In iure cessio

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Die in iure cessio (lat. gerichtliche Abtretung) bezeichnet ein Verfügungsgeschäft zur Begründung oder Aufhebung von Herrschaftsrechten über Personen und Sachen. Sie fand in Form eines Scheinprozesses statt, der Übertragungsrituale beachtete.

Im römischen Recht war sie eine von drei Formen der Eigentumsübertragung von Sachen (einschließlich Sklaven). Neben ihr standen zum einen die rituelle mancipatio, welche die Übertragung von Sachen einer definierten Klasse, sogenannter res mancipi (Sklaven, Zugtiere, Feldservitute oder bestimmte Grundstücke), zum Gegenstand hatte, zum andern die durch bloße Übergabe erkennbar gemachte traditio ex iusta causa, welcher ein Verpflichtungsgeschäft zugrunde lag (causa). Letztere wurde für weniger wertvolle Sachen (res nec mancipi) angewandt.

In iure cessio leitete sich aus in iure her, dem ersten Verfahrensabschnitt vor dem Gerichtsmagistraten (zunächst Consulat, später Prätor) im altrömischen Formularprozess der frühen und hohen Kaiserzeit. Als Sachen wurden auch Sklaven behandelt. Die Übereignung eines Sklaven verlief so, dass der Erwerber den Sklaven ergriff und eine Formel (vindicatio) sprach, mit der der Kläger den Eigentumsstreit, die legis actio sacramento in rem eröffnete:[1]

“Hunc ego hominem ex iure Quiritium meum esse aio…”

„Ich behaupte, dass dieser Mensch nach quiritischem Recht mir gehört…“

Gai 2, 24.

Dieser Klagetyp war bereits in der frühen Zeit der Republik verbreitet und zählte dort zu den wichtigsten Legisaktionen.

Da es sich um einen Scheinprozess als Übereignungsritual handelte, beteuerte der Beklagte im anschließenden zweiten Prozessverfahrensabschnitt (apud iudicem) die Formel durch Wiederholung, sodass die rechtsgeschäftliche Übertragung vollendet werden konnte. Der Veräußerer unterließ verabredungsgemäß die Gegenbehauptung und überließ dem Erwerber damit seinen Rechtsanspruch.

  1. Abtretung vor Gericht (in iure cessio) (PDF)