Kategorie Diskussion:Opfer eines Justizirrtums
-- Perrak (Disk) 02:42, 1. Jan. 2010 (CET)
"Der Stuttgarter Bankräuber mit der Gorillamaske" - Justizopfer Andreas Kühn
[Quelltext bearbeiten]Am 30. April 2012 wurde das Justizopfer Andreas Kühn nach über 12 Jahren Haft entlassen. Nachweise: http://www.ndr.de/info/programm/sendungen/feature/imzweifel103.html --79.202.207.158 12:11, 5. Aug. 2012 (CEST)
Auftrennung der Kategorie nach Ländern
[Quelltext bearbeiten]Es wäre schön, wenn man diese Kategorie nach den jeweiligen Ländern auftrennen könnte. Denn die Gesetzeslage ist in vielen Ländern oftmals eine andere und dementsprechend führt dies auch zu unterschiedlichen Gründen für die Justizirrtümer. Auch wäre es schön, wenn man dadurch besser die Fälle herausfinden könnte, dir z.B. in der Bundesrepublik Deutschland aufgetreten sind. Wenn die Justizirrtümer der USA in die gleiche Kategorie gesteckt werden, dann dürfte das recht umständlich sein die Fälle nach Ländern zu trennen. --95.117.81.152 18:18, 7. Feb. 2013 (CET)
Müßte die Definition..
[Quelltext bearbeiten]...nicht weiter gefasst werden. Wer wie Anna Göldi Opfer eines Justizmordes wurde wird mit einer gewissen Zwangsläufigkeit das Gefängniss nach der Rehabilitation nicht verlassen. mfg --V ¿ 09:39, 17. Apr. 2013 (CEST)
- Ausdrücklich ja, Verum. Ich schlage vor, den Begriff Haftstrafe in der Kategoriebeschreibung durch Freiheitsentzug oder Strafe zu ersetzen. Hinter freigesprochen sollte oder freigelassen eingefügt werden. Damit würden nicht nur unschuldig Hingerichtete, sondern auch Fälle von ungerechtfertigter Sicherungsverwahrung oder Geldstrafe erfaßt. Die aktuelle Fassung ist m.E. schlicht ungeeignet: Gerade das bekannteste Opfer eines Justizirrtums in Deutschland kann aufgrund der zu engen Definition nicht als solches kategorisiert werden. – Einschränkung: Opfer von Rechtsbeugungen sollten imho nicht hier eingeordnet werden, da es sich dabei um ein vorsätzliches Verbrechen und nicht um einen Irrtum handelt. Einwände, Verbesserungs- oder Gegenvorschläge bitte ich hier zu posten; sollte nichts Derartiges kommen, gedenke ich die Beschreibung nach Ablauf von zwei Wochen gemäß Empfehlung zu ändern. Mit freundlichen Grüßen: Agathenon 10:50, 16. Apr. 2014 (CEST)
- Nachdem nichts kam, nach längerem Abwarten umgesetzt. Agathenon 13:43, 6. Jun. 2014 (CEST)
Definition
[Quelltext bearbeiten]die von einem Gericht zu einer Freiheitsentziehung oder Strafe verurteilt und danach von einem ordentlichen Gericht freigesprochen, rehabilitiert oder freigelassen wurden. Das ist zu weit gefaßt, denn so kämen in die Kategorie auch Personen, die in einem Berufungsverfahren nur aus Mangeln an Beweisen freigesprochen wurden, obwohl sie weiterhin als dringend einer Staftat verdächtig gelten müssen.
Ich schlage als Alternative die Formulierung vor: die von einem Gericht zu einer Freiheitsentziehung oder Strafe verurteilt und danach von einem ordentlichen Gericht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen, rehabilitiert oder freigelassen wurden. -- Aspiriniks (Diskussion) 13:12, 7. Jun. 2014 (CEST)
P.S. Vielleicht kann man die Formulierung noch etwas umfangreicher gestalten, um Personen mit in der Kategorie zu haben, bei denen die Unschuld nicht absolut erwiesen, aber doch hochgradig wahrscheinlich ist (z. B. Harry Wörz, Rubin Carter). Andererseits ist fraglich, ob man hier zu einer klaren Abgrenzung finden kann. -- Aspiriniks (Diskussion) 13:23, 7. Jun. 2014 (CEST)
- ...auch die Unschuldsvermutung nicht außer Acht lassen. Aber sicher sind hier jede Menge Juristen bei der Wiki dabei..--Modzzak (Diskussion) 18:58, 7. Feb. 2015 (CET)
Demjanjuk
[Quelltext bearbeiten]Wieso wird der hier aufgelistet? Er starb doch, bevor seine Verurteilung rechtskräftig wurde, keineswegs wurde er in einer Wiederaufnahme freigesprochen.217.229.111.225 17:46, 11. Apr. 2015 (CEST)
Definition II (Vorschlag einer geänderten Definition)
[Quelltext bearbeiten]Die Definition:
In diese Kategorie werden Personen eingetragen, die von einem Gericht zu einer Freiheitsentziehung oder Strafe verurteilt und danach von einem ordentlichen Gericht wegen erwiesener oder zumindest hochgradig wahrscheinlicher Unschuld (nicht nur aus Mangel an Beweisen) freigesprochen, rehabilitiert oder freigelassen wurden. Nicht in diese Kategorie gehören Personen, die noch im Gefängnis sitzen und versuchen, ihren Fall wieder aufnehmen zu lassen.
macht die Einsortierung von Personen als Opfer eines Justizirrtum problematisch.
