Nachwirkung (Vertrag)
Im deutschen Schuldrecht bedeutet Nachwirkung, dass die in einem Vertrag getroffenen Regelungen auch nach Ablauf oder Kündigung des Vertrages gelten.
Die Gültigkeit einer Nachwirkung – also auch die eventuelle Notwendigkeit einer expliziten Regelung oder eines expliziten Ausschlusses der Nachwirkung – kann für unterschiedliche Vertragsarten unterschiedlich geregelt sein. Hier ist immer der rechtliche Rahmen zu beachten, in dem ein Vertrag oder eine Vereinbarung abgeschlossen wird. Generell ist es wichtig, sich bei Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen über eine mögliche Nachwirkung im Klaren zu sein.
Beispiele für Nachwirkungen im beschriebenen Sinne finden sich im Arbeitsrecht. Sollen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen nach Ablauf außer Kraft treten, so muss die vertragliche Nachwirkung ausgeschlossen werden. Diese Nachwirkung bedeutet also, dass auch gekündigte arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen nach Ablauf der Kündigungsfrist insofern weiterhin ihre Gültigkeit behalten, als alle enthaltenen Inhaltsnormen zunächst weitergelten.[1] Die Nachwirkung endet regelmäßig mit Abschluss einer neuen Kollektivvereinbarung.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wolfgang Däubler: Tarifverträge zur Unternehmenspolitik?: Rechtliche Zulässigkeit und faktische Bedeutung. Bund, Frankfurt am Main 2016, ISBN 978-3-7663-6465-4. Rn. 1449 ff.
- Otto Ernst Kempen, Ulrich Zachert (Hrsg.): Tarifvertragsgesetz. 4. Auflage 2006, Bund-Verlag, Frankfurt am Main, ISBN 3-7663-3543-X. § 4 Rnr. 292 ff.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Vgl. insoweit Nachwirkungsbegriff im Tariflexikon der IG Metall.