Mauerrute
Die Mauerrute, auch als Steinrute bezeichnet, nach anderen Quellen die Schachtrute, war ein Volumenmaß im Bauwesen (Mauerwerk und Pflaster). Es war der 16. Teil einer Kubikrute. Das Maß war um Trier, der ehemaligen Hauptstadt des preußischen Regierungsbezirkes der Rheinprovinz, in Anwendung. Der verbindliche duodezimal geteilte Land- und Werkfuß war 130,22 Pariser Linien oder 0,29375 Meter lang. Diese Rute war die Land- und Werkrute mit 16 aber dezimalgeteiltem Fuß.
- 1 Mauerrute = 16 Fuß Länge mal 4 Fuß Breite mal 8 Fuß Höhe = 512 Kubikwerkfuß ≈ 12,978 Kubikmeter (→ 1 Rute x ¼ Rute x ½ Rute)
In Aschaffenburg[1] unterschied man in fünf verschiedenen Ruten. Ab 1. Oktober 1811 hatten diese Ruten keine Gültigkeit mehr.
- 1 kleine Mauerrute = 144 Kubikfuß
- 1 Steinrute = 288 Kubikfuß
- 1 Chaussee-Steinrute = 576 Kubikfuß
- 1 große Mauerrute = 512 Kubikfuß
- 1 Grundrute = 256 Kubikfuß
Hinweis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Mauerrute war nach verschiedenen Quellen[2] aber kein echtes Rutenmaß. Es war nur ein Größenmaß für die Volumenbestimmung einer Mauer oder von Bodenaushub.
- 1 Mauerrute = 16 Fuß Länge mal 16 Fuß Höhe mal 1 Fuß Breite = 512 Kubikwerkfuß ≈ 12,978 Kubikmeter[2]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Christian Noback, Friedrich Eduard Noback: Vollständiges Taschenbuch der Münz-, Maß- und Gewichtsverhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsel- und Bankwesens und der Usancen aller Länder und Handelsplätze. Band 2, F. A. Brockhaus, Leipzig 1851, S. 1245.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Der geschwinde und sichere Rechner oder Nützlich und gemächlich, nach dem neuen Aschaffenburger Landmaße eingerichtetes Hilfsbuch für Jedermann. Carl Christian Etlinger, Aschaffenburg 1811, S. 21.
- ↑ a b Ernst Christian August Behrens: Die Mecklenburgische Land-Baukunst oder Sammlung von Original-Zeichnungen, wonach gebaut worden ist, und noch gebaut wird zum Gebrauch für Guts-Besitzer, Beamten, Forst- und Ökonomie-Bedienten und Pächter. Verlag der Bödnerschen Buchhandlung, Schwerin/Wismar 1796, S. 227.