Heimtierpass

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Heimtierpass nach Schweizer Recht

Heimtierpass ist ein Dokument nach Schweizer Recht, das bei der Ein- und Durchfuhr von bestimmten Heimtieren mitgeführt werden muss.

Rechtsgrundlagen und Bedeutung

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Rechtsgrundlage ist die aufgrund des Tierseuchengesetzes vom Schweizer Bundesrat erlassene Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) vom 28. November 2014.[1]

Sie gilt für Hunde, Katzen, Frettchen, Hauskaninchen, Nagetiere, Vögel, ausgenommen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), Reptilien, Amphibien, Zierfische und für Zierzwecke gehaltene Wassertiere sowie wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden.

Der Heimtierpass soll die grenzüberschreitende Tierseuchenverschleppung, insbesondere der Tollwut verhindern.

Die EDAV-Ht verweist dazu auf die entsprechenden Regelungen der Europäischen Union. Der Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen muss den Anforderungen an den EU-Heimtierausweis entsprechen.[2][3] Die Schweiz gehört aus Sicht der EU zu jenen Drittstaaten, die gem. Art. 13 Abs. 1 Verordnung 576/2013, Art. 2 Abs. 1 Verordnung 577/2013 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 in Bezug auf Heimtiere einen den Mitgliedstaaten vergleichbaren Tollwutschutz gewährleisten.

Einzelnachweise

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  1. Fedlex. Abgerufen am 14. Dezember 2022.
  2. vgl. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung. In: ABl. L 178, 28. Juni 2013, S. 1.
  3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. In: ABl. L 178, 28. Juni 2013, S. 109.