Kardinalpflicht

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Der Begriff Kardinalpflicht stammt aus dem Zivilrecht, genauer dem Schuldrecht bzw. Vertragsrecht. Er wird in der Praxis vornehmlich in AGB-Klauseln verwendet und zwar im Zusammenhang mit Regelungen zur Haftung bzw. Haftungsbeschränkungen.

Der Bundesgerichtshof definiert eine Kardinalpflicht als eine Pflicht, „deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf“.[1]

Die Kardinalpflichten eines Vertrages sind insoweit die Haupt(leistungs)pflichten. Bezeichnet werden alle vertragstypisch wesentlichen Pflichten, die aufgrund des jeweiligen Einzelvertrages geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels „von eminenter Bedeutung“ sind.[2] Kardinalpflichten können theoretisch auch Nebenpflichten eines Vertrags darstellen, sofern diese Nebenpflichten im Einzelfall derart wesentlich sind, dass „die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird“, würden sie verletzt oder nicht erfüllt werden.

Die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten kann und darf nach ständiger Rechtsprechung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (genauer: bei Anwendbarkeit des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Verletzung der Kardinalpflicht nur leicht fahrlässig geschah. Üblich ist in der Praxis aber, bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten zumindest eine Deckelung der Haftung festzulegen und zwar in Relation zum „typischerweise entstehenden Schaden“ oder auf die „bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden“.[3] Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Haftung kann allgemein in AGB ohnehin nicht wirksam ausgeschlossen werden.[4]

Der Bundesgerichtshof hat zudem im Jahr 2005 entschieden, dass der Begriff Kardinalpflicht in AGB erläutert werden muss.[5] Dies gilt sowohl bei Verwendung des Begriffs in AGB gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern im sog. B2B-Geschäftsverkehr. Anderenfalls – so der BGH – sei der Begriff nicht hinreichend klar verständlich und die entsprechende Klausel im Ergebnis unwirksam. Eine Erläuterung könne beispielsweise erfolgen, in dem die vom Bundesgerichtshof benutzte Definition verwendet werde (siehe oben).[5]

Einzelnachweise

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  1. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, Aktenzeichen VIII ZR 121/04 (siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/... (PDF) - dort Ziffer X.2.b), Seite 43).
  2. Medicus/Petersen, BGB nach Anspruchsgrundlagen, 25. Auflage, Rn. 74.
  3. so etwa in BGH, Urteil vom 17. Juli 2012, Aktenzeichen VIII ZR 337/11 (siehe http://juris.bundesgerichtshof.de/... (PDF)).
  4. siehe BGB § 276 Abs. 3 (bzgl. Vorsatz) und BGB § 309 Nr. 7b (bzgl. grober Fahrlässigkeit).
  5. a b BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, Aktenzeichen VIII ZR 121/04 (siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/... (PDF) - dort Ziffer X., Seiten 41–44).