Polizeiausbildung in Deutschland

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Einsatzausbildung bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei (Festnahme)

Die Polizeiausbildung in Deutschland ist die Berufsausbildung von Polizeivollzugsbeamten. Sie findet in der Regel in einer Polizeischule oder bei den Polizeiverbänden statt. Ausgebildet wird in verschiedenen Institutionen und mit unterschiedlichen Laufbahnzielen, so dass sich Dauer und Lehrplan stark unterscheiden.

Es wird unterschieden zwischen einer Ausbildung im Sinne der Berufsausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und dem Studium an einer Polizeifachhochschule für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Dabei gibt es Bundesländer, die nur noch Polizeibeamten im gehobenen Dienst ausbilden und Bundesländer, welche sowohl für den mittleren als auch für den gehobenen Dienst ausbilden.

Voraussetzungen

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Bei der Bewerbung um eine Polizeiausbildung sind zunächst die formalen Einstellungskriterien der Einstellungsbehörde und des Beamtenrechts zu erfüllen. So wird für die Ausbildung im mittleren Dienst die Mittlere Reife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit vorangegangenem (qualifizierenden) Hauptschulabschluss vorausgesetzt; für das Studium im gehobenen Dienst ist zumindest die Fachhochschulreife erforderlich. Bewerber müssen außerdem die deutsche Staatsbürgerschaft oder diejenige eines anderen EU-Staates besitzen, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und sie dürfen nicht vorbestraft sein. Darüber hinaus gelten gewisse Altersgrenzen: Das Mindestalter liegt bei 17 Jahren, das Höchstalter zwischen 24 und 36 Jahren. Für Frauen ist in der Regel eine Körpergröße von mindestens 160 cm, für Männer von mindestens 165 cm vorgeschrieben.

Wer die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann zum mehrstufigen Eignungsauswahlverfahren der jeweiligen Polizei zugelassen werden. Ein erfolgreiches Bestehen ist für die Zulassung zum Polizeidienst unumgänglich. In der Regel dauert das Auswahlverfahren zwischen 2 und 4 Tagen und umfasst folgende Stationen:

  • Schriftlicher oder computergestützter Einstellungstest (Intelligenztest). Übliche Inhalte: Sprachbeherrschung (Deutsch und ggf. Englisch), Allgemeinwissen, Mathematik, logisches Denkvermögen, visuelles Denkvermögen, Erinnerungsvermögen und Konzentrationsvermögen[1]
  • Sporteignungstest zur Überprüfung von Ausdauer, Kraft, Koordination, Beweglichkeit und Schnelligkeit
  • Vorstellungsgespräch / strukturiertes Interview
  • Gruppengespräch, Kurzreferat (i. d. R. nur gehobener Dienst)
  • Polizeiärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit

Die Schwerpunkte und die Zusammenstellung des Verfahrens können variieren: Sowohl die Polizeien der Bundesländer als auch die Bundespolizei planen ihre Auswahlprüfungen nach eigenem Ermessen. Die Voraussetzungen für den gehobenen Dienst sind dabei naturgemäß anspruchsvoller.

Sofern noch nicht vorhanden, muss bis zum Anfang der Ausbildung oder des Studiums auf eigene Kosten die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben werden.

Die Dauer der Ausbildung ist bei einem Studium in der Regel drei Jahre, bei einer Ausbildung normalerweise zweieinhalb Jahre. Bundesländer, die nur noch im gehobenen Dienst ausbilden, begründen dies damit, dass eine zweigeteilte Laufbahn (also nur noch gehobener und höherer Dienst) „Theorie und Praxis noch enger verknüpfen“ könne. Weiter heißt es: „Hierdurch erhalten neu eingestellte Polizeibeamtinnen und -beamte […] während ihres Fachhochschulstudiums die notwendige Handlungssicherheit für den praktischen Polizeidienst.“ Es wird also eine höhere Qualifikation sowohl der Bewerber im Vorfeld als auch nach dem Studium angenommen.[2] Auf Grund der Angleichung des Studiums in der zweigeteilten Laufbahn an die Ausbildung im mittleren Dienst, kann die Annahme einer tatsächlich höheren Qualifikation jedoch bezweifelt werden.

Daneben gibt es einzelne Bundesländer, die Bewerber direkt in den höheren Dienst einstellen, allerdings erfolgt die Einstellung nur nach zuvor abgeschlossenem Studium, welches nicht bei der Polizei belegt werden kann[3]; die Befähigung für das Richteramt ist dafür Voraussetzung. Im Bundeskriminalamt ist auch ein „polizeiförderliches“ Hochschulstudium ausreichend, allerdings muss sich der Kandidat dann einer Laufbahnprüfung unterziehen. Sofern sich der Nachwuchs für den höheren Dienst aus dem eigenen Personal an Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes rekrutiert, absolvieren diese ein zweijähriges Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei, das mit einem Master in „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ abschließt.

Regelungen beim Bund und den Ländern

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Bundesland Polizei Ausbildung im … Dienst Ausbildungsdauer in Monaten Anmerkungen
mittleren gehobenen höheren
Baden-Württemberg Polizei Baden-Württemberg X X n. bek. 30 / 45[4]
Bayern Polizei Bayern X X n. bek. 29 / 36[5] Hauptartikel: