Inhalt (Strafrecht)
Ein Inhalt ist im deutschen Strafrecht Anknüpfungspunkt für zahlreiche Straftatbestände. Inhalte werden in § 11 Abs. 3 StGB definiert. Als Inhalte gelten solche, die in Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Strafvorschriften
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind Anknüpfungspunkt verschiedener Straftatbestände im StGB Deutschlands, die das Herstellen, Besitzen, Verbreiten oder andere Verwendungsformen unter Strafe stellen. Dies sind z. B.
- § 91 StGB und § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
- § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (Üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung)
- § 184 StGB, § 184a StGB, § 184b StGB, § 184c StGB in Bezug auf pornographische Inhalte,
- § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
- § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft)
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Von 1975 bis 2020 wurde der Begriff Schriften als Oberbegriff verwendet. § 11 Abs. 3 StGB a. F. legte fest, dass Straftatbestände, die an „Schriften“ anknüpfen und die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StGB zitierten, auch auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher (ab 1. August 1997), Abbildungen und andere Darstellungen anwendbar sind. Damit konnte letztlich jede verkörperte oder sonst (z. B. elektronisch)[1] verfügbare Gedankenerklärung Anknüpfungspunkt für entsprechende Straftatbestände sein.
Gesetzesänderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit Wirkung zum 1. Januar 2021[2] wurde der Begriff der Schriften im StGB und in der StPO durch die Begriffe der Inhalte bzw. Verkörperungen eines Inhalts ersetzt. Dies geschieht durch das Gesetz vom 30. November 2020.[3][4] Dadurch sollte das Strafrecht der Lebenswirklichkeit angepasst werden, in der die Verbreitung immer seltener durch (gedruckte) Schriften erfolgt, sondern vornehmlich durch digitale Inhalte besonders im Internet.[5] Nach der Ansicht des Deutschen Richterbundes dient dies der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.[6]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 33 ff.
- Thomas Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 11 Rn. 33 ff.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 36a
- ↑ Brian Valerius In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021 StGB § 11 Rn. 65.
- ↑ BGBl. I S. 2600 „Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland“.
- ↑ Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Gesetzgebungsverfahren. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 29. November 2020, abgerufen am 4. Dezember 2020.
- ↑ Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. In: Bundestags-Drucksache 19/19859. 10. Juni 2020, abgerufen am 4. Dezember 2020.
- ↑ Stellungnahme des Deutschen Richterbundes. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Abgerufen am 4. Dezember 2020 (vom November 2019).