Bisher listet die Kategorie Personen, deren rechtskräftige Verurteilung sowohl durch einen Freispruch infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens als auch infolge einer Begnadigung aufgehoben wurde. Sie gelten nicht mehr als vorbestraft, sie sind also keine verurteilten Verbrecher, und ihre Ehre ist wiederhergestellt. Diese Rehabilitierung ist nicht zu Verwechseln mit der automatischen Tilgung einer Vorstrafe.
Im Einzelnen heißt es in der Definition:
In diese Kategorie werden Personen eingetragen, die von einem Gericht zu einer Freiheitsentziehung oder Strafe verurteilt ...
gemeint ist offensichtlich eine rechtskräftige Verurteilung, das geht aus dem Abschnitt hervor:
Nicht in diese Kategorie gehören Personen, die noch im Gefängnis sitzen und versuchen, ihren Fall wieder aufnehmen zu lassen;
somit kann die Definition keine Aufhebung oder Änderung des Urteils infolge einer Berufung oder einer Revision meinen.
... und danach von einem ordentlichen Gericht wegen erwiesener oder zumindest hochgradig wahrscheinlicher Unschuld (nicht nur aus Mangel an Beweisen) freigesprochen ...
das bedeutet: Es muss in einem erneuten Verfahren, nicht in der Berufungs- oder Revisionsverhandlung, ein anderes, rechtskräftiges Urteil gefällt worden sein, z. B. ein Freispruch. Laut Definition gehört zur Bedingung der Aufnahme in die Kategorie, dass ein Freispruch „aus Mangel an Beweisen“ nicht genügt [dass der Freigesprochene, sofern er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hinterher freigelassen wird, ist banal und muss daher in der Definition nicht erwähnt werden].
Soweit, so gut, jetzt kommen die Probleme:
- oder rehabilitiert ... [wurden]
Es kann zur Rehabilitierung sowohl infolge einer erfolgreichen Wiederaufnahme des Verfahrens als auch durch einen Gnadenakt, wie z. B. bei den in der Kategorie verzeichneten Haymarket-Verurteilten und bei Sacco und Vanzetti kommen. In Fällen der Begnadigung hat aber kein Gericht die Schuldfrage erneut behandelt. Damit erfüllen Sacco und Vanzetti und die anderen die Merkmale nicht. - In der Kategorie befindet sich Gustl Mollath. Auf ihn treffen laut Lemma Freispruch aber die Bedingung „Freispruch zweiter Klasse“ zu. Somit gehört auch er nicht in die Kategorie.
- In der Kategorie befindet sich der Justizirrtum um Horst Arnold. Hier hatte der Freispruch keine Rehabilitierung zur Folge. Der Fall gehört damit in die Kategorie, wobei Arnold aber nicht rehabilitiert wurde.
- Zur Rehabilitation kann es auch auf Antrag durch eine vom Gesetzgeber verfügte Aufhebung des Urteils kommen. Bei diesen Rehabilitationen hat das Gericht nicht die Schuldfrage zu untersuchen. Es hat die Frage zu klären, ob die strafrechtliche Entscheidung eines Gerichts mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat, muss das Gericht sie für rechtsstaatswidrig erklären und aufheben.
Das wären in Deutschland zum Beispiel das- Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG), das
- Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) und das
- Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG).
- In Russland das
- Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen (mit Änderungen und Ergänzungen vom 3. September 1993)
- Für alle die aufgrund dieser Gesetze Rehabilitierten existiert keine Kategorie, obwohl sie Verurteilte sind, deren Ehre ein Gericht durch eine Rehabilitation wiederhergestellt hat. Aber sie waren nicht „unschuldig“ im Sinne der Kategorie-Definition.
Ich schlage daher folgenden Text für die Definition vor
In diese Kategorie werden Personen eingetragen, die von einem Gericht zu einer Strafe verurteilt und später begnadigt oder in der Wiederaufnahme des Verfahrens von einem ordentlichen Gericht freigesprochen wurden. Nicht in diese Kategorie gehören Personen, die eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens betreiben.
Ergänzend könnte eine Kategorie:Rehabilitierte Person angelegt werden. Als Definition schlage ich vor:
In diese Kategorie werden Personen eingetragen, die durch einen Gerichtsbeschluss aufgrund einer gesetzlichen Regelung rehabilitiert wurden.
