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Liste der Baudenkmäler in Landshut-Industriegebiet

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In der Liste der Baudenkmäler in Landshut–Industriegebiet sind die Baudenkmäler im Landshuter Stadtbezirk 04 Industriegebiet aufgelistet. Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Landshut. Grundlage der Liste ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Baudenkmäler nach Straßen

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Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Am Banngraben 30
(Standort)
IX. Burgfriedenssäule mit Tonwappen von 1766; steht im Banngraben auf dem Fuß- und Radweg zur Straubinger Straße

(Im offiziellen Flyer der Stadt Landshut: Standort 17; Burgfriedenssäule IX)

D-2-61-000-7 IX. Burgfriedenssäule
Neidenburger Straße 1
(Standort)
III. Burgfriedensstein befindet sich auf der linken Seite der Neideburgerstraße, 20 m nach der Einmündung zur Robert-Bosch-Straße. Bezeichnet 766 und 1977

(Im offiziellen Flyer der Stadt Landshut: Standort 19; Burgfriedensstein III)

0 III. Burgfriedensstein
  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.