Pilegesch
Pilegesch (פילגש), auch Kebsweib, ist ein hebräischer Begriff für eine Konkubine, deren rechtliche Stellung sich von der einer Ehefrau nur durch die Form der Eheschließung und ihre güterrechtlichen Ansprüche unterschied.[1][2]
Begriffsherkunft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Pilegesch ist dem griechischen Terminus pallax/pallakis verwandt, der "Mätresse" oder "Liebhaberin", auch "Favoritin" bedeutet. Die Ableitung von einem aramäisch-hebräischen Begriff Palga Ischa ("Halbfrau") hingegen ist als volkstümliche Etymologie zu verstehen.
Rechtliche Ausstattung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Altertum war eine Pilegesch bei den Hebräern anerkannt und genoss die gleichen Rechte im Haus wie die rechtmäßige Ehefrau. Da es als Segen galt, viele Kinder zu haben, und Kinderlosigkeit als ein Unheil galt, gaben rechtmäßige Ehefrauen ihre Mägde ihrem Mann, um für ihre Unfruchtbarkeit Ersatz zu geben, wie in den Fällen von Sarah und Hagar, Lea und Silpa, Rachel und Bilha. Der Konkubine gebührte dieselbe Unverletzlichkeit und derselbe Respekt wie der Ehefrau, und es galt als Entwürdigung des Mannes, dem sie angehörte, wenn Hand an sie gelegt wurde.
Nach dem Babylonischen Talmud (Sanh. 21a) war der Unterschied zwischen einer Pilegesch und einer rechtmäßigen Vollfrau, dass letztere eine Ketubba, einen Ehevertrag, erhielt und ihre Ehe durch eine vorherige Verlobung eingeleitet wurde, was bei der Pilegesch nur teilweise zutraf. Nach Jehuda ha-Nasi erhielt die Pilegesch auch eine Ketubba, jedoch ohne ausgeschriebene Alimente.
Alle Kinder eines Mannes mit seiner Konkubine waren den Kindern aus der Ehe gleichgestellt, ganz im Unterschied zu den so genannten Mamserim.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Eherecht Wörterbuch des jüdischen Rechts. Neudruck 1980 der im "Jüdischen Lexikon" (1927–1930) erschienenen Beiträge von Marcus Cohn, Goethe-Universität, Frankfurt am Main
- ↑ Walter Homolka: Das jüdische Eherecht, in: De Processibus Matrimonialibus. Fachzeitschrift zu Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechts, 2006, S. 37–55