A: Anlehnung an Bundesmodell
Grundsteuer B: Wohnlagemodell
  1. Grund und Boden: Grundstücksfläche x Äquivalenzzahl = Grundsteuerwert G+B
  2. Gebäude: Wohn-/Nutzfläche x Äquivalenzzahl = Grundsteuerwert Gebäude
  3. jeweils: Grundsteuerwert x Steuermesszahl (ermäßigt nach Lage), beides addiert = Steuermessbetrag
  4. Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Hessen HGrStG[49] Grundsteuer A: Bundesmodell
Grundsteuer B: Flächen-Faktor-Modell
  1. Grund und Boden: Grundstücksfläche x 0,04 Euro = Flächenbetrag G+B
  2. Gebäude: Wohn-/Nutzfläche x 0,50 Euro = Flächenbetrag Gebäude
  3. jeweils: Flächenbetrag x gesetzliche Steuermesszahl, beides addiert = Ausgangsbetrag
  4. Ausgangsbetrag x Faktor (bodenwertabhängig) = Steuermessbetrag
  5. Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Niedersachsen NGrStG[50] Grundsteuer A: Bundesmodell
Grundsteuer B: Flächen-Lage-Modell
  1. Grund und Boden: Grundstücksfläche x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor = Äquivalenzbetrag G+B
  2. Gebäude: Wohn-/Nutzfläche x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor = Äquivalenzbetrag Gebäude
  3. jeweils: Äquivalenzbetrag x gesetzliche Steuermesszahl, beides addiert = Steuermessbetrag
  4. Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Saarland GrStG-Saar[51] Bundesmodell, aber mit eigenen Steuermesszahlen für Grundsteuer B
  • unbebaute Grundstücke sowie Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte und sonstige bebaute Grundstücke: 0,64 ‰
  • EFH, ZFH, Mietwohngrundstücke, ETW: 0,34 ‰
Sachsen SächsGrStMG[52] Bundesmodell, aber mit eigenen Steuermesszahlen für Grundsteuer B
  • unbebaute Grundstücke sowie EFH, ZFH, Mietwohngrundstücke, ETW: 0,36 ‰
  • Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte und sonstige bebaute Grundstücke: 0,72 ‰
übrige Länder BewG Bundesmodell
  • Reinhard Stöckel, Christian Volquardsen: Grundsteuerrecht (Kommentar). 2. Auflage. Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-555-01440-1.
  • Dirk Eisele, Steffen Wiegand: Grundsteuerreform 2022/2025. NWB Verlag, Herne 2020, ISBN 978-3-482-67711-3.
  • Wilfried Mannek: Die große Grundsteuer-Reform 2020. Reguvis Fachmedien GmbH, Köln 2020, ISBN 978-3-8462-1148-9.

Einzelnachweise

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  1. a b c d e f Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, Aktenzeichen: 1 BvL 11/14 u.a.
  2. a b Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig. Abgerufen am 1. Juli 2019 (Pressemitteilung Nr. 21/2018 vom 10. April 2018).
  3. Deutscher Bundestag, wissenschaftliche Dienste: Historische Entwicklung der Grundsteuer (5 Seiten pdf). 5. Januar 2018, abgerufen am 24. Januar 2022.
  4. a b c d e Finanzen und Steuern – Realsteuervergleich – Realsteuern, kommunale Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligungen 2021. (PDF 1,3 MB) Statistisches Bundesamt (Destatis), 29. August 2022, abgerufen am 14. September 2022. Seit dem Steuerjahr 2022 wird der Realsteuervergleich nur noch als Datensammlung veröffentlicht (online); Auswertungen, wie z. B. durchschnittliche Hebesätze oder Steuereinnahmen pro Einwohner, erfolgen nicht mehr.
  5. René Geißler: Kommunaler Finanzreport 2017: Kommunale Steuern. Der Süden zieht davon. (PDF) Bertelsmann Stiftung, 2019, abgerufen am 15. Mai 2016.
  6. Realsteuervergleich - Realsteuern, kommunale Einkommen- und Umsatzsteuerbeteiligungen. (PDF) Abgerufen am 9. April 2021.
  7. Deutschlands teuerste Grundsteuer-Kommunen - Wohnen. In: Focus Online. 18. Januar 2018, abgerufen am 14. Oktober 2018.
  8. Sieben Gemeinden erheben keine Grundsteuer. In: Süddeutsche Zeitung. Abgerufen am 11. Mai 2021.
  9. Grundsteuerranking 2018: Grundsteuerbelastung einer Familie in den 100 größten deutschen Städten im Vergleich. (PDF) Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 17. Juli 2019 (Bericht von IW Consult GmbH, im Auftrag von Haus & Grund Deutschland, Berlin/Köln 2018).@1@2Vorlage:Toter Link/www.hausundgrund.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  10. Umfrage: Jede fünfte Kommune erhöht Hebesatz für Grundsteuer. faz.net, 28. Oktober 2023, abgerufen am 31. Oktober 2023.
  11. Kirchensteuer. Abgerufen am 5. Januar 2023.
  12. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006, Az. 1 BvR 1644/05
  13. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009, Az. 1 BvR 1334/07.
  14. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010, Az. 1 BvR 3515/08, abgerufen am 13. September 2011.
  15. BFH-Pressemitteilung: BFH hält allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich, 11. August 2010, mit Bezug auf BFH-Urteil vom 30. Juni 2010, Az. II R 60/08 sowie Urteil vom 30. Juni 2010, Az. II R 12/09, abgerufen am 10. Februar 2022.
  16. Vorlagebeschluss (BVerfG) vom 22. Oktober 2014. Abgerufen am 1. Juli 2019 (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: II R 16/13 (BStBl II 2014 S. 957)).
  17. Reform der Grundsteuer überfällig (Memento vom 5. März 2016 im Internet Archive), abgerufen am 23. Oktober 2015
  18. Eckpunkte für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip. (PDF) Archiviert vom Original; abgerufen am 1. Juli 2019 (Arbeitsgruppe der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, August 2010 (20 S. pdf))., abgerufen am 1. Juli 2019
  19. Gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell (Memento vom 7. Juni 2015 im Internet Archive), abgerufen am 23. Oktober 2015
  20. Bundesrats-Drucksache 515/16 vom 12. September 2016, in Verbindung mit Bundesrats-Drucksache 514/16 vom 12. September 2016, jeweils abgerufen am 4. Oktober 2016
  21. Aufruf „Grundsteuer: Zeitgemäß!“, abgerufen am 23. Oktober 2015; Ulrich Kriese, Dirk Löhr, Henry Wilke (Hrsg.): Grundsteuer: Zeitgemäß! Der Reader zum Aufruf. Münster 2019.
  22. Ralph Henger, Thilo Schaefer: Mehr Boden für die Grundsteuer – Eine Simulationsanalyse verschiedener Grundsteuermodelle. (PDF) In: IW policy paper 32/2015. Institut der deutschen Wirtschaft Köln, 14. Oktober 2015, abgerufen am 15. Januar 2019.
  23. Bund und Länder legen Eckpunkte für Grundsteuerreform fest. In: sueddeutsche.de, 1. Februar 2019, abgerufen am 29. März 2022.
  24. Öffnungsklausel für die Länder? Grundsteuer-Einigung deutet sich an. In: n-tv.de, 14. Juni 2019, abgerufen am 29. März 2022.
  25. a b c Einigung auf neue Grundsteuer macht Grundgesetz-Änderung notwendig. haufe.de, 27. Juni 2019, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 2. Juli 2019; abgerufen am 2. Juli 2019.
  26. a b c Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG). (PDF) Abgerufen am 2. Juli 2019 (Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/11085, 25. Juni 2019 (132 Seiten pdf)).
  27. Deutscher Bundestag: Bundestag stimmt für die Reform der Grundsteuer. In: bundestag.de, 18. Oktober 2019, abgerufen am 26. März 2022
  28. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b). (PDF) Abgerufen am 2. Juli 2019 (Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/11084, 25. Juni 2019 (6 Seiten pdf)).
  29. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung. (PDF) Abgerufen am 2. Juli 2019 (Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/11086, 25. Juni 2019 (10 Seiten pdf)).
  30. Unterstützerliste Verbände | Grundsteuer: Zeitgemäß! Abgerufen am 10. Juli 2019.
  31. Ulrich Kriese, Dirk Löhr, Henry Wilke (Hrsg.): Grundsteuer: Zeitgemäß! Der Reader zum Aufruf. Münster 2019.
  32. Resolutionen | Deutscher Evangelischer Kirchentag. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 10. Juli 2019; abgerufen am 10. Juli 2019.
  33. Grundsteuer-Reform: Hamburgern droht Verlust ihres Zuhauses. In: Hamburger Abendblatt. 27. Juli 2019, abgerufen am 28. Juli 2019 (Gastbeitrag von Andreas Breitner, Direktor des Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW)).
  34. SPD-Vorschlag: Vermieter sollen Grundsteuer alleine zahlen. In: Frankfurter Allgemeine. 5. März 2019, abgerufen am 1. Juli 2019.
  35. Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG). BT-Drs. 19/11085, S. 4 (132 Seiten pdf), 25. Juni 2019, abgerufen am 24. Januar 2022.
  36. Reinhart Bünger: Grundsteuer: Reform kostet mehr als 530 Millionen Euro. In: Der Tagesspiegel. 1. Juli 2019, abgerufen am 2. Juli 2019.
  37. Mehrheit hat Grundsteuererklärung noch immer nicht abgegeben. In: handelsblatt.com. 23. Dezember 2022, abgerufen am 6. Februar 2024.
  38. Viele Grundsteuer-Feststellungserklärungen in Deutschland noch nicht abgegeben. In: haufe.de. 19. Dezember 2023, abgerufen am 6. Februar 2024.
  39. „Grundsteuererklärung für Privateigentum“: Nutzung ab sofort auch mit ELSTER-Konto möglich. In: digitalservice.bund.de. 25. August 2022, abgerufen am 21. Februar 2023.
  40. Grundsteuer. In: lfst-rlp.de. Abgerufen am 6. Februar 2024.
  41. Werner Becker, Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater: Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam? haufe.de, 19. Dezember 2023, abgerufen am 6. Februar 2024.
  42. Zweite Musterklage gegen Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. In: haufe.de, 1. Februar 2023. Abgerufen am 24. September 2023.
  43. Gutachten belegt: Grundsteuergesetz verfassungswidrig. Abgerufen am 18. September 2023.
  44. Kirchhof: Grundsteuer-Bundesmodell verfassungswidrig | Steuern | Haufe. Abgerufen am 18. September 2023.
  45. Finanzverwaltung NRW: Differenzierte Hebesätze;finanzverwaltung.nrw, abgerufen am 8. November 2024.
  46. Landesrecht BW LGrStG | Landesnorm Baden-Württemberg | Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) vom 4. November 2020 | gültig ab: 14.11.2020. Abgerufen am 16. Juli 2024.
  47. BayGrStG: Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) Vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) BayRS 611-7-2-F (Art. 1–11) - Bürgerservice. Abgerufen am 31. August 2022.
  48. Landesrecht Hamburg. Abgerufen am 31. August 2022.
  49. Bürgerservice Hessenrecht. Abgerufen am 31. August 2022.
  50. Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 7. Juli 2021. Abgerufen am 16. Juli 2024.
  51. Bürgerservice Saarland. Abgerufen am 31. August 2022.
  52. REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG. Abgerufen am 31. August 2022.