Pflichtablieferungsverordnung (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek
Kurztitel: Pflichtablieferungsverordnung
Abkürzung: PflAV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 20 DNBG
Rechtsmaterie: Bibliotheksrecht
Fundstellennachweis: 224-21-1
Erlassen am: 17. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2013)
Inkrafttreten am: 23. Oktober 2008
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 29. April 2014
(BGBl. I S. 450)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. Mai 2014
(Art. 2 VO vom 29. April 2014)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Pflichtablieferungsverordnung (vollständiger Titel: Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek, PflAV) regelt das Verfahren der Ablieferung von Medienwerken, die Beschaffenheit ablieferungspflichtiger Medienwerke, die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken und die Gewährung von Zuschüssen in Deutschland. Die Ablieferungspflicht selbst ist in § 14 DNBG geregelt. Die technischen Rahmenbedingungen werden durch die Deutsche Nationalbibliothek geschaffen.

Eine Anmeldung bei der DNB ist zunächst erforderlich. Die Website soll als in einer ZIP-Datei hochgeladen oder zum Download bereitgestellt werden. Es müssen Metadaten erfasst werden.

  • Viele Websites existieren nicht als statischer Inhalt, der sich in ein Zip-File packen ließe, sondern werden von Content-Management-Systemen dynamisch generiert.
  • Auch weit verbreitete Content-Management-Systeme wie Typo3 bieten keine Extension dafür.[1]
  • Wie Inhalte, die einen Server im Hintergrund erforderlich machen, etwa Ajax oder Flash Videos, ist ungeklärt.
  • Eine komplette Kopie des Internets herstellen zu wollen läuft dem Gedanken des dezentralen Netzwerkes zuwider.
  • Eine neue Abmahnwelle wurde befürchtet.

Einzelnachweise

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  1. Suche nach „legal deposit“ im Extension Repository von Typo3@1@2Vorlage:Toter Link/typo3.org (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2022. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.