Oberstes Nationales Tribunal Polens

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Angeklagte vor dem Tribunal, Auschwitzprozess, Krakau, 1947

Das Oberste Nationale Tribunal Polens (polnisch: Najwyższy Trybunał Narodowy, NTN) war ein Kriegsverbrechertribunal, das von 1946 bis 1948 bestand. Es sollte über die Hauptverantwortlichen für vom Dritten Reich auf polnischem Gebiet begangene Verbrechen Recht sprechen. Vor ihm wurden sieben Verfahren mit insgesamt 49 Angeklagten durchgeführt.

Im Gegensatz zu den zahlreichen politischen Verfahren unter der kommunistischen Vorherrschaft wurden die Verfahren nach herkömmlichen legalen und moralischen Standards vergleichbar mit westlichen Verfahren dieser Periode durchgeführt und setzten die Verfolgung von Kriegsverbrechen um, wie sie in der Moskauer Deklaration beschlossen worden waren.[1] Das Gericht bestand aus 3 Richtern und jeweils 4 Geschworenen und verhandelte an unterschiedlichen Orten:

Prozesse im Überblick
Angeklagte Funktion Prozessort Prozessbeginn Prozessende Strafmaß
Arthur Greiser Reichsstatthalter und Gauleiter Wartheland 1939–45 Posen 21. Juni 1946 7. Juli 1946 Todesurteil
Amon Göth Kommandant des KZ Plaszow 1943–44 Krakau 27. August 1946 5. September 1946 Todesurteil
Ludwig Fischer, Ludwig Leist, Josef Meisinger, Max Daume hochrangige NS-Funktionäre in Warschau Warschau 17. Dezember 1946 24. Februar 1947 drei Todesurteile, Leist acht Jahre Haft
Rudolf Höß Kommandant KZ Auschwitz 1940–43 Warschau 11. März 1947 29. März 1947 Todesurteil
Arthur Liebehenschel und 39 weitere Angeklagte des Krakauer Auschwitzprozesses Kommandant und Angehörige der Lager-SS des KZ Auschwitz-Birkenau Krakau 24. November 1947 16. Dezember 1947 23 Todesurteile, 17 Haftstrafen, Hans Münch Freispruch
Albert Forster Reichsstatthalter 1939–45 und Gauleiter 1930–45 Danzig-Westpreußen Danzig 5. April 1948 29. April 1948 Todesurteil
Josef Bühler Staatssekretär und Stellvertreter des Generalgouverneurs im Generalgouvernement Krakau 17. Juni 1948 5. Juli 1948 Todesurteil

Das Gericht fällte im Prozess gegen Arthur Greiser das erste Urteil wegen Genozid und Verbrechen gegen den Frieden, blieb aber bei der Entwicklung des Völkerstrafrechts wenig beachtet.[2]

Einzelnachweise

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  1. Mark A. Drumbl: „Germans are the Lords and Poles are the Servants“, S. 417 f.
  2. Mark A. Drumbl: Germans are the Lords and Poles are the Servants. S. 424 ff.