Lex Salpensana
Die Lex Salpensana ist eine Bronzetafel, die einen Teil des flavischen Stadtrechts der antiken hispanischen Stadt Salpensa, enthält, das zwischen 81 und 96 n. Chr. (wahrscheinlich 82 bis 84 n. Chr.[2]) unter Kaiser Domitian verliehen worden ist. Salpensa lag im Gebiet der heutigen Gemeinde Utrera in der Provinz Sevilla. Der Text der Lex Salpensana enthält die Rubriken 21 bis 29 und gibt Einblick in die Organisation der Municipien in der hispanischen Provinz Baetica des Römischen Imperiums im 1. Jahrhundert n. Chr.
Ursprünglich umfasste das Stadtrecht von Salpensa mehrere Tafeln, die an einem öffentlich zugänglichen Platz auf Augenhöhe angebracht waren.[3]
Vergleichbare archäologische Funde sind die Lex Malacitana und die Lex Irnitana, deren Text bis auf die Ortsnamen und einzelne Zahlen wörtlich mit den Rubriken der Lex Salpensana übereinstimmt. Es wird angenommen, dass die drei eine gemeinsame Vorlage haben: die Lex flavia municipalis[4] oder auch Lex Lati.[5]
Die Tafel wird im Archäologischen Nationalmuseum Madrid ausgestellt.
Beschreibung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Material: Bronze
- Breite: 93,5 cm
- Höhe: 75 cm
Der Text ist in zwei Spalten mit etwa 3,5 cm Abstand angeordnet. Die Buchstabenhöhe ist etwa 0,3 cm bis 0,5 cm; der Abstand der Zeilen beträgt etwa 0,7 cm.
Entdeckung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Tafel der Lex Salpensana wurde Ende Oktober 1851 zusammen mit einer Tafel der Lex Malacitana von ihren Findern in Unwissenheit ihres wissenschaftlichen Werts in einer Metall-Werkstatt in Málaga abgegeben, um dort eingeschmolzen zu werden.[6] Als Fundort wurde El Ejido angegeben, das heute ein Stadtteil von Málaga ist. Nicht mehr zu klären ist, warum beide Tafeln zusammen aufgefunden wurden: Salpensa lag etwa 130 km entfernt vom Auffindeort im Gebiet der heutigen Gemeinde Utrera. Die Werkstattinhaber sicherten die Tafeln durch Verkauf an den Honoratioren Jorge Loring y Oyarzábal, einen vermögenden Bürger Málagas (Eisenbahnmagnat und Bankgründer). Die Inhalte beider Tafeln wurden zuerst von dessen Schwager, Dr. Manuel Rodríguez de Berlanga, 1853 veröffentlicht.[7] Als Standardausgabe gilt die 1855 veröffentlichte Ausgabe[2] von Theodor Mommsen. Die Tafeln wurden zunächst im Privatmuseum Museo Loringiano in Málaga ausgestellt. Seit 1897 gehören die Tafeln der Lex Salpensana und der Lex Malacitana zum Bestand des Archäologischen Nationalmuseums Madrid[8]; in Málaga werden noch Kopien ausgestellt.
Datierung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Tafel nennt in den Rubriken 22 bis 26 kaiserliche Verfügungen und enthält Eidesformeln, die die Namen verstorbener Kaiser bis auf Titus aufzählen sowie als gegenwärtigen Kaiser Caesar Domitianus Augustus pater patriae nennen. Damit kann der Text auf die Regierungszeit Domitians 81 n. Chr. bis 96 n. Chr. sicher datiert werden. Weil der zusätzliche Titel Germanicus, den Domitian ab Mitte 83 n. Chr. beanspruchte und seit Frühjahr 84 n. Chr. stets führte, im Text nicht vorkommt, wird Jahresmitte 82 n. Chr. bis Anfang 84 n. Chr. als Entstehungszeitraum angenommen.[2]
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Text[3] beginnt mit dem zweiten Teil der Rubrik 21, die den Amtsträgern der Gemeinde und deren Familie nach dem Ende der Amtszeit das römische Bürgerrecht gewährt. R. 21 Es folgen Einzelbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Wechsel des Bürgerrechts. R. 22 u.23 Neben die Duoviri werden zwei Sonderformen gestellt: ein Präfekt des Kaisers, der (nach Beschluss der Dekurionen) statt der auf ein Jahr gewählten Amtsträger regiert, R. 24 sowie ein Präfekt, der von einem Duovir eingesetzt werden soll, wenn er die Gemeinde für mehr als einen Tag verlassen will. R. 25 Weiterhin wird der Eid vorgeschrieben, der von den Amtsträgern geleistet werden muss. R. 26 Die folgende Rubrik eröffnet ein Vetorecht der Duoviri, Ädile und Quästoren jeweils gegeneinander oder im Falle der Duoviri und Ädilen gegen die jeweils niedrigere Amtsebene. R. 27 Es folgen Aufgaben der Duoviri: Mitwirkung bei der Freilassung von Sklaven R. 28 und der Bestellung eines Vormunds R. 29.
