Kraftfahrgesetz 1967
Basisdaten | |
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Titel: | Kraftfahrgesetz 1967 |
Langtitel: | Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen |
Abkürzung: | KFG 1967 |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Fundstelle: | BGBl. Nr. 267/1967 |
Datum des Gesetzes: | 23. Juni 1967 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Jänner 1968 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 78/2019 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Kraftfahrgesetz 1967 (kurz KFG 1967) ist ein österreichisches Bundesgesetz, mit dem der Betrieb und Verkehr von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (das sind Straßen entsprechend § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) geregelt ist.
Vorgängergesetz des Kraftfahrgesetzes 1967 war das Kraftfahrgesetz 1955, Stammfassung BGBl. Nr. 223/1955.
Anwendungsbereich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In § 1 Abs. 1 KFG ist der allgemeine Anwendungsbereich des Gesetzes beschrieben, Abs. 3 regelt, dass die Bestimmungen des KFG auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27), soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden sind.
Mit Abs. 2 wird die Verwendung von bestimmten Kraftfahrzeugen von den Bestimmungen ausgenommen, das sind neben diversen Transportkarren, Arbeitsmaschinen und anderen Sonderkraftfahrzeugen (lit. a und lit. b), die Ausnahmen des Betriebs von Kraftfahrzeugen auf kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und ihren Trainingsfahrten, wenn sie auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden für die Dauer einer solchen Veranstaltung (lit. c). Ebenso ausgenommen ist die Verwendung von Heeresfahrzeugen (§ 2 Z 38), „die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind“, wobei diese Fahrzeuge jedoch dem § 97 Abs. 2 unterliegen (lit. d).
Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der Straßenverordnung (das ist § 2 Begriffsbestimmungen Abs. 1 Z 22 StVO 1960) gelten nach § 1 Abs. 2a KFG elektrisch angetriebene Fahrräder, sofern ihre höchste zulässige Leistung nicht mehr als 250 Watt, und ihre Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt.
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Stammfassung BGBl. Nr. 399/1967, wird „auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, […] hinsichtlich der §§ 9 lit. a bis c und e, 10 bis 13, 16, 61 und 62 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 28 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der §§ 27, 28, 66 und 67 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der §§ 30 bis 35 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und hinsichtlich der §§ 39 bis 51 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen verordnet: …“[1]
Wissenswertes und Kurioses
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Oftmals ist die falsche Bezeichnung „Kraftfahrzeuggesetz“ (mit oder ohne den Zusatz 1967) nicht nur umgangssprachlich in Verwendung, sondern findet sich dies auch in offiziellen Quellen. Überdies findet sich „Kraftfahrzeuggesetz“ auch vielfach in der Judikatur und vereinzelt in Regierungsvorlagen und Bundesgesetzblättern.[2]
- Auch der Journalist und Kabarettist Guido Tartarotti benennt das Gesetz „Kraftfahrzeuggesetz 1967“ in seinem Programm Selbstbetrug für Fortgeschrittene, in dem er die „Schweinwerfer“ und deren Entfernung aus dem KFG 1967 im Jahr 2016 (tatsächlich bereits im Jahr 2014, siehe nachstehend) satirisch bearbeitet.[3]
- Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (BGBl. I Nr. 103/1997), hat anstelle des korrekten Wortes Scheinwerfer mit den §§ 14, 15 und 20 das Wort „Schweinwerfer“ im Kraftfahrgesetz 1967 Eingang gefunden.[4] Wenngleich nicht, wie vom Team Stronach in einer Presseaussendung verbreitet, „… ein ‚Schweinwerfer‘ 38 Jahre lang im Kraftfahrgesetz stehen kann“,[5] so blieb der Fehler dennoch 17 Jahre unbemerkt, als das Team Stronach am 22. Oktober 2014 einen Initiativantrag im Plenum des Nationalrats zur redaktionellen Korrektur einbrachte[6] und dieser, verbunden mit einem weiteren Initiativantrag zur Änderung des Kraftfahrgesetzes,[7] am 20. November 2014 im Parlament verabschiedet wurde.[8] (Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, BGBl. I Nr. 87/2014 vom 16. Dezember 2014.)[9][10][3]
- Ebenso ist „'Schweinwerfer“ statt Scheinwerfer auch mehrmals bis in die höchstgerichtliche Judikatur, sowie (zum Stand Juli 2019) in einer Fundstelle des Landesrechts des Burgenlandes, zu finden.[11]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Herbert Grundtner, Gerhard Pürstl: KFG Kraftfahrgesetz. Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 BGBl 267 über das Kraftfahrwesen in der Fassung der 1. bis 31. Novelle. 10. Auflage, Manz Große Gesetzausgabe, Band 24, Manz, Wien 2016, ISBN 978-3-214-11359-9.
- Herbert Grundtner: KFG Kraftfahrgesetz – Taschenkommentar. 2. Auflage, LexisNexis ARD Orac, Wien 2017, ISBN 978-3-7007-6729-9 (einschließlich der 34. KFG-Novelle; mit Tipps aus der Praxis der ÖAMTC-Verkehrsredaktion von Martin Hoffer (Chefjurist), sowie Eva Unger und Ursula Zelenka).
- Brigitte Nedbal-Bures, Gerhard Pürstl: KFG Kraftfahrgesetz. 11. Auflage, Manz Große Gesetzausgabe, Manz, Wien 2019, ISBN 978-3-214-15901-6 (einschließlich der 36. KFG-Novelle).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Kraftfahrgesetz 1967 in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
- Literatur von und über Kraftfahrgesetz 1967 im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. November 1967 über die Durchführung des Kraftfahrgesetzes 1967 (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV. 1967) in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
- ↑ Suchwort „Kraftfahrzeuggesetz“ in der Gesamtabfrage des Rechtsinformationssystemes des Bundes (RIS).
- ↑ a b Kabarett im Turm: Guido Tartarotti – Selbstbetrug für Fortgeschrittene. Erstausstrahlung in ORF III am 6. Juli 2019. (Programm ORF3 vom 6. Juli 2019 in tv.ORF.at, abgerufen am 7. Juli 2019). Transkript (auszugsweise): „… Ich sag’ Ihnen eins: Die Realität ist kurioser und ärger und merkwürdiger, als es die ärgste Kolumne je sein könnte. Zum Beispiel die Geschichte mit den Schweinen und dem Kraftfahrzeuggesetz. Die gab es wirklich. Es gab wirklich im Jahr 2016 eine Novelle des Kraftfahrzeuggesetzes […]. In Paragraf […] des Kraftfahrzeuggesetzes von 1967 wird jeweils das Wort Schweinwerfer durch Scheinwerfer ersetzt. – Schade! – […].“
- ↑ Bundesregierung Vranitzky V: Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden. Das ist: 712 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, Nachdruck vom 17. Juni 1997. (PDF) auf der Website des österreichischen Parlaments, abgerufen am 7. Juli 2019. – Nachfolgend Schweinwerfer anstelle von Scheinwerfer kursiv hervorgehoben:
- § 14 Abs. 5 („… Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). …“)
- § 15 Abs. 5 Z 1 („einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind“) und Z 2 („einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind“)
- § 20 Abs. 4 („Andere als die […] angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler …“)
- ↑ Stronach/Nachbaur: „Schweinwerfer“ beweisen: Entrümpelung und Überarbeitung unser Gesetze ist nötig. Für jedes neue Gesetz drei alte streichen! In: APA-OTS-Presseaussendung des Team Stronach Parlamentsklub, 31. Oktober 2014, abgerufen am 7. Juli 2019.
- ↑ Kraftfahrgesetz, Änderung (697/A): Antrag der Abgeordneten Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) geändert wird: 697/A vom 22.10.2014 (XXV.GP). (Selbständiger Antrag (gescanntes Original) (PDF; 427 kB) auf der Website des österreichischen Parlaments, abgerufen am 7. Juli 2019.)
- ↑ Ausnahmen vom Lkw-Nachtfahrverbot künftig auch länderübergreifend. Verkehrsausschuss für Änderung der Straßenverkehrsordnung. Hier: Bestimmungen über die Mitführung von Kontrollgeräten werden vereinfacht („Zum Antrag brachte Abgeordneter Dietmar Keck (S) einen Abänderungsantrag ein, der die von Abgeordnetem Christoph Hagen (T) angeregte Korrektur des Schreibfehlers ‚Schweinwerfer‘ zu ‚Scheinwerfer‘ berücksichtigt (697/A). Der Antrag wurde in der Fassung des Abänderungsantrags mit Mehrheit, ohne die Stimmen der Grünen, angenommen.“). In: Parlamentskorrespondenz, Nr. 1017, 5. November 2014, abgerufen am 7. Juli 2019.
- ↑ Sitzung des Nationalrates am 20. November 2014 (51/NRSITZ) auf der Website des österreichischen Parlaments, abgerufen am 7. Juli 2019.
- ↑ Andreas Kolbábek: „Schweinwerfer“ – Partei macht gegen neue Sportart mobil. Wenn die Realität die Satire einholt… ( des vom 7. Juli 2019 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. In: autorevue, 7. November 2014, abgerufen am 7. Juli 2019. Darin zitiert Die APA-Meldung im Wortlaut.
- ↑ „Schweinwerfer“ verschwindet aus Kraftfahrgesetz. In: ORF.at, 20. November 2014, abgerufen am 7. Juli 2019.
- ↑ Suchwort „Schweinwerfer“ in der Gesamtabfrage des Rechtsinformationssystemes des Bundes (RIS).
- ↑ Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).