Liste der Gerichte im Fürstentum Lippe

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Diese Liste beschreibt die Gerichte im Fürstentum Lippe. Aufgrund der hohen Kontinuität sind auch die Gerichte im Freistaat Lippe hier dargestellt.

Fürstentum Lippe bis 1879

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Im Fürstentum Lippe waren die Ämter in Lippe gleichzeitig für die Verwaltung und die Rechtsprechung als Untergericht zuständig. Eine Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war nicht gegeben. In Rechtsprechungsangelegenheiten wurden die Ämter als „fürstliche Justiz-Ämter“ bezeichnet. Besonderheiten ergaben sich bei den Exklaven. Neben den Ämtern waren die Stadt-Magistrate Untergerichte. Daneben bestand ein Patrimonialgericht (in Iggenhausen).

Gericht Sitz Anmerkungen
Fürstliches Justizamt Barntrup Barntrup
Fürstliches Justizamt Brake Brake (Lemgo)
Fürstliches Justizamt Detmold Detmold
Fürstliches Justizamt Horn Horn
Fürstliches Justizamt Lage Lage
Fürstliches Justizamt Lipperode Lipperode
Fürstliches Justizamt Oerlinghausen Oerlinghausen
Fürstliches Justizamt Schieder Schieder
Fürstliches Justizamt Schötmar Schötmar
Fürstliches Justizamt Schmalenberg Schmalenberg
Fürstliches Justizamt Sternberg Sternberg
Fürstliches Justizamt Varenholz Varenholz
Herrschaftliches Richteramt Lemgo Lemgo
Königlich preußisches und fürstlich lippisches Gesamtgericht zu Lippstadt Lippstadt
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Oberamt Blomberg Blomberg
Stadt-Magistrat Barntrup Barntrup
Stadt-Magistrat Blomberg Blomberg
Stadt-Magistrat Detmold Detmold
Stadt-Magistrat Horn Horn
Stadt-Magistrat Lage Lage
Stadt-Magistrat Lemgo Lemgo
Stadt-Magistrat Salzuflen Salzuflen
Neustädter Commission Detmold Detmold für die Neustadt Detmold
Patrimonialgericht Iggenhausen Iggenhausen

Daneben bestanden folgende Spezialgerichte bzw. Behörden mit Gerichtsfunktion:

  • Das fürstliche Hofmarschallamt in Detmold war Untergericht für die Bediensteten des Hofstaates in Zivilsachen.
  • Das Militärgericht in Detmold war für Zivil-, Straf- und Disziplinarsachen der Soldaten und Offiziere zuständig.
  • Das Konsistorium in Detmold war für die Geistlichen und Schullehrer zuständig. Daneben war es Eingangsgericht für alle Eheangelegenheiten.
  • Das Criminalgericht Detmold war für alle Strafsachen des Landes außer Lemgo und Lippstadt (dort waren die Stadt-Magistrate zuständig)
  • Daneben wurden jährlich in allen Ämtern und Städten jährlich Mruge- oder Hofgerichte abgehalten, auf denen geringfügige Vergehen behandelt wurden.

Obergerichte und oberstes Gericht

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Als Obergerichte dienten

Gemäß Artikel 12 der Deutschen Bundesakte mussten die Bundesstaaten mit weniger als 300.000 Einwohnern mit ihnen verwandten Häusern oder anderen Bundesstaaten gemeinsam ein Oberappellationsgericht bilden. Das Fürstentum Lippe bildete daher 1817 gemeinsam mit dem Herzogtum Braunschweig und den Fürstentümern Schaumburg-Lippe und Waldeck das Oberappellationsgericht Wolfenbüttel. Als dieses Wolfenbüttler Gericht 1855 aufgelöst wurde, wurde eine Interimistische Oberappelationsgerichtskommission gegründet. Im Jahre 1857 schloss man sich dann dem hannoverschen Oberappellationsgericht Celle an, das ab 1866 infolge der preußischen Annexion Hannovers zum preußischen Appellationsgericht Celle hinuntergestuft wurde, aber für Lippe weiter Gericht letzter Instanz blieb.

Nach dem In Kraft treten des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde auch die Justiz im Fürstentum Lippe neu organisiert. Als Oberlandesgericht war nun das preußische Oberlandesgericht Celle zuständig, als Landgericht das Fürstlich Lippische Landgericht Detmold.

An Amtsgerichten bestanden nun:

Amtsgericht Sitz aufgelöst
Amtsgericht Alverdissen Alverdissen 1. Juli 1969[1]
Amtsgericht Blomberg Blomberg besteht
Amtsgericht Detmold Detmold besteht
Amtsgericht Hohenhausen Hohenhausen 1. Oktober 1969[2]
Amtsgericht Horn Horn 1. Januar 1970[3]
Amtsgericht Lage Lage 31. März 1979[4]
Amtsgericht Lemgo Lemgo besteht
Amtsgericht Oerlinghausen Oerlinghausen 31. März 1979[5]
Amtsgericht Salzuflen Salzuflen 1. Juli 1977[6]

Die Exklaven Lipperode und Cappel gehörten zum preußischen Amtsgericht Lippstadt. Diese Gerichtsstruktur blieb bis zum Ende des Freistaates Lippe bestehen.

Mit Gesetz vom 9. Februar 1898 wurde im Fürstentum Lippe eine Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt.[7] Danach bestanden Kreisverwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht in Detmold.

Gericht Kreis
Oberverwaltungsgericht Detmold Das ganze Fürstentum
Kreisverwaltungsgericht Blomberg Landratsamt Blomberg
Kreisverwaltungsgericht Brake Landratsamt Brake
Kreisverwaltungsgericht Detmold Landratsamt Detmold
Kreisverwaltungsgericht Lipperode-Cappel Landratsamt Lipperode-Cappel
Kreisverwaltungsgericht Schötmar Schötmar

[8]

Es bestand ein Gewerbegericht Detmold und ein Kaufmannsgericht Detmold.[9]

Mit dem Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926[10] wurden Arbeitsgerichte eingerichtet. Für den Freistaat Lippe entstand das Arbeitsgericht Detmold. Aufgrund der geringen Größe des Freistaates wurde kein eigenes Landesarbeitsgericht gebildet. Zweite Instanz wurde das preußische Landesarbeitsgericht Bielefeld.

  • Reinhard Heinemann: Die Entstehung des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts in Wolfenbüttel. In: Braunschweigisches Jahrbuch 1969, S. 111 ff.
  • Johann Friedrich Kratzsch: Tabellarische Übersicht des Justiz-Organismus der sämtlichen Deutschen Bundesstaaten. 1836, S. 78–79, online
  • Carl Pfaffenroth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1880, S. 408. online

Einzelnachweise

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  1. § 11 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Lemgo (Lemgo-Gesetz) vom 5. November 1968.
  2. § 11 des Gesetzes zur Neugliederung des Landkreises Lemgo (Lemgo-Gesetz) vom 5. November 1968.
  3. § 13 des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Detmold vom 2. Dezember 1969.
  4. § 5 des dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978.
  5. § 5 des dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978.
  6. § 6 des zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976.
  7. Jakob Nolte: Die Eigenart des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes: Grund und Grenzen der Anwendung des Zivilprozessrechts im Verwaltungsprozess. 2015, ISBN 978-3-16-152837-8, S. 12, online
  8. Walter Jellinek: Verwaltungsrecht, Band 25 von Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. 2. Auflage, 2013, ISBN 978-3-662-41865-9, S. 88, online
  9. Lippisches Staatshandbuch, 1927, S. 60, Digitalisat.
  10. RGBl. I S. 507