Pfandleiherverordnung
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher |
Kurztitel: | Pfandleiherverordnung |
Abkürzung: | PfandlV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 34 Abs. 2 GewO |
Rechtsmaterie: | Gewerberecht |
Fundstellennachweis: | 7104-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. Februar 1961 (BGBl. I S. 58) |
Inkrafttreten am: | 1. März 1961 |
Neubekanntmachung vom: | 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 VO vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046, 1056) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
7. Mai 2016 (Art. 5 VO vom 28. April 2016) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit der Pfandleiherverordnung werden im deutschen Recht Regelungen für das gewerblich betriebene Pfandleihgeschäft vorgenommen, die an die Vorgaben von § 34 GewO anknüpfen.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Pfandleihergewerbe wurde bis zur Einführung der Pfandleiherverordnung durch eine Vielzahl von vorkonstitutionellen, ehemals partikularrechtlichen Vorschriften bestimmt, die in den Bundesländern fortgalten, die sich jeweils auf dem Territorium der früheren normgebenden Partikularstaaten befanden. Seit der bundesrechtlichen Vereinheitlichung dieser Streuung durch die Pfandleiherverordnung bestehen landesrechtliche Vorschriften nur noch punktuell für öffentlich-rechtliche Pfandleihanstalten. Darin werden im Sinne von Art. 94 EGBGB der Geschäftsbetrieb und die sachen- bzw. schuldrechtlichen Verhältnisse der Verpfändung geregelt.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Pfandleiherverordnung enthält für Pfandleiher verbindliche Bestimmungen über die gewerbliche Anzeige (§ 2), die Buchführungspflicht (§ 3), die Pfandannahme (§ 5), den Pfandschein (§ 6) und über Aufbewahrung (§ 7), Versicherung (§ 8) und Verwertung (§ 9) des Pfands sowie über die beim Pfandleihgeschäft anfallenden Zinsen und Vergütungen (§ 10). Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 12a orientiert sich an § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Jürgen Damrau: Pfandleiherverordnung. Kommentar zur Pfandleiherverordnung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe. 2. Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2005, ISBN 978-3-17-018504-3.