Massenentlassungsanzeige
Ein Arbeitgeber muss in Deutschland eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit abgeben, wenn er einer großen Zahl von Arbeitnehmern zu kündigen beabsichtigt. Eine unterlassene oder fehlerhafte Anzeige kann zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.
Begriff
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Massenentlassungsanzeige ist ein Begriff des deutschen Arbeitsrechts. Sie ist in § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Der Zweck der Vorschrift liegt in der Begründung einer vom Individualkündigungsschutz unabhängigen Verpflichtung, solche Entlassungen, die quantitativ festgelegte Grenzen überschreiten, gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und den Betriebsrat an diesem Verfahren zu beteiligen. Dem liegen arbeitsmarktpolitische Ziele zugrunde. Der Arbeitsagentur soll durch die Anzeigepflicht die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitige Maßnahmen zu veranlassen, mit deren Hilfe die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt werden.[1]
Voraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gemäß § 17 KSchG hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es ist zwischen den so genannten Soll-Bestimmungen und den Muss-Bestimmungen zu unterscheiden.
Muss-Bestimmungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Anzeige muss die Mindestangaben des § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG enthalten. Diese sind:
- der Name des Arbeitgebers,
- der Sitz und die Art des Betriebs,
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- die Entlassungszeiträume,
- die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Soll-Bestimmungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 17 Abs. 3 S. 5 KSchG besagt, dass in der Anzeige im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bestimmte – über § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG hinausgehende – Angaben gemacht werden „sollen“:
- Alter der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- Beruf der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- Geschlecht der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Fehler in der Anzeige
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es ist zwischen der unterbliebenen und der mangelhaften Anzeige zu unterscheiden. Bei einer mangelhaften Anzeige ist zu beachten, dass nicht jeder Fehler in der Anzeige zu deren Unwirksamkeit führt.[2]
Eine unterlassene Anzeige führt nunmehr zur Unwirksamkeit der Entlassung.[3]
In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Fehlen der Anzeige nur als Entlassungshindernis, nicht jedoch als Unwirksamkeitsgrund angesehen.[4] Daran hat das Bundesarbeitsgericht nach der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005,[5] nicht mehr festzuhalten.
Eine Anzeige, bei der auch nur eine einzige Muss-Angabe fehlt, hat keine Rechtswirkungen.[6] Fehler und Unvollständigkeiten bei den Muss-Angaben führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Anzeige.[7]
Das Fehlen der Soll-Angaben des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG hat auf die Wirksamkeit der Anzeige selbst keine Auswirkungen. Die Anzeige ist auch ohne die Soll-Angaben ordnungsgemäß und vollständig.[8] Die Agentur für Arbeit kann und wird allerdings im Rahmen von Anhörungen nach § 20 Abs. 3 KSchG die Soll-Angaben aufklären und erfragen.
Negativattest
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Arbeitgeber muss eine Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG nicht einhalten, selbst wenn die Arbeitsverwaltung irrtümlich angenommen hat, dass die beantragten Massenentlassungen nicht anzeigepflichtig seien.[9] Hat die Arbeitsverwaltung angenommen, die beabsichtigten Entlassungen seien nicht anzeigepflichtig und hat sie dem Arbeitgeber ein entsprechendes Negativattest erteilt, so wirkt dies wie die Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung, ohne dass die Sperrfrist einzuhalten ist.[10] Ein irrtümlich ausgestelltes Negativattest wirkt mithin wie ein auf richtiger Rechtsgrundlage ausgestelltes.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Reiner Ascheid, Ulrich Preis, Ingrid Schmidt: Kündigungsrecht. 4. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-62811-5.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Beck’scher Online-Kommentar: Kündigungsschutzgesetz. § 17 Rdnr 1.
- ↑ Beck’scher Online-Kommentar: Kündigungsschutzgesetz. § 17 Rdnr 51.
- ↑ BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08, NZA 2009, 1267.
- ↑ BAG, Urteil vom 13. April 2000 – 2 AZR 215/99, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13; BAG, Urteil vom 18. September 2003 – 2 AZR 79/02, NZA 2004, 375; BAG, Urteil vom 16. Juni 2005 – 6 AZR 451/04, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21.
- ↑ EuGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – C-188/03, NZA 2005, 213.
- ↑ Ernst-Dieter Berscheid: Arbeitsrecht-Blattei Systematische Darstellungen (AR-Blattei SD), 1020.2, Rdnr. 208; Gerrick von Hoyningen-Huene, Rüdiger Linck: Kündigungsschutzgesetz, Rn. 84; Dieter Marschall: Neuregelung der Anzeigepflicht bei „Massenentlassungen“. DB 1978, 981 (982); Wilhelm Moll, in: Martin Henssler, Wilhelm Moll, Klaus Bepler (Hrsg.): Der Tarifvertrag. S. 166; Peter Pulte: Änderung des Kündigungsschutzes bei Massenentlassungen. BB 1978, 1268 (1269); Horst Weigand, in: KR – Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, Rn. 83
- ↑ BAG, Urteil vom 8. Juni 1989 – 2 AZR 624/88, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 6; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2010 – 12 Sa 627/10; LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2010 – 12 Sa 1321/10, ZIP 2011, 490; Barbara Reinhard: Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungen. RdA 2007, 207 ff.
- ↑ Peter Böck, in: Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht. 6.3 Rdnr. 962; Friedrich Hauck, in: Heidelberger Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz. Rdnr. 54; Gerrick von Hoyningen-Huene, Rüdiger Linck: Kündigungsschutzgesetz, Rdnr. 87; Michael Kittner, Bertram Zwanziger, Wolfgang Däubler, Olaf Deinert: KSchR – Kündigungsschutzrecht, Rdnr. 55; Ralf Steffan: Massenentlassungen, in: Manfred Weiss, Alexander Gagel (Hrsg.): Handbuch zum Arbeits- und Sozialrecht, § 19 K, Rdnr. 134; Horst Weigand, in: KR – Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, Rn. 85.
- ↑ Gregor Thüsing/Helga Laux/Mark Lembke (Hrsg.), Kündigungsschutzgesetz, 2011, S. 797
- ↑ BAG, Urteil vom 13. April 2000, Az.: 2 AZR 215/99 = MDR 2000, 607