Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom

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Die Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom ist eine Regulierungsbehörde[1] in der Schweiz. Sie gewährleistet den diskriminierungsfreien Zugang zum Eisenbahnnetz, zu den vom Bund mitfinanzierten Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs und Anschlussgleisen sowie zu den Dienstleistungen der Nahzustellung von Gütern auf der Schiene. Als unabhängige, marktorientierte Behördenkommission beaufsichtigt und unterstützt die RailCom das Funktionieren des Eisenbahnmarktes.

Die RailCom ist seit dem 1. Januar 2000 tätig (bis Mitte 2020 unter dem Namen Schiedskommission im Eisenbahnverkehr SKE[2]). Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat gewählt werden; Präsidentin ist seit 2013 Patrizia Danioth Halter. Administrativ ist die RailCom dem UVEK zugeordnet. Die Kommission wird unterstützt von einem Fachsekretariat mit Sitz in Bern.

Die RailCom erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag[3] wie folgt[4]:

  • Als Fachgericht entscheidet sie über Klagen und Beschwerden, beispielsweise von Eisenbahn- und weiteren Transportunternehmen.
  • Als Aufsichtsbehörde führt sie von Amtes wegen Untersuchungen durch und ordnet Massnahmen zur Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit an. Sie betreibt hierfür ein Marktmonitoring und eine Marktbeobachtung. Zudem nutzt die RailCom im Rahmen ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde das Instrument der «begleitenden Aufsicht». Dieses dient dazu, frühzeitig und im Austausch mit den Betroffenen mögliche Diskriminierungen zu erkennen und zu beseitigen.
  • Auf internationaler Ebene arbeitet die RailCom mit anderen ausländischen Regulierungsbehörden zusammen, insbesondere im Bereich der Güterverkehrskorridore.

Einzelnachweise

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  1. Regulierungsbehörden und ausserparlamentarische Kommissionen des UVEK. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, abgerufen am 11. Mai 2021.
  2. Bundesamt für Verkehr: BAV-News Juli 2020. Abgerufen am 20. April 2021.
  3. Gesetzlicher Auftrag der RailCom. RailCom, abgerufen am 15. Juni 2021.
  4. Artikel 40a des Eisenbahngesetzes. In: Systematische Rechtssammlung des Bundes (Fedlex). Abgerufen am 21. Mai 2021.