--Gloser (Diskussion) 19:10, 23. Sep. 2018 (CEST)
- Dass du begnadigte Personen pauschal mit in die Kategorie aufnehmen willst, das sehe ich kritisch: Es gibt doch etliche Gewalttäter, die nicht begnadigt wurden, weil sie Opfer eines Justizirrtums waren, sondern weil sie einfach schon so lange im Gefängnis saßen, dass sie wegen Altersschwäche keine Gefahr mehr darstellten. Wir sollten deshalb nur diejenigen "Begnadigten" einschließen, die ausdrücklich "zur Wiedergutmachung" begnadigt wurden. Und wie wollen wir Personen behandeln, die im Rahmen einer Amnestie freigekommen sind? Für diese würde ich klarstellen, dass Amnestie keine "Begnadigung" ist und die betreffenden Personen demzufolge nicht in die Kategorie gehören. Ist das nachvollziehbar? --Bernd Bergmann (Diskussion) 23:36, 23. Sep. 2018 (CEST)
- Bei Begnadigungen könnte präzisiert werden, zum Beispiel so:
In diese Kategorie werden Personen eingetragen, die von einem Gericht zu einer Strafe verurteilt und später in der Wiederaufnahme des Verfahrens freigesprochen oder wegen öffentlich bekanntgewordener Mängel in der Prozessführung begnadigt wurden.
Einmal „von einem [ordentlichen] Gericht“ mit Verlinkung reicht aus.
Amnestierte sollten nicht in die Kategorie, weil eine Amnestie ihre Verurteilungen nicht aufhebt.--Gloser (Diskussion) 11:09, 24. Sep. 2018 (CEST)
- Bei Begnadigungen könnte präzisiert werden, zum Beispiel so:
Im Fall einer Begnadigung ist allerdings der Nachweis, aus welchen Gründen sie erfolgte, problematisch. Die begnadigende Autorität wird sich in aller Regel nicht dazu äußern. Andere Quellen werden nur in den seltensten Fällen eindeutig den Nachweis des Justizirrtums als entscheidenden Grund für die Begnadigung führen können. --Eloquenzministerium (Diskussion) 14:26, 28. Sep. 2018 (CEST)
- Die Begnadigung wird auf ein Gnadengesuch hin gewährt. Indem der Souverän Gnade gewährt, entspricht er dem Gesuch. Der Grund einer Begnadigung lässt sich dem Gnadengesuch entnehmen. Dadurch erübrigt sich eine Begründung.--Gloser (Diskussion) 15:25, 28. Sep. 2018 (CEST)
- Hast Du mal ein paar Beispiele, vorzugsweise aus verschiedenen Ländern? Ich fürchte, in dem Bereich ist die Quellenlage deutlich problematischer, als von Dir vermutet.
- Im Fall der Amnestie ist durchaus auch denkbar, daß damit die Rechtsfehlerhaftigkeit der zugrundeliegenden Verurteilungen eingestanden wird. Es kann aber auch lediglich eine Maßnahme zur Herstellung des Rechtsfriedens sein. Insgesamt denke ich, daß Justizirrtum an der Fehlleistung der Justiz festzumachen ist, unabhängig davon, wie das konkret realisiert wird. Das macht eine wasserdichte Definition sicher nicht einfacher, wird aber der Sache gerecht. --Eloquenzministerium (Diskussion) 15:14, 29. Sep. 2018 (CEST)
- So wie ich es verstanden habe, geht in erster Linie um eine Abgrenzung dieser "Fehlleistungen" einerseits von "juristisch korrekten" Urteilen politischer Verfolgung andererseits, was ich durchaus als sinnvoll ansehe.
- @Eloquenzministerium: Siehst du das auch als sinnvoll an? Ist die vorgeschlagene Änderung der Definition hierzu geeignet? --Bernd Bergmann (Diskussion) 11:15, 30. Sep. 2018 (CEST)
Da hast Du Recht. Amnestierte und Opfer individueller Justizirrtümer sollten in der Tat nicht in der gleichen Kategorie landen. Ungelöst bleibt die Sache mit der Begnadigung. Kommen die jetzt mit in die vorgeschlagene Kat für Rehabilitierte oder entscheiden wir das individuell, je nachdem, ob der Begnadigung überwiegend Prozessfehler zugrundeliegen oder nicht? Mir erschiene es jedenfalls völlig unerträglich, wenn Gestalten wie Joe_Arpaio in der Kat Justizopfer landen. Außerdem denke ich, daß die Definition der Rehabilitierten-Kat nicht ohne den Begriff Amnestie auskommen sollte, damit juristische Laien damit besser klarkommen. --Eloquenzministerium (Diskussion) 13:42, 30. Sep. 2018 (CEST)