Patientenverfügungs-Gesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Patientenverfügungs-Gesetz |
Langtitel: | Bundesgesetz über Patientenverfügungen |
Abkürzung: | PatVG |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Österreich |
Rechtsmaterie: | Medizinrecht, Familienrecht |
Fundstelle: | BGBl. I Nr. 55/2006 NR: GP XXII RV 1299 AB 1381 S. 142. BR: AB 7518 S. 733 |
Datum des Gesetzes: | 8. Mai 2006 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Juni 2006 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 12/2019 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Patientenverfügungs-Gesetz ist ein seit dem 1. Juni 2006 geltendes Gesetz in Österreich.
Reichweite des Gesetzes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Damit können ärztliche Behandlungen teilweise oder ganz abgelehnt werden. Gewünschte Behandlungen oder juristisch eindeutiger Behandlungen, denen im Voraus zugestimmt wurde, können von den Patienten aber nicht erzwungen werden. Die Entscheidung über ihre Durchführung muss auch der behandelnde Arzt treffen. Eine Patientenverfügung nach dem Gesetz lässt den behandelnden Ärzten, sofern sie davon erfahren, keinerlei Auslegungsspielraum bei abgelehnten Behandlungsformen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahre im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie für sich ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Der Zeitraum lässt sich bei Einhaltung gewisser Formalien weiter verlängern. Dem gleichgestellt sind die sich daraus ergebenden pflegerischen Handlungen (Krankenpflege).
Verbindliche und beachtliche Patientenverfügungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz unterscheidet zwischen der „verbindlichen“ und der „beachtlichen“ Patientenverfügung. Für eine „verbindliche“ Patientenverfügung ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, können diese Erklärung nicht abgeben. Die Patientenverfügung, die nach Beratung durch einen Arzt bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder der Patientenanwaltschaft unterzeichnet wird, soll maximal fünf Jahre gültig sein. Die Beratung bei den österreichischen Patientenanwaltschaften ist kostenlos.
Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine „beachtliche“ Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen soll und kann.
Gliederung des Gesetzes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Patientenverfügungs-Gesetz besteht aus 19 Paragrafen, die in fünf Abschnitten zusammengefasst sind:
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich (verbindlich - beachtlich)
- § 2 Begriffsbestimmungen (Willenserklärung, mit der eine medizinische Behandlung abgelehnt wird; Wer ist „Patient/Patientin“)
- § 3 höchstpersönliches Recht, Frage der Einsichts- und Urteilsfähigkeit
- § 1 Anwendungsbereich (verbindlich - beachtlich)
- 2. Verbindliche Patientenverfügung
- § 4 Inhalt (konkrete Beschreibung der abgelehnten Behandlungen, zutreffende Einschätzung der Folgen)
- § 5 Aufklärung durch einen Arzt, Dokumentation
- § 6 Voraussetzungen der Verbindlichkeit (schriftlich, Datum, vor Rechtsanwalt, Notar oder Patientenvertreter)
- § 7 Erneuerung (fünf Jahre verbindlich, wenn nicht erneuert; Möglichkeit der Abänderung)
- § 4 Inhalt (konkrete Beschreibung der abgelehnten Behandlungen, zutreffende Einschätzung der Folgen)
- 3. Beachtliche Patientenverfügung
- § 8 Voraussetzungen
- § 9 Beachtlichkeit
- § 8 Voraussetzungen
- 4. Gemeinsame Bestimmungen
- § 10 Unwirksamkeit (nicht frei und ernstlich; Irrtum, List, Täuschung, Zwang; strefrechtlich nicht zulässig; wesentliche Änderung des Standes der Wissenschaft; Widerruf durch Patient/Patientin)
- § 11 sonstige mögliche Inhalte (z. B. Vertrauensperson)
- § 12 Notfälle
- § 13 Pflichten des Patienten
- § 14 Dokumentationspflichten des aufklärenden oder behandelnden Arztes
- § 15 Verwaltungsstrafbestimmung
- § 10 Unwirksamkeit (nicht frei und ernstlich; Irrtum, List, Täuschung, Zwang; strefrechtlich nicht zulässig; wesentliche Änderung des Standes der Wissenschaft; Widerruf durch Patient/Patientin)
- 5. Schlussbestimmungen
- § 16 - § 19 (bes. In-Kraft-Treten, Vollzugsklausel).
Vorsorgevollmacht in Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit dem 1. Juli 2007 (Inkrafttreten des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes) ist im österreichischen Recht auch die Vorsorgevollmacht als vorrangiges Rechtsinstitut gegenüber einer Sachwalterschaft gesetzlich normiert worden. Die Regelungen finden sich in den § 284f, § 284g und § 284h ABGB.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Heinz Barta, Gertrud Kalchschmid: Die Patientenverfügung - Zwischen Selbstbestimmung und Paternalismus, ISBN 3-8258-8892-4
- Ulrich H. J. Körtner, Christian Kopetzki, Maria Kletecka-Pulker (Hrsg.): Das österreichische Patientenverfügungsgesetz. Ethische und rechtliche Aspekte. In der Reihe: Schriftenreihe Ethik und Recht in der Medizin, Band 1, Springer-Verlag Wien, Wien, 2007. 256 S. ISBN 978-3-211-70876-7
- Wolfgang Luef: Sterben ohne Schläuche. In: DIE ZEIT Nr. 40 vom 27. Sept. 2007
- Michael Memmer, Gerson Kern (Hrsg.): Patientenverfügungsgesetz - Stärkung oder Schwächung der Patientenrechte? In der Reihe Colloquium 14. Verlag Österreich. ISBN 3-7046-4917-1
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Patientenverfügungs-Gesetz (jeweils aktuelle Fassung) Rechtsinformationssystem (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Muster-Patientenverfügung nach österreichischem Recht
- Prof. Dr. Memmer, Wien, zum österreichischen Patientenverfügungs-Gesetz (PDF; 176 kB)
- Weitere Infos zum Österr. Recht (PDF; 22 kB)
- Prof. Körtner: Wegweiser zur Umsetzung der Patientenrechte (PDF)
- Körtner: Das österreichische Patientenverfügungsgesetz: Entstehungsgeschichte, Inhalt, Bewertung (PDF)