Einkommensteuergesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Einkommensteuergesetz
Abkürzung: EStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 611-1
Ursprüngliche Fassung vom: 29. März 1920
(RGBl. S. 359)
Inkrafttreten am: 14. April 1920
Neubekanntmachung vom: 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366,
ber. S. 3862)
Letzte Neufassung vom: 16. Oktober 1934
(RGBl. I S. 1005)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
25. Oktober 1934
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 5. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
6. Dezember 2024
(Art. 56 G vom 5. Dezember 2024)
GESTA: D024
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Im Einkommensteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland wird die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen geregelt.

Erhebungsform und Einkunftsarten

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Die vom Steueraufkommen her wichtigste Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Andere Erhebungsformen sind das allgemeine Verfahren (Festsetzung durch Veranlagung, Erhebung durch Bescheid, notfalls Zwangsvollstreckung) und die Kapitalertragsteuer (inkl. des Zinsabschlags). Bei der Steuerpflicht unterscheidet man zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen (§ 1 BGB), die ihren Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben, sind unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig. Die sachliche Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf die sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG. Die jeweiligen Einkünfte sind:

Einkunftsart gesetzliche Grundlage
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

§§ 13 bis 14a EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb §§ 15 bis 17 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
Sonstige Einkünfte § 22 EStG

Auch für die Besteuerung von juristischen Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften etc.) gilt das Einkommensteuergesetz. Jedoch sind in anderen Steuergesetzen, insbesondere im Körperschaftsteuergesetz, Spezialvorschriften enthalten, die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verdrängen können (Spezialitätsgrundsatz).

Einkommensteuergesetz. Vom 29. März 1920

Die ursprüngliche Fassung des Einkommensteuergesetzes wurde 1934 auf der Grundlage von Artikel 1 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Ermächtigungsgesetz), unter der dadurch legalisierten diktatorischen Ausschaltung des Parlaments in Fragen der Gesetzgebung, von der deutschen Reichsregierung beschlossen, von Reichskanzler Adolf Hitler unterzeichnet und ausgefertigt. Dabei greift das Gesetz in seinen wesentlichen Grundzügen auf die seit 1920 geltenden gesetzlichen Regelungen zurück.[1]

Im Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11. Februar 1946 wurde eine starke Anhebung des Steuertarifs beschlossen. Durch die folgende Währungsreform und mehrere Steuergesetze, die Tarifsenkungen bzw. Steuervergünstigungen vorsahen, wurde diese Anhebung des Tarifs jedoch teilweise wieder abgemildert.[2]

Das EStG ist zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 im Bundesgesetzblatt vom 13. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,3862) auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung neu bekannt gemacht worden.

  • Kirchhof (Hrsg.): Einkommensteuergesetz. 14. überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2015, ISBN 978-3-504-23095-1.
  • Ludwig Schmidt (Begr.), Heinrich Weber-Grellet (Hrsg.): EStG. Einkommensteuergesetz. 32. Auflage. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-63500-7.

Einzelnachweise

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  1. Paul Kirchhof: Der Auftrag zur Erneuerung des Einkommensteuerrechts, in: Besteuerung vom Einkommen, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Bd. 24, Köln 2001, S. 5.
  2. Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 65, Rz 1.