Pfändung

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Die Hausratsauflösung, Genrebild einer Pfändung, 19. Jahrhundert

Unter einer Pfändung versteht man im Zwangsvollstreckungsrecht (in Österreich auch Exekution genannt) die staatliche Beschlagnahme von Gegenständen des Schuldners zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung.

Begleicht der Schuldner die fälligen Forderungen des Gläubigers nicht, so kann der Gläubiger seine Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit Hilfe der Gerichte zwangsweise einzutreiben versuchen. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel (etwa § 704 ZPO) mit Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) und dessen Zustellung an den Schuldner. Häufigster Titel ist der Vollstreckungsbescheid (§ 688 Abs. 1 ZPO), der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat. Erhebt der Schuldner gegen einen Mahnbescheid keinen Widerspruch, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid (§ 692 Abs. 1 ZPO), aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seinem Eigentum befinden. Die Folge einer wirksamen Pfändung ist die Verstrickung und das Pfändungspfandrecht. Eine Pfändung ist kraft Gesetzes untersagt, wenn Unpfändbarkeit vorliegt.

In Deutschland richtet sich die Pfändung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie setzt im privaten Recht einen Vollstreckungstitel voraus, der dem Schuldner zugestellt werden muss. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung.

Die Pfändung unterscheidet nach der Art des Pfandobjektes:

Pfändung körperlicher Sachen

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Der konkrete Ablauf einer Pfändung ist allgemein in den §§ 753 ff. ZPO sowie der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen einheitlichen landesrechtlichen Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) geregelt.

Durchsuchung der Wohnung

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Die Sachpfändung wird von einem Gerichtsvollzieher (im Privatrecht) oder einem Vollziehungsbeamten im öffentlichen Recht durchgeführt. Der Gerichtsvollzieher sucht in der Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen. Hierzu zählen alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände. Eine Reihe von Gegenständen (vor allem einfacher Hausrat, Arbeitsgeräte und Ähnliches) sind unpfändbar (Pfändungsschutz, siehe Aufstellung in § 811 ZPO).

Ablauf und Wirkung der Pfändung

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Wird der Vollziehungsbeamte fündig, nimmt er die Gegenstände an sich oder versieht sie mit einem Pfandsiegel, dem so genannten Kuckuck. Vor der Pfändung sollte der Vollziehungsbeamte allerdings auch den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aufwiegen, da auch diese vom Schuldner beglichen werden müssen. Oftmals kommen dann nur wenige, besonders wertvolle oder neuwertige Geräte zur Pfändung, da andere durch ihren Wert die Schuld nicht decken würden. Von einer Taschenpfändung spricht man, wenn beispielsweise das Bargeld gepfändet wird, das der Schuldner bei sich trägt. Rechtlich bewirkt die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher die Verstrickung der gepfändeten Sache und die Entstehung eines Pfändungspfandrechts. Die erweiterten Rechte machen den Gläubiger jetzt zum Pfändungspfandgläubiger.

Die Pfändung einer bereits gepfändeten Sache (keiner Forderung: siehe Thomas/Putzo § 829 Rn. 2 ZPO) für eine weitere Geldforderung wird Anschlusspfändung genannt. Gläubiger kann der alte oder, was häufiger ist, ein neuer Gläubiger sein (§ 826 ZPO). Bei mehreren Gläubigern kann nach § 827 ZPO jeder Gläubiger die Verwertung selbst betreiben, wobei der erste Pfändungspfandgläubiger gewöhnlich zuerst befriedigt wird. Zuständig ist der zuerst tätige Gerichtsvollzieher.[2]

Wie die Pfändung konkret abzulaufen hat, ist in Deutschland nur rudimentär geregelt. Da ein „Gerichtsvollziehergesetz“ bislang fehlt, ergeben sich Legitimation und Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus § 154 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) und vor allem den §§ 753 ff. ZPO. Bundeseinheitlich gilt die von den Landesjustizverwaltungen erlassene einheitliche Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA). Sie regelt die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, ihre Beachtung ist Amtspflicht des Gerichtsvollziehers. Pflichtverletzungen, das sind in der Praxis insbesondere unterlassene Vollstreckungsmaßnahmen, Überpfändungen oder die Vollstreckung unpfändbarer Sachen, können zu Schadensersatzansprüchen des betroffenen Gläubigers oder Schuldners aus Amtshaftung gem. § 839 BGB führen.[3]

In der Literatur wird zum Teil kritisiert, dass die Bestimmungen zur Sachpfändung (§§ 811, 811a ZPO) seit 1877 praktisch unverändert geblieben sind und nur von Fall zu Fall durch die Rechtsprechung angepasst bzw. ausgelegt werden. Damit bestehe in diesem gesamten Gebiet erhebliche Rechtsunsicherheit, von der zunehmend weite Bevölkerungskreise betroffen seien.[4]

Gepfändete Sachen werden öffentlich versteigert (§ 814 ZPO), entweder vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform,[5][6] gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 ZPO), gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen (§ 821 ZPO). Bei der Verwertung ungetrennter Früchte hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen (§ 824 ZPO).[7] Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache auch in anderer Weise verwerten, etwa dem Gläubiger selbst oder einer von dem Gläubiger benannten Person zu Eigentum übertragen (§ 825 Abs. 1 ZPO).[8][9][10]

Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.[11]

Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten

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Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten ist in §§ 828 ff. ZPO geregelt und erfolgt im deutschen Privatrecht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassenen Pfändungsverfügung. Auch Domains sind nach Ansicht des BGH pfändbar.[12]

Pfändungsfreigrenzen

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Pfändungsfreigrenzen in EUR
von bis Unterhaltsberechtigte volle
Pfändung
ab
Höchstbetrag
0 1 2 3 4 ≥ 5
1. Januar 2002 30. Juni 2005 0930 1280 1475 1670 1865 2060 2851
1. Juli 2005 30. Juni 2011[14][15] 0990 1360 1570 1770 1980 2190 3020
1. Juli 2011 30. Juni 2013[16] 1030 1420 1640 1850 2070 2280 3118
1. Juli 2013 30. Juni 2015[17] 1045 1438 1657 1876 2095 2314 3166
1. Juli 2015 30. Juni 2017[18][19][20] 1074 1480 1710 1930 2160 2380 3292
1. Juli 2017 30. Juni 2019[21] 1140 1570 1800 2040 2280 2520 3476
1. Juli 2019 30. Juni 2021[22] 1180 1630 1870 2120 2370 2620 3613
  1. Juli 2021
30. Juni 2022 1253 1724 1987 2249 2512 2774 3840
  1. Juli 2022
30. Juni 2023 1330[23]
01. Juli 2023 30. Juni 2024 1409,99
Pfändungsfreier Anteil
über dieser Grenze
30 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 0 %

In Deutschland darf ein Schuldner bei Einkommenspfändung einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners (Arbeitnehmer) gestaffelt.[14]

  • Einkommen unter der Freigrenze bleibt frei von Pfändung.
  • Einkommen, das über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt zu den angegebenen Prozentsätzen unpfändbar.
  • Einkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet.

Der pfändungsfreie Betrag kann auf Antrag des Schuldners erhöht werden, wenn er ansonsten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann (§ 850f ZPO), wie bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen, hohen Unterkunftskosten, Diätverpflegung (§ 850f ZPO).[24]

Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 Prozent, Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar. Die Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal aber bis 500 Euro, unpfändbar. Eine Reihe weiterer Einkunftsarten ist nicht oder nur unter besonderen Umständen pfändbar (wie Blindenzulagen, Schmerzensgeldrenten (§ 850a, § 850b ZPO)).

Berechnungsbeispiel (ohne Unterhaltszahlung, ohne o. g. Ausnahmen): Bei einem monatl. Nettoeinkommen in Höhe von 2600 € beträgt der Pfändungsfreibetrag 1573,66 €, d. h., es können maximal 1026,34 € pfändbar sein.[25]

Am 1. Juli jedes Jahres ändern sich die Pfändungsfreigrenzen entsprechend der prozentualen Änderung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Fassung.[26]

Pfändungsschutz

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Für einen Pfändungsschutz bei Kontopfändungen nach §§ 829, 833a ZPO wird in Deutschland seit dem 1. Januar 2012 ein Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) benötigt. Jede Bank in Deutschland ist deshalb (im Rahmen einer Übergangsregelung zur Vorbereitung des neuen Kontopfändungsschutzrechts ab dem 1. Januar 2012) seit dem 1. Juli 2010 gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch eines Kunden (nur bei einer natürlichen Person) ein bereits bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dadurch sind Kontosperrungen bis zu einem gesetzlich geregelten sog. Pfändungsschutzbetrag (und für einen bestimmten Zeitraum) nicht mehr möglich. Je Person ist nur ein P-Konto möglich. Pfändungsfreie Sozialleistungen und Unterhaltspflichten erhöhen dabei den Pfändungsfreibetrag nur dann, wenn der P-Kontoinhaber dies gegenüber seiner kontoführenden Bank unter Vorlagen von Nachweisen beantragt hat.

Gegen das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vorgehen. Möchte sich der Schuldner gegen den der Pfändung zugrundeliegenden titulierten Anspruch wenden, kann er Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben.

Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, das dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Aufgrund von § 771 ZPO – der sogenannten Drittwiderspruchsklage – kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat – in der Regel mit Pfändung – und nicht beendet ist, sowie die Beeinträchtigung des Eigentums an einer Sache oder eines eigentumsähnlichen Rechts. Hat die Klage Erfolg, so spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bzgl. des Gegenstandes ein. Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung können ihre Rechte ebenfalls im Wege der Klage geltend machen. Der Unterschied hier besteht jedoch darin, dass Inhaber eines Pfand- oder Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Vielmehr wird diesen im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.

Das Exekutionsverfahren ist als Vollstreckungsverfahren ein Zivilverfahren.

Im Schweizer Recht wird eine Anwesenheitspflicht des Schuldners bei der Pfändung stipuliert (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).[27] Dem Gläubiger wird nach erfolgloser oder unzureichender Pfändung ein Verlustschein ausgestellt, mit dem er später seine Forderung geltend machen kann, sollte der Schuldner wieder zu Vermögen kommen.[28]

Wiktionary: Pfändung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Distraint – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az.: VII ZB 5/05; allgemein hierzu: Aufsatz in JurPC
  2. Putzo in Thomas/Putzo § 827 Rn. 1, § 826 Rn. 4.
  3. Glenk: Unverzichtbares Allerlei – Amt und Haftung des Gerichtsvollziehers. In: NJW – Neue Juristische Wochenschrift. 32/2014, S. 2315–2319.
  4. Glenk: Antiquierte Unpfändbarkeitsregeln in der ZPO. In: ZRP – Zeitschrift für Rechtspolitik. 8/2013, S. 232–236.
  5. vgl. Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Justiz-Auktion Deutschland & Österreich. Abgerufen am 12. August 2020.
  6. Allgemeine Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion Stand: Juni 2015.
  7. vgl. § 103 GVGA Trennung der Früchte und Versteigerung (§ 824 ZPO).
  8. Florian Lohkamp: Verwertung des Pfandgutes. Kurzübersicht 2010.
  9. Die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen. Möglichkeiten der anderweitigen Verwertung Haufe.de, abgerufen am 11. August 2020.
  10. Olaf Muthorst: Verwertung der Pfandsache, in: Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts. Nomos-Verlag, 2. Auflage 2016, S. 112–116.
  11. ZPO: Der Ablauf der Versteigerung bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen lecturio.de, 16. Mai 2019.
  12. Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05; allgemein hierzu: Aufsatz in JurPC
  13. Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1099) – ab 1. Juli 2021 geltende Pfändungsfreigrenzen
  14. a b Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1141).
  15. Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war zum Stichtag 1. Januar 2007 und 1. Januar 2009 identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005, so dass die Freigrenzen am 1. Juli 2007 und 1. Juli 2007 nach § 850c Abs. 2a ZPO nicht gestiegen sind. Formal hätten die Beträge zum 1. Juli 2009 jedoch angepasst werden müssen, da am 6. März 2009 durch Art. 1 Nr. 1 G. v. 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) der Freibetrag in § 32a EStG angehoben wurde. Diese Anhebung galt wegen § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung dieses Gesetzes ab 1. Januar 2009. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 wurde erst nach dieser Änderung im Mai 2009 bekannt gemacht.
  16. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 v. 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825)
  17. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 v. 26. März 2013 (BGBl. I S. 710)
  18. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 v. 27. April 2015 (BGBl. I S. 618)
  19. Infodienst-Schuldnerberatung – Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 (Memento des Originals vom 5. Oktober 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.infodienst-schuldnerberatung.de
  20. Gesetz zum Abbau der kalten Progression (PDF; 48 kB), BT-Drs. 17/11842, vom Bundestag am 17. Januar 2013 verabschiedet, Zustimmung des Bundesrats vom 1. Februar 2013, verkündet am 25. Februar 2013 (BGBl. I S. 283)
  21. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 v. 28. März 2017 (BGBl. I S. 750)
  22. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 v. 4. April 2019 (BGBl. I S. 443)
  23. BMJ: Zwangsvollstreckung/Pfaendungsschutz/Pfaendungsfreigrenzen Abruf-Datum = 2023-02-17
  24. Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen 2011 (Memento des Originals vom 27. Oktober 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmj.de (PDF)
  25. Pfändungstabellen-Generator Justizportal des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 13. August 2018.
  26. Erstmals am 1. Juli 2003 laut § 850c Abs. 2a ZPO
  27. Hunziker/Pellascio, S. 107.
  28. zum Pfändungsverlustschein: Hunziker/Pellascio, S. 154 ff.