Negative Rechtskraft
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Negative Rechtskraft[1] bedeutet, dass rechtsgeschäftlich begründete dingliche Rechte ohne Grundbucheintrag keinen Bestand haben (absolutes Eintragungsprinzip), abgesehen von den Ausnahmen des ausserbuchlichen Rechtserwerbs (relatives Eintragungsprinzip).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Negative Rechtskraft › Grundbuchrecht. Abgerufen am 2. Februar 2021.