Mixed Oxides of Nitrogen

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Der Begriff Mixed Oxides of Nitrogen (meistens abgekürzt zu MON) kommt aus dem Englischen und bedeutet „Gemischte Stickstoffoxide“.

Es handelt sich um Lösungen von Stickstoffmonoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4 / NO2). Sie können als Oxidator, beispielsweise in Raketentriebwerken, verwendet werden. Eine Vielzahl von Mischungsverhältnissen ist in Gebrauch, die oftmals als MONi bezeichnet werden. Hierbei gibt i den prozentualen Anteil des Stickstoffmonoxids in dem Gemisch an. MON1 enthält beispielsweise 1 % Stickstoffmonoxid und MON3 3 % Stickstoffmonoxid.[1]

Bei der Verwendung als lagerfähiger Oxidator für Raketentriebwerke wird das Stickstoffmonoxid in Distickstofftetroxid gelöst und die Menge des gelösten Stickstoffmonoxids ist vergleichsweise gering. In Europa wird für Raketenantriebe üblicherweise MON 1 oder 3 benutzt, in den USA hingegen meistens MON 3.

Der Schmelzpunkt des Gemisches (MON) aus Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid ist wesentlich geringer als der des reinen Distickstofftetroxids von −11 °C (Gefrierpunktserniedrigung). Auch führt eine Erhöhung des NO-Anteils zu einer geringeren Korrosivität des Treibstoffes. Es zeigte sich, dass diese Mischung die in der Raumfahrt üblichen Titantanks nicht angreift, während reines Distickstofftetroxid zur Spannungsrisskorrosion neigt. In den Anfangsjahren der Raumfahrt war dieser Zusammenhang unbekannt, da das verwendete Distickstofftetroxid bereits produktionsbedingt Spuren von NO als Verunreinigung enthielt.

Mit steigendem Stickstoffmonoxid-Anteil steigen die Herstellungskosten stark an und die Oxidationskraft nimmt ab.

MON ist wie seine Bestandteile Stickstoffmonoxid und Distickstofftetroxid bzw. Stickstoffdioxid sehr giftig, brandfördernd und wie Stickstoffmonoxid auch ätzend.

Einzelnachweise

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  1. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/66 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Abgerufen am 9. Dezember 2024.