Lex Cornelia testamentaria nummaria
Die Lex Cornelia testamentaria nummaria, später auch Lex Cornelia de falsis genannt, war ein römisches Gesetz aus dem Jahr 81 v. Chr., das Testamentsfälschungen, Prozessdelikte und das Münzverbrechen regelte. Es ist Teil der Leges Corneliae, die von Sulla erlassen wurden. Einen Grundschutz lieferte bereits eine grundsätzliche Überbewertung der Münze.
Münzverbrechen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz verbot während der Zeit der Republik die Veränderung von Silbermünzen durch die Beimischung minderwertiger Metalle sowie die Münzfälschung und das deren Weitergabe in den Wirtschaftskreislauf. Bei Zuwiderhandlung drohte freien Bürgern die Verbannung, Unfreien der Tod.[1]
Während der Kaiserzeit wurde das Gesetz auf das Fälschen von Goldmünzen erweitert und die Strafen deutlich verschärft.[2] Das Gesetz verbot dabei die Einschmelzung oder Manipulation – beispielsweise durch Abknappung – der Münzen.[3] Da bei der Echtheit der Münzen auf die forma publica abgestellt wurde, genossen illegal geprägte Münzen den Charakter gültigen Geldes, wenn der Prägestempel gestohlen und eingesetzt worden war.[4] Da auch die Zurückweisung römischer Gold- und Silbernominale, welche das Konterfei des Kaisers trugen, unter Strafe gestellt wurde, waren auch barbarisierte Imitativprägungen davon betroffen.
In der Spätantike galt dies sogar als Majestätsbeleidigung.
Prozessdelikte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Lex Cornelia de falsis verbot die aktive und die passive Zeugenbeeinflussung und stellte die Falschaussage unter Strafe.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Ulpian, Digesten 48,10,9.
- ↑ Paul. Sent. 5,25, 1 ff;
- ↑ Karl Strobel (als Verf.): Geldwesen und Währungsgeschichte des Imperium Romanum im Spiegel der Entwicklung des 3. Jahrhunderts n. Chr. – Wirtschaftsgeschichte im Widerstreit von Metallismus und Nominalismus In: Karl Strobel (Hrsg.): Die Ökonomie des Imperium Romanum: Strukturen, Modelle und Wertungen im Spannungsfeld von Modernismus und Neoprimitivismus, St. Katharinen 2002, ISBN 3-89590-135-0. S. 114 und 116 f.
- ↑ Ulpian, Digesten 48,13,8.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Alexander Nogrady: Römisches Strafrecht nach Ulpian. Buch 7 bis 9 De officio proconsulis (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen. NF 52). Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 3-428-12257-7, S. 214 ff., (Zugleich: Freiburg (Breisgau), Universität, Dissertation, 2005/2006).
- Henning Ernst Müller: Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre. Mohr-Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147347-7, S. 11 f., (Zugleich: Berlin, Freie Universität, Habilitations-Schrift, 1999).
- Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Unveränderter fotomechanischer Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1899. Akademische Druck- und Verlags-Anstalt, Graz 1955, S. 672 f.