Körperschaftsteuergesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Körperschaftsteuergesetz
Abkürzung: KStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 611-4-4
Ursprüngliche Fassung vom: 30. März 1920
(RGBl. I S. 393)[1]
Inkrafttreten am: 15. April 1920
Neubekanntmachung vom: 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144)
Letzte Neufassung vom: 31. August 1976
(BGBl. I S. 2597)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
8. September 1976
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 5. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
6. Dezember 2024
(Art. 56 G vom 5. Dezember 2024)
GESTA: D027
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt in Deutschland die Besteuerung des Einkommens juristischer Personen mittels der Körperschaftsteuer.

Gültig ist es derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002.

Das Körperschaftsteuergesetz ist in sechs Teile gegliedert.

  • Erster Teil: Steuerpflicht
    • § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
    • § 2 Beschränkte Steuerpflicht
    • § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
    • § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    • § 5 Befreiungen
    • § 6 Einschränkungen der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
  • Zweiter Teil: Einkommen
  • Dritter Teil: Tarif
  • Vierter Teil: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
  • Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
  • Sechster Teil: Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

Erster Teil: Steuerpflicht

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Die §§ 1–6 regeln die Steuerpflicht für die Körperschaftsteuer, d. h. welche Personen mit welchen Einkünften unter welchen Umständen grundsätzlich der Besteuerung unterliegen bzw. explizit von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Unbeschränkt der Körperschaftsteuer unterliegen im Wesentlichen Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sofern sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (sog. Steuerinländer).

Zweiter Teil: Einkommen

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In den §§ 7–22 wird die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen) normiert. Das Körperschaftsteuergesetz greift dabei zunächst auf die Einkommensermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes zurück. Darüber hinaus enthält das Gesetz ergänzende Normen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a), zu Beteiligungen an anderen Körperschaften (§ 8b), zum Verlustabzug (§ 8c) zur Ermittlung des Einkommens in Fällen der Organschaft sowie zu Besonderheiten von Versicherungsunternehmen.

Dritter Teil: Tarif

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Der Tarif einer Steuer bestimmt, wie sich die Steuer aus der zuvor ermittelten Bemessungsgrundlage errechnet. In den sog. Tarifvorschriften sind in der Regel Steuersatz und zu gewährender Freibetrag geregelt.

Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15 % (2008) des zu versteuernden Einkommens. Freibeträge werden in der Körperschaftsteuer nur unter den besonderen Fällen der §§ 24 und 25 gewährt. Dies betrifft vor allem Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Vierter Teil: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung

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Die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen werden als steuerliches Einlagekonto geführt. Dadurch unterscheidet das Gesetz zwischen Beträgen, die bei Rückzahlung steuerfrei bleiben, und Gewinnen, die bei Ausschüttung besteuert werden.

Einzelnachweise

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  1. Körperschaftsteuergesetz vom 30. März 1920.