Polizeianwalt
Ein Polizeianwalt war ein Amtsanwalt, der zumeist Beamter des gehobenen Dienstes war, jedoch staatsanwaltliche Aufgaben wahrnahm. Vielfach nahmen auch der Bürgermeister diese Aufgaben wahr.[1]
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Begriff Polizeianwalt (Polizei-Anwalt) erscheint in Amtsblättern, Verordnungen und Gesetzen ab dem frühen 19. Jahrhundert. Polizeianwälte waren u. a. in den Königreichen Preußen, Bayern[2], Sachsen, aber auch in Städten wie Hamburg tätig.[3]
„Im Regierungsbezirke der Pfalz wird durch das Staatsministeriuin der Justiz für ein oder mehrere Landgerichte ein Beamter der gerichtlichen Polizei mit der Benennung ‚Polizeianwalt‘ aufgestellt.“
Tätigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Polizeianwalt ermittelte Sachverhalte zu Polizeivergehen[4] und reichte bei ausreichendem Tatverdacht schriftliche Anklagen bei Gericht ein. Er nahm an den mündlichen Verhandlungen teil und konnte Urteile mittels Rechtsmitteln anfechten.[5]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- F. W. Pohl: Die Polizeigesetze und Regierungs-Verordnungen für die Provinz Schlesien. Aderholz 1854, S. 449.
- A. Noback: Neueste Collectaneen des Preußischen Forstverwaltungs-Formularwesens und der hierzu ergangenen Bestimmungen, Instructionen. Verlag Amthor 1871, S. 139.
- Maximilian Becker: Mitstreiter im Volkstumskampf: Deutsche Justiz in den eingegliederten Ostgebieten 1939–1945. Band 101 von Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, Walter de Gruyter 2014, ISBN 3-110-3537-33, S. 72.
Bekannte Polizeianwälte (Auswahl)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Heinrich Willde (1834–1920)
- Karl Maenner (1850–1927)
- Ludwig von Hanxleden (1821–1891)
- Rudolph Neuß (1826–1892)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Hinrich Rüping: Polizeianwalt - Amtsanwalt - Staatsanwalt. In: Jost Hausmann, Thomas Krause (Hrsg.): Zur Erhaltung guter Ordnung. Köln 2000, S. 537–553.
- ↑ Bayerischer Landtag. Zweite Kammer der Ständeversammlung: Verhandlungen des Bayerischen Landtags. Kgl. Hof- und Universitäts-Buchdruckerei 1871, S. 176.
- ↑ Heinrich Redeker: Die Reorganisation der hamburgischen Polizei im 19. Jahrhundert. Verlag Günther 1932.
- ↑ Johann-August-Ludwig Fürstenthal: Real-Encyclopädie des gesammten in Deutschland geltenden gemeinen Rechts, oder Handwörterbuch des römischen und deutschen Privat-, des Staats-, Völker-, Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts. Verlag August Rücker 1827, Band 2, S. 625.
- ↑ Das Polizeiwesen. Supplement-Bd., Band 1; Band 6 Veröffentlicht 1844. S.223.