Lex Cornelia de proscriptione
Die Lex Cornelia de proscriptione (teils in der Forschung auch als Lex Cornelia de hostibus rei publicae bezeichnet)[1] war eines der ersten Gesetze aus dem Gesamtpaket der sullanischen Reformgesetzgebung der Zeit zwischen 82 und 79 v. Chr. Beschlossen wurde es im Zusammenwirken mit der Volksversammlung in den Zenturiatskomitien, aufgrund eines eigenständigen Rogationsrechts Sullas jedoch ohne die sonst üblichen Vorberatungen im Senat. Es handelte sich um das wohl berüchtigtste Gesetz der Ära Sullas.
Das Proskriptionsgesetz basierte auf dem Rechtsgefüge der lex Valeria. Sie erlaubte die personale Ächtung der politischen Gegner und legitimierte deren Verfolgung und Tötung; dies mit der Besonderheit, dass bereits zurückliegende Proskriptionen ebenso gebilligt wurden, wie auszutragende zukünftige. Die lex Valeria hatte Sulla (rei publicae constiduendae causa) nicht nur in das Amt des Diktators gehoben, sondern ihn dazu mit umfangreichen Handlungsvollmachten ausgestattet.[2][3]
Diese Vollmachten aufgreifend, erließ Sulla die lex Cornelia de proscriptione, mit der er die Rechtsfolgen der angeordneten Verfolgungen und Massentötungen rechtfertigte. Die Proskriptionen selbst formulierten weder den Verstoß, dessen sich der Verfolgte schuldig gemacht haben soll, noch den Schuldvorwurf, vielmehr genügte die Mutmaßung, dass sich der einzelne „politische Gegner als Staatsfeind erwiesen“ habe (hostes populi Romani). Sulla entschied selbst, wer proskribiert wurde. Er wich in mehreren Punkten von der Vorgehensweise des Senats ab. Der legte sein außerordentliches Beschlussrecht bei Staatsnotständen ausführlich dar.[4]
Im Einzelnen regelten die Proskriptionen, die bis Juni 81 v. Chr. festgesetzt worden waren,[5] dass Proskribierte von jedermann getötet werden durften, dafür sogar Belohnungen in Aussicht gestellt wurden.[6][7] Konträr dazu wurden Hilfestellungen für den Proskribierten bestraft.[7][8] Die Güter getöteter Proskribierter und deren Helfer wurden beschlagnahmt und verkauft.[9][10] Proskribierte verloren ihr Erbrecht.[8][11] Die Söhne und Enkel Proskribierter büßten das Recht ein, sich auf die Ämterlaufbahn bewerben zu dürfen.[9][12]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Heinz Bellen: Sullas Brief an den Interrex L. Valerius Flaccus. Zur Genese der sullanischen Diktatur. Historia 24 (1975), 554–569. (Historischer Einblick)
- François Hinard: Les proscriptions de la Rome républicaine (= Collection de l’Ecole Française de Rome. Bd. 83). de Boccard u. a., Paris 1985, ISBN 2-7283-0094-1 (Teilweise zugleich: Paris, Sorbonne, Dissertation, 1982).
- Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 238–240 (240) und 702–712 (707).
- Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie. (Schriften zur Geschichte des Altertums. Band 1). LIT-Verlag Münster [u. a.] 2000. ISBN 3-8258-5041-2. S. 250 f. (251).
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Der exakte Gesetzestitel ist nicht überliefert, weshalb unterschiedliche „Titelvorschläge“ gemacht wurden. Beachte Diskussionsstand bei: Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie. S. 250 f. (251). Unter Verweis auf die jüngste Forschungsarbeit Hinards, betont Letzner, dass der Begriff der „Proskription“ eher auf den Gegenstand von „Ausführungsrichtlinien“ hindeute, weshalb Lex Cornelia de hostibus rei publicae als Titel wahrscheinlicher erscheine; Kunkel andererseits weist darauf hin, dass das Gesetz ja gerade nur die Rechtsfolgen regle (S. 707) – nicht ausgeforscht; dem Hauptstichwort nach wird hier gefolgt: Kunkel/Wittmann (s. Literatur), daher Lex Cornelia de proscriptione.
- ↑ Appian: Bürgerkriege 1,3,9. und 4,6,21.
- ↑ Cicero, De legibus 1,42.
- ↑ Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 238–240 (240).
- ↑ Cicero, pro Sex. Roscio Amerino 126.
- ↑ Plutarch, Sulla 31,7.
- ↑ a b Velleius, 2,28,3.
- ↑ a b Cicero, in Verrem actio secunda 2,1,123.
- ↑ a b Velleius, 2,28,4.; Livius, periochae 89.
- ↑ Cicero, pro Sex. Roscio Amerino 126.
- ↑ Vgl. auch Max Kaser: Das römische Privatrecht. Band 1, 2. Auflage, München 1971. S. 719 A.7.
- ↑ Plutarch, Sulla 31,8.