Militärkonvention
Durch eine Militärkonvention unterstellten zwischen 1866 und 1871 die deutschen Teilstaaten ihre Truppen zunächst dem Norddeutschen Bund unter dem Oberbefehl des preußischen Königs, und später dem Deutschen Reich mit dem Deutschen Kaiser an der Spitze.
Ganz oder zeitweise ausgenommen waren Braunschweig und Bayern. Die bayerische Armee verblieb gemäß dem Beitrittsvertrag zum Norddeutschen Bund unter Befehl des bayerischen Königs; erst bei Mobilmachung ging der Oberbefehl an den Kaiser über.[1] Braunschweig, dessen welfisches Herrscherhaus seit der preußischen Annexion Hannovers 1866 mit der Hohenzollernmonarchie verfeindet war, fand sich erst 1886 nach dem Tod des letzten Welfenherzogs Wilhelm bereit, die Militärkonvention abzuschließen.[2]
Auszug aus der Militärkonvention
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]„Durch die Militär-Konvention haben die betr. Bundesfürsten ihre Rechte auf Ernennung der Offiziere ihres Kontingents an seine Majestät den deutschen Kaiser abgetreten. Ihre Truppenteile unterstehen der preussischen Verwaltung oder sind vollständig mit der preußischen Armee verschmolzen.“
Beteiligte Staaten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die betreffenden Heereskontingente gehörten zu:
- Fürstentum Waldeck-Pyrmont, schon am 1. August 1862, Akzessionsvertrag Oktober 1867
- Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 4. Februar 1867 nebst Protokoll vom 22. Februar 1867, beigetreten:
- Königreich Sachsen vom 7. Februar 1867
- Großherzogtum Hessen vom 7. April 1867
- Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha vom 6. Juni 1867
- sowie den Freien Städten
- Großherzogtum Oldenburg vom 15. Juli 1867
- Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 24. Juli 1868[3]
- Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz vom 9. November 1868
- Königreich Württemberg: Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870[4]
- Großherzogtum Baden: Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden vom 25. November 1870[5]
- Herzogtum Braunschweig, erst am 9. März 1886
Abgeschlossen wurden die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die jedoch – mit zwei Ausnahmen – alle in die Zeit nach dem Ende des Deutschen Kriegs 1866 und 1873 fallen.[6]
Quelle
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Das kleine Buch vom Deutschen Heere von Feuerwerks-Oberleutnant Klein, Verlag Lipsius & Tischer, Leipzig 1901; auch als Reprint Weltbild Verlag, Augsburg, 1998, ISBN 3-8289-0271-5
- Egbert Koolman: Ein Oldenburger in Berlin. Wilhelm Meinardus und die preußisch-oldenburgische Militärkonvention von 1867; in: Oldenburger Jahrbuch, Bd. 100, 2000, S. 49–88. Digitalisat der Landesbibliothek Oldenburg.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (Bismarcksche Reichsverfassung). In: Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes, Nr. 16 vom 20. April 1871, S. 63 ff., Digitalisat (Münchener Digitalisierungszentrum), Regelungen über das Landheer in Art. 57 ff.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Wortlaut des Bündnisvertrages mit Bayern
- ↑ Vgl. hierzu Bernhard Kiekenap: Karl und Wilhelm. Die Söhne des Schwarzen Herzogs. Band III. Appelhans Verlag, Braunschweig 2004, ISBN 3-937664-07-6, S. 62–71 und 332 f. (dort auch auszugsweiser Abdruck der Militärkonvention).
- ↑ Verhandlungen des Deutschen Reichstags 1872. Aktenstück Nr. 188 und 189. Abgerufen am 21. September 2016.
- ↑ Wortlaut der Militärkonvention mit Württemberg ( des vom 20. Januar 2011 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Wortlaut der Militärkonvention mit Baden
- ↑ Vgl. Kiekenap, S. 332.