Landgericht Gleiwitz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Landesarbeitsgericht Gleiwitz)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Landgericht Gleiwitz war ein preußisches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bezirk des Oberlandesgerichtes Breslau mit Sitz in Gleiwitz.

Das königlich preußische Landgericht Gleiwitz wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1879 als eines von 14 Landgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichtes Breslau gebildet. Der Sitz des Gerichtes war Gleiwitz. Das Landgericht war danach für den Landkreis Zabrze und große Teile der Kreise Gleiwitz und Pleß zuständig.[1] Ihm waren folgende Amtsgerichte zugeordnet:

Amtsgericht Sitz Bezirk
Amtsgericht Gleiwitz Gleiwitz Kreis Gleiwitz, außer dem Teil, der den Amtsgerichten Peiskretscham, Tarnowitz (gehörte zum Landgericht Beuthen) und Tost zugeordnet war
Amtsgericht Nicolai Nicolai aus dem Kreis Pleß der Stadtbezirk Nicolai und die Amtsbezirke Emanuelsseegen, Gardawitz, Ober Lazisk, Mittel Lazisk, Mokrau, Petrowitz, Podlesie, Ornontowitz, Orzesche, Smilowitz, Tichau, Wyrow und Zawisc
Amtsgericht Peiskretscham Peiskretscham aus dem Kreis Gleiwitz der Stadtbezirk Peiskretscham und der Amtsbezirk ŁubieLubie und Teile der Amtsbezirke Bynnek, Kamienietz, Schieroth und Sersno
Amtsgericht Pleß Pleß Kreis Pleß, außer dem Teil, der den Amtsgerichten Myslowitz (gehörte zum Landgericht Beuthen), Nicolai und Sohrau zugeordnet war
Amtsgericht Tost Tost aus dem Kreis Gleiwitz der Stadtbezirk Tost, die Amtsbezirk Kottlischowitz, Groß Kottulin, Langendorf, Schwieben, Slupsko und Schloss Tost sowie Teile der Amtsbezirke Bitschin und Schieroth
Amtsgericht Zabrze Zabrze Kreis Zabrze

[2]

Der Landgerichtsbezirk hatte 1888 zusammen 202.543 Einwohner. Am Gericht waren ein Präsident, ein Direktor und acht Richter tätig. Am Amtsgericht Pleß bestand eine Strafkammer für die Amtsgerichte Pleß und Nikolai.[3] Aufgrund des Versailler Vertrags und der Volksabstimmung in Oberschlesien am 20. März 1921 mussten der Kreis Pleß und kleinere Teile des restlichen Landgerichtsbezirks an Polen abgetreten werden. Dies betraf die Amtsgerichte Pleß und Nicolai. Während der deutschen Besetzung Polens ab 1939 kamen im Jahre 1940 die Amtsgerichte Pleß und Nicolai wieder zum Landgerichtsbezirk hinzu.[4] Zum 1. April 1941 wurden die Landgerichtsbezirke Beuthen-Kattowitz, Bielitz, Gleiwitz, Neisse, Oppeln, Ratibor und Teschen dem neugeschaffenen Oberlandesgericht Kattowitz zugeschlagen.[5]

Im Jahre 1945 wurden der Landgerichtsbezirk unter polnische Verwaltung gestellt und die deutschen Einwohner vertrieben. Damit endete auch die Geschichte des Landgerichtes Gleiwitz.

Landesarbeitsgericht Gleiwitz

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926[6] wurden in Deutschland Arbeitsgerichte gebildet. Diese waren nur in der ersten Instanz unabhängig, die Landesarbeitsgerichte waren den Landgerichten zugeordnet. Am Landgericht Gleiwitz entstand so 1927 das Landesarbeitsgericht Gleiwitz als eines von drei Landesarbeitsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichtes Breslau. Dem Landesarbeitsgericht Gleiwitz waren folgende Arbeitsgerichte zugeteilt: Arbeitsgericht Beuthen, Arbeitsgericht Gleiwitz, Arbeitsgericht Hindenburg, Arbeitsgericht Kreuzburg (Oberschlesien), Arbeitsgericht Neiße, Arbeitsgericht Oppeln und Arbeitsgericht Ratibor.[7] Nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten endete 1945 auch die Geschichte des LAG Gleiwitz.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Gesetz, betreffend die Errichtung der Oberlandesgerichte und der Landgerichte vom 4. März 1878 (PrGS 1878, S. 109–124)
  2. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30, S. 456 f., Digitalisat
  3. Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1888, S. 401 online
  4. Erlaß über die Gerichtsgliederung in den eingegliederten Ostgebieten vom 26. November 1940, RGBl. I 1940, S. 1538, Digitalisat
  5. Erlaß über die Errichtung eines Oberlandesgerichts in Kattowitz vom 20. März 1941 (RGBl. I S. 156)
  6. RGBl. I S. 507
  7. Verordnung über die Errichtung von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten vom 10. Juni 1927, GS S. 97 f., Digitalisat