Patrimonialgericht Höchst an der Nidder

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Schloss Günderrode, Sitz des Patrimonialgerichts Höchst an der Nidder

Das Patrimonialgericht Höchst an der Nidder war ein Patrimonialgericht, das ausschließlich das Dorf Höchst an der Nidder umfasste.

Das Patrimonialgericht befand sich in der frühen Neuzeit zunächst in den Händen der Herren von Carben. Von ihnen kaufte es 1756 zusammen mit dem Dorf und der in der Folge „Schloss Günderrode“ genannten Anlage Johann Maximilian von Günderrode.

Mit dem Beitritt zum Rheinbund 1806 übernahm das Großherzogtum Hessen die staatliche Souveränität auch über Höchst an der Nidder. Die bisherige Herrschaft wurde damit mediatisiert, behielt aber ihre überkommenen Rechte, wozu auch das Patrimonialgericht Höchst an der Nidder gehörte.[1]

Die Patrimonialgerichtsbarkeit umfasste nicht nur die erstinstanzliche Rechtsprechung, sondern auch eine Reihe von Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ähnlich der eines Amtes in größeren Territorien. Das Großherzogtum Hessen war im Sinne des staatlichen Gewaltmonopols bestrebt, die mit dem Patrimonialgericht verbundenen hoheitlichen Kompetenzen selbst zu übernehmen.

Nach der umfassenden Justiz- und Verwaltungsreform von 1821[2] im Großherzogtum kam es 1823 zu einem entsprechenden Abkommen zwischen dem Staat und der Familie Günderrode: Der Staat übernahm das Patrimonialgericht. Die bisher von dem Patrimonialgericht wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben teilte er dem Landratsbezirk Vilbel, die Aufgaben der Rechtsprechung dem Landgericht Großkarben zu.[3] Das Patrimonialgericht hörte damit zu bestehen auf.

Einzelnachweise

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  1. Höchst a. d. Nidder, Wetteraukreis. In: LAGIS: Historisches Ortslexikon; Stand: 16. Oktober 2018.
  2. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  3. Die Abtretung der Patrimonial-Gerechtsame der Freiherren von Günderrodezu Höchst an der Nidder vom 25. April 1823. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 18 vom 16. Juni 1823, S. 190.