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Kirchenregion

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Der Ausdruck Kirchenregion (lat. regio ecclesiastica) bezeichnet eine kirchliche Verwaltungseinheit.

Römisch-katholische Kirche

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Karte Übersicht über die 16 Kirchenregionen in Italien.

In der römisch-katholischen Kirche können in Ländern mit einer großen Anzahl von Kirchenprovinzen mehrere Kirchenprovinzen zu einer Kirchenregion zusammengeschlossen werden. Zu einer solchen Kirchenregion können auch Diözesen gehören, die keiner Kirchenprovinz angehören, sondern immediat, d. h. direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt sind. Nicht zu verwechseln sind die Kirchenregionen mit den Regionen (in der Schweiz: Bistumsregionen), in die einzelne Bistümer unterteilt sein können.

Die rechtlichen Grundlagen der Kirchenregionen sind im Codex Iuris Canonici von 1983 in Can. 433 und 434 gelegt:

  • Can. 433: § 1. Wenn es zweckmäßig scheint, kann der Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen Teilkirchen, benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz zu Kirchenregionen vereinigen. § 2. Die Kirchenregion kann zur juristischen Person erhoben werden.
  • Can. 434: Der Konvent der Bischöfe einer Kirchenregion hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones dieses Codex der Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten jedoch stehen diesem Konvent nicht zu, wenn ihm nicht einige Vollmachten ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt worden sind.

Die römisch-katholische Kirche in Italien ist vollständig in 16 Kirchenregionen mit insgesamt etwa 40 Kirchenprovinzen unterteilt.[1] Die Grenzen der Kirchenregionen decken sich weitgehend mit denen der 20 staatlichen Regionen Italiens (wobei Venedig drei staatliche Regionen umfasst, Marken und Abruzzen-Molise je zwei); es gibt jedoch gewisse Abweichungen (am deutlichsten sichtbar in Ligurien).[2] Die Kirchenregionen Ligurien, Lombardei und Basilikata umfassen jeweils nur eine einzige Kirchenprovinz.

Die italienischen Kirchenregionen gehen auf die 17 regionalen Bischofskonferenzen zurück, die 1889 von der Kongregation der Bischöfe und Regolaren eingerichtet wurden.[3] Von 1908 bis 1976 bestand eine eigene Region Romagna. 1938 wurden die Regionen Zuordnungspunkt für die regionalen Kirchengerichte in Ehenichtigkeitssachen.[4] Ebenfalls 1976 wurden die Regionen Kampanien, Benevent und Salerno unter Abtrennung der Basilikata zusammengelegt,[5] was zur Zahl 16 führte. 1983 ergingen die oben zitierten Regelungen des CIC. 1994 wurden die Kirchenregionen kirchlich[6] und 1996 staatlich[7] als juristische Personen anerkannt.

Auch in anderen Ländern gibt es regionale Bischofskonferenzen oder Regionen, so in Kanada 4,[8] den USA 15,[9] Mexiko 15[10] und Brasilien 18.[11] Diese sind jedoch – soweit ersichtlich – vom Heiligen Stuhl als Kirchenregionen nicht förmlich anerkannt; es handelt sich deshalb nicht um Kirchenregionen im Sinne von Can. 433 § 1 CIC.

Evangelische Kirchen

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  • In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland haben die Kirchenkreise die Möglichkeit, Gemeinden ihres Gebiets zu Kirchenregionen zusammenzuschließen.[12] In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Von der Möglichkeit haben die Kirchenkreise Mecklenburg[13] und Schleswig-Flensburg[14] Gebrauch gemacht.

In der Evangelisch-Reformierten Landeskirche Graubünden ersetzen ab 2019 Kirchenregionen als Bindeglieder zwischen Kirchgemeinden und Landeskirche die bisher bestehenden Kolloquien.[16]

In der Propstei Kaliningrad (ehemaliges Nord-Ostpreußen) der Evangelisch-Lutherischen Kirche Europäisches Russland werden die drei Teilbereiche mit unterschiedlicher Zahl einzelner Gemeinden, in die die Propstei unterteilt ist, als Kirchenregionen bezeichnet. Die Gemeindeglieder werden jeweils von einem zentralen Pfarramt betreut: Gussew (Gumbinnen), Kaliningrad (Königsberg) und Tschernjachowsk (Insterburg) mit Slawsk (Heinrichswalde). Von den ehemals vier Regionen[17] bestehen mittlerweile nur noch zwei.[18]

  • Kirchenprovinzen und Kirchenregionen. In: Codex des Kanonischen Rechtes. 1983, Cann. 431 – 434 (vatican.va).

Einzelnachweise

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  1. Diocesi e Parrocchie. In: www.chiesacattolica.it. Conferenza Episcopale Italiana, abgerufen am 15. Januar 2019 (italienisch).
  2. Karte: Atlante Chiesa Cattolica Romana, Regione Italiana
  3. Instruktion Alcuni Arcivescovi vom 24. August 1889, Leonis XIII Acta IX (1890) 184; siehe auch AAS 11 (1919) 175
  4. AAS 30 (1938) 410
  5. AAS 68 (1976) 678
  6. AAS 87 (1995) 369–389; vgl. Can. 433 § 2 CIC
  7. Gazzetta Ufficiale, Serie Generale n. 53 del 4-3-1996. Die Region Basilikata fehlt hier, weil der deckungsgleichen Provinz Potenza bereits 1990 Rechtspersönlichkeit zuerkannt worden war (Gazzetta Ufficiale, Serie Generale n. 227 del 28-9-1990); vgl. Giovanni Neri: Personalità, rappresentanza, fini ed attività negli enti della Chiesa (2011), S. 179.
  8. catholic-hierarchy.org/country/ca.html; cccb.ca: Regional Episcopal Assemblies (Memento des Originals vom 9. August 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.cccb.ca
  9. catholic-hierarchy.org/country/us.html; usccb.org: Regions
  10. catholic-hierarchy.org/country/mx.html
  11. catholic-hierarchy.org/country/br.html
  12. Art. 39 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
  13. Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg vom 8. Oktober 2012
  14. Satzung zur Zuordnung der Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zu gemeindlichen Kirchenregionen gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises (Memento des Originals vom 9. August 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kirchenrecht-nordkirche.de vom 2. Mai 2016
  15. www.region-west.de
  16. Verfassung, Art. 24 ff., Art. 67; Vom Kolloquium zur Kirchenregion (Memento des Originals vom 9. August 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/gr-ref.ch (2019)
  17. Karte: propstei-kaliningrad.info: Церковные регионы (Memento vom 30. Januar 2012 im Internet Archive)
  18. Евангелическо-Лютеранская Церковь Европейской части России, Калининградское Пропство