Langobardisches Recht
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Das langobardische Recht ist eines der bedeutendsten germanischen Volksrechte, dessen Grundkodifikation das Edictum Rothari (auch Edictus) von 643 bildete, durch das nach einer Zeit früher Romanisierung und Christianisierung König Rothari das alte Stammesgewohnheitsrecht der Langobarden festigte, erneuerte und besserte.
Das Edikt bringt den Gedanken des Zusammenwirkens von König und Volk bei der Rechtschaffung zum Ausdruck.
Es fließt mit den ergänzenden Gesetzen der späteren langobardischen Könige und mit den unter fränkischer Herrschaft hinzugefügten Kapitularien im 11. Jahrhundert zum Liber Papiensis – der Rechtsschule von Pavia zugeschrieben – zusammen, dessen Handschriften mit Liber legis Langobardorum betitelt sind.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Giulio Vismara: Langobardisches Recht. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 5. Artemis & Winkler, München/Zürich 1991, ISBN 3-7608-8905-0, Sp. 1701.
- Julius von Ficker: Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens. Vier Bände, Innsbruck 1868–74 (Nachdruck 1961).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Veröffentlichungen zum langobardischen Recht im Opac der Regesta Imperii
- Leges Langobardorum beim Institut für Mittelalterforschung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
- Leges Langobardorum in der Bibliotheca legum (Universität zu Köln)
- Langobarden und Leges Langobardorum Forschungsprojekt des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte
- Leges Langobardorum im LegIT-Projekt (Digitale Erfassung und Erschließung des volkssprachigen Wortschatzes der kontinentalwestgermanischen Leges barbarorum in einer Datenbank)