Jugendkammer
Jugendkammern sind eine Form der Jugendgerichte.[1] Nach § 33 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) werden so die Strafkammern bezeichnet, die über – so der Wortlaut im JGG – „Verfehlungen“ Jugendlicher und Heranwachsender zu entscheiden haben. Wie alle Jugendgerichte können Jugendkammern auch zuständig sein, wenn von Erwachsenen begangene Straftaten oder Verfehlungen zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen waren oder den Jugendschutz betreffen (§ 26 GVG).
Unterscheidung in kleine und große Jugendkammer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Jugendkammern gibt es nach § 33b JGG in grundsätzlich zwei Besetzungen: der kleinen und großen Jugendkammer. In beiden Fällen sind die Kammern jeweils mit zwei Jugendschöffen besetzt. In der Hauptverhandlung sollen dies ein Mann und eine Frau sein. Außerhalb der Hauptverhandlung wirken sie nicht an Entscheidungen mit. (§ 33a JGG in Verbindung mit § 33b Abs. 7 JGG)
Kleine Jugendkammer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die kleine Jugendkammer ist „mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen“ besetzt. Sie urteilt in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters. (§ 33b Abs. 2 JGG)
Große Jugendkammer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die große Jugendkammer ist grundsätzlich mit „drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen“ besetzt. (§ 33b Abs. 1 JGG) Die große Jugendkammer kann aber auch der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Besetzung mit zwei anstatt drei hauptberuflichen Richtern (aber jeweils zwei Jugendschöffen) beschließen. Mit drei Richtern wird verhandelt, wenn „die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört,“ (§ 33b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 JGG) wenn „ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder“ (§ 33b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 JGG) oder wenn „nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.“ (§ 33b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 JGG) Absatz 3 des § 33b JGG führt näher aus, wann ein solcher Umfang / eine solche Schwierigkeit der Sache in der Regel gegeben ist: wenn „die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat“, „die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird“ oder „die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.“ In allen anderen Fällen ist die Besetzung mit zwei Richtern zu beschließen. (§ 33b Abs. 2 JGG)
Die große Jugendkammer ist auch für die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts zuständig. (§ 33b Abs. 4 JGG) Die Regeln der Besetzung sind dabei die oben genannten, mit der Ausnahme, dass in Fällen, bei denen das Jugendschöffengericht „eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren“ aussprach, mit drei hauptberuflichen Richtern verhandelt wird. Sollten sich nach dem Beschluss der Besetzung mit zwei Richtern Umstände ergeben, die eine Besetzung mit drei Richtern nötig gemacht hätten, muss die große Jugendkammer die Besetzung mit drei Richtern beschließen. (§ 33b Abs. 5 JGG) Nach Rückverweisung durch ein Revisionsgericht oder Aussetzung der Hauptverhandlung, kann die dann zuständige Jugendkammer die Besetzung neu beschließen. (§ 33b Abs. 6 JGG)