Verzeichnis der einzelnen Kapitel | ||
Rubrik | Text[9] | Übersetzung |
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21 | [R. Ut magistratus civitatem Romanam consequantur.] | [Dass die Amtsträger das Römische Bürgerrecht erwerben] (Die Inschrift beginnt etwa in der Mitte dieser Rubrik) |
22 | R. Ut qui civitatem Romanam consequentur maneant in eorum dem manu mancupio potestate. | Dass die, die das Römische Bürgerrecht erwerben, ihre Rechtsverhältnisse bzgl. Manus, Mancipium und Hausgewalt behalten |
23 | R. Ut qui civitatem Romanam consequentur iura libertorum retineant. | Dass die, die das Römische Bürgerrecht erwerben, ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Freigelassenen behalten |
24 | R. De praefecto Imp(eratoris) Caesaris Domitiani Aug(usti). | Über den Präfekten des Kaisers Domitian |
25 | R. De iure praefecti qui a IIviro relictus sit. | Über die Rechte eines Präfekten, der von einem Duumvir eingesetzt wurde |
26 | R. De iure iurando IIvirorum et aedilium et quaestorum. | Über den Eid der Duumvire, Ädile und Quästoren |
27 | R. De intercessione IIvirorum et aedilium et quaestorum. | Über Einsprüche der Duumvire, Ädile und Quästoren |
28 | R. De servis aput IIviros manumittendis. | Über die Freilassung von Sklaven vor den Duumviren |
29 | R. De tutorum datione. | Über die Bestellung eines Vormunds |
Leseprobe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](LA)
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(DE)
* dieses Gesetz, diesen Gesetzes, diesem Gesetz ** wörtlich eigentlich: Gemeinwohl der Bürger der flavischen Gemeinde Salpensa |
(Originaltext Lex Salpensana, Rubrik 26, FREIE Übersetzung) |
Bestand im Archäologischen Nationalmuseum Madrid
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Inv.-Nr. 18632 (einzige erhaltene Tafel)
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bild des Textes
- Faksimile des Textes
- Transkription des Textes
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ AE 2001, +01205
- ↑ a b c Theodor Mommsen: Die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca. In: Abhandlungen der Königlich-Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften, Philologisch-Historische Klasse. Band III.. Teubner, Leipzig 1857, OCLC 3585520, S. 359–507 (Digitalisat).
- ↑ a b Julián González: The lex Irnitana: a new copy of the Flavian municipal law. In: The Journal of Roman Studies. Band 76, 1986, S. 147–243 (online).
- ↑ Joseph Georg Wolf (Hrsg.): Die Lex Irnitana: ein römisches Stadtrecht aus Spanien. Darmstadt 2011, ISBN 978-3-534-24597-0.
- ↑ Wolfgang Dieter Lebek: Die municipalen Curien oder Domitian als Republikaner... In: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik. Nr. 107. Verlag Rudolf Habelt, Bonn 1995, S. 135–194 (online [PDF]).
- ↑ Rodríguez Oliva Zitiert nach Pérez: La Lex Flavia Malacitana, cuya copia se exhibe en la Aduana, fue salvada de la fundición por la familia Loring. In: Diario Sur. 26. Dezember 2006, ISSN 2173-0261 (online).
- ↑ Rodríguez de Berlanga y Rosado, Manuel: Estudios sobre los dos bronces encontrados en Malaga á fines de Octubre de 1851. Málaga 1853, OCLC 643825405 (Digitalisat).
- ↑ Mélida, J.R.: Revista de Archivos, Bibliotecas y Museos. Band 1897. Imp. del Colegio Nacional de Sordomundos y de Ciegos, Madrid 1897, OCLC 18935737, S. 522 (archive.org).
- ↑ Lex Salpensana / Record No. 1599 / Ley/jurídica. In: Hispania Epigraphica. Abgerufen am 16. April 2016.