Kirchspielslandgemeinde Joldelund
Die Kirchspielslandgemeinde Joldelund war eine Gemeinde im Kreis Husum (vom 1. Oktober 1932 bis zum 30. September 1933 Kreis Husum-Eiderstedt).
Geographie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Fläche und Einwohnerzahl
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Kirchspielslandgemeinde hatte am 16. Juni 1925 insgesamt 910 Einwohner an neun Wohnplätzen. Am 1. Oktober 1930 betrug ihre Fläche 43,46 km².[1]
Nachbargemeinden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachbargemeinden waren im Uhrzeigersinn im Norden beginnend die Gemeinden Riesbriek, Linnau und Sillerup (alle Kreis Flensburg-Land) sowie die Kirchspielslandgemeinden Viöl, Drelsdorf und Breklum (alle im Kreis Husum).
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Verordnung vom 22. September 1867 wurden in der preußischen Provinz Schleswig-Holstein die selbständigen Landgemeinden eingeführt. Anders als im übrigen Provinzgebiet gab es im Westen Schleswig-Holsteins, nämlich in Dithmarschen und im Kreis Husum, eine besondere Form der kommunalen Verwaltung. Diese wurde unangetastet übernommen. So wurden aus den Gebieten der Kirchspiele, in denen bereits weltliche Strukturen vorhanden waren, politische Gemeinden, die Kirchspielslandgemeinden.[2]
Die in den Kirchspielslandgemeinden als „Untereinheit“ vorhandenen Dorfschaften und Dorfgemeinden wurden am 1. April 1934 zu selbständigen Gemeinden/Landgemeinden. An diesem Tag wurde ebenfalls die Kirchspielslandgemeinde Joldelund aufgelöst. Es wurden an ihrer Stelle die Gemeinden Goldebek, Goldelund, Joldelund und Kolkerheide neu gebildet.[1]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Statistisches Landesamt Schleswig-Holstein (Hrsg.): Die Bevölkerung der Gemeinden in Schleswig-Holstein 1867–1970. Statistisches Landesamt Schleswig-Holstein, Kiel 1972, S. 251.
- ↑ Statistisches Landesamt Schleswig-Holstein (Hrsg.): Die Bevölkerung der Gemeinden in Schleswig-Holstein 1867–1970. Statistisches Landesamt Schleswig-Holstein, Kiel 1972, S. 13.