Notfall-Dosiswerte-Verordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen |
Kurztitel: | Notfall-Dosiswerte-Verordnung |
Abkürzung: | NDWV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 94 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzgesetz |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
Fundstellennachweis: | 751-24-3 |
Erlassen am: | 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) |
Inkrafttreten am: | 31. Dezember 2018 |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV) wurde im Rahmen einer umfassenden Modernisierung des deutschen Strahlenschutzrechts,[1] die den Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung gewährleisten soll, erlassen. Mit ihr wurden spezifische Vorgaben für den radiologischen Notfallschutz als Rechtsverordnung erlassen, die bis dahin Gegenstand einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK)[2] waren.
Die Verordnung legt Dosiswerte fest, die in einem radiologischen Notfall[3] als Kriterium für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahmen dienen:
- Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
- Verteilung von Jodtabletten oder Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten und
- Evakuierung.
Diese Notfall-Dosiswerte beziehen sich auf die Dosis, welche nach Eintritt des Notfalls eine fiktive Bezugsperson ohne Schutzmaßnahmen[4] bei ununterbrochenem Aufenthalt im Freien in einem bestimmten Zeitraum erhalten würde.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034.
- ↑ Strahlenschutzkommission (SSK): Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Ereignissen mit Freisetzungen von Radionukliden, Empfehlung verabschiedet in der 268. Sitzung der SSK am 13./14. Februar 2014.
- ↑ § 5 Abs. 26 StrlSchG.
- ↑ § 94 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG.