Losvergabe
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Losvergabe ist ein Begriff aus dem deutschen Vergaberecht.
Definition
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Losvergabe bezeichnet die Aufteilung eines öffentlichen Auftrags in Teil- oder Fachlose. Sie ist das Antonym zur Gesamtvergabe, die von Generalunternehmer oder -übernehmer realisiert wird.
Rechtliche Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im deutschen Vergaberecht sind öffentliche Auftraggeber nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB grundsätzlich verpflichtet, einen öffentlichen Auftrag in Losen aufgeteilt zu vergeben. Eine Gesamtvergabe ist nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.[1]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Malte Müller-Wrede: Grundsätze der Losvergabe unter dem Einfluss mittelständischer Interessen, NZBau 2004, S. 643.
Einzelnachweis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Es braucht gute Gründe für eine Gesamtvergabe. 29. Oktober 2024, abgerufen am 18. Dezember 2024 (deutsch).