Leistungstreuepflicht

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Die Leistungstreuepflicht (auch: Verbot der Vertragszweckgefährdung) ist eine im deutschen Zivilrecht verankerte Pflicht der involvierten Vertragsparteien, den Vertragszweck nicht in Gefahr zu bringen oder anderweitig zu vereiteln. Dabei handelt es sich pflichtentypologisch um eine Rücksichtsnahmepflicht (§241 Abs. 2 BGB).

Inhalt der Pflicht

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Beim Eingehen eines Schuldverhältnisses treffen den Parteien nicht nur Leistungspflichten, sondern auch Rücksichtsnahmepflichten. Darunter versteht man nach §241 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zur Rücksicht der "Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils".

Zu den Rücksichtnahmepflichten gehört es auch, ein Verhalten zu unterlassen, das den vom anderen Vertragspartner angestrebten Vorteilen oder Zielen zuwiderlaufen würde[1].

Im Umkehrschluss ergibt sich das Erfordernis, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrags mitzuwirken, soweit dies sich vernünftigerweise mit dem eigenen Interessen des dadurch verpflichtenden Vertragsteil erreichen lässt.

Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass die Leistungstreuepflicht einen Anwalt in dem Sinne trifft, dass dieser auch nach Beendigung eines Mandats alles Erforderliche zu tun hat, um einen reibungslosen und schadensfreien Übergang des Mandanten zu einem neuen Anwalt zu gewährleisten[2].

Diese Pflichtenart kann ausdrücklich vereinbart werden. Sie gilt jedoch - unabhängig von parteilichen Vereinbarungen - auch ungeschrieben.

Um das Pflichtenprogramm des Verpflichteten nicht ungebremst ausufern zu lassen, erfolgt eine Begrenzung durch die Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit[3].

Rechtsfolge bei Pflichtverletzung

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Eine Verletzung der Leistungstreuepflicht kann zur Geltendmachung eines Schadensersatzsanspruches oder Rücktrittsrechtes führen.

  • Wolfgang Krüger (Red.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Band 2: Schuldrecht – Allgemeiner Teil I: §§ 241–310, 9. Auflage, München 2022, §280 Rn. 100.

Einzelnachweise

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  1. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Januar 2018 – V ZR 273/16.
  2. https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2001-11&nr=20987&pos=6&anz=236&Blank=1.pdf
  3. Raue, Benjamin: Reichweite der vertraglichen Pflicht zur Aktualisierung von IT-Lösungen aufgrund von Gesetzesänderungen. Eine Untersuchung der vertraglichen Leistungssicherungspflichten gemäß § 241 Abs. 1 BGB, veröffentlicht in Computer und Recht, online veröffentlicht am 15. Mai 2018.