One-in-one-out-Regel

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Die One-in-one-out-Regel ist eine Maßnahme der deutschen Bundesregierung aus den „Eckpunkten zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ vom 11. Dezember 2014, auch Bürokratiebremse genannt.[1][2][3] Sie besagt, dass neue Belastungen nur in dem Maße eingeführt werden dürfen, wie bisherige Belastungen abgebaut werden (Kompensation). Die Regel gilt für alle Vorhaben der Bundesregierung, die seit dem 1. Januar 2015 beschlossen wurden.[4]

Im Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2018 hat die Bundesregierung das mit der Bürokratiebremse nach dem One-in-one-out-Prinzip verfolgte Ziel sogar übererfüllt. Tatsächlich wurde “one in, three out” realisiert.[5]

Anwendungsbereich

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Die Regel gilt für alle Regelungsvorhaben der Bundesregierung, die sich auf den laufenden Erfüllungsaufwand[6][7] auswirken. Unter Regelungsvorhaben ist vor allem der Erlass von Gesetzen und Rechtsverordnungen zu verstehen.

Ausnahmen sind

  1. sogenannte 1 : 1 - Umsetzungen von EU-Vorgaben, internationaler Verträge, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs,
  2. Vorhaben, soweit sie der Abwehr erheblicher Gefahren dienen oder
  3. eine zeitlich begrenzte Wirkung (maximal ein Jahr) haben.

Inhalt der Regel

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Die Regel beruht auf der bestehenden Methodik zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands. Regelungsvorhaben, die zu einer Entlastung der Wirtschaft führen, werden von deren Belastungen abgezogen. Einmaliger Erfüllungsaufwand (Umstellungsaufwand) bleibt außer Betracht.

Die Kompensation muss normadressatenspezifisch erfolgen (nur zwischen Be- und Entlastungen für die Wirtschaft). Kann ein Ressort keine Kompensationsmöglichkeiten einbringen, kann es bei anderen Ressorts um die Übernahme der Kompensation nachsuchen, ggf. über den Staatssekretärsausschuss Bürokratieabbau. Sofern Belastungen nicht unmittelbar kompensiert werden können (zeitliche Dimension), sollen Entlastungsmaßnahmen binnen eines Jahres vorgelegt werden. Grundsätzlich sollen Belastungen in gleichem Maße abgebaut werden (betragsmäßige Dimension).

Die Ressorts berichten halbjährlich im Staatssekretärsausschuss Bürokratieabbau über den Fortschritt sowie ggf. über eine drohende Zielverfehlung.

Die Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag umfasst auch den Inhalt der One-in-one-out-Regel.

Der Schweizer Nationalrat nahm 2017 eine Entschließung an, dass Gesetze, die mit erheblichen Einschränkungen für Private oder Unternehmen verbunden seien, an anderer Stelle gleichwertig kompensiert werden sollen.[8]

Einzelnachweise

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  1. Bundesregierung: Bürokratiebremse / Konzeption einer One in, one out – Regel. Abgerufen am 2. Dezember 2016.
  2. Umgangssprachliche Formulierung wie Mietpreisbremse oder Strompreisbremse.
  3. Kritisch: Behörden Spiegel: Bürokratieabbau "One in, one out" in der Kritik. (Memento des Originals vom 4. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.behoerden-spiegel.de
  4. Beschluss des Staatssekretärausschusses Bürokratieabbau vom 15. Januar 2016.
  5. T. Müller: Bessere Werkzeuge für besseres Recht. In: Bundesregierung. Bundesregierung, Mai 2019, abgerufen am 23. November 2019 (deutsch).
  6. § 2 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates der Wirtschaft.
  7. Statistisches Bundesamt: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung. (Memento des Originals vom 4. Dezember 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesregierung.de Abgerufen am 2. Dezember 2016.
  8. Für jedes neue Gesetz ein altes streichen, in: NZZ, 10. Juni 2017, S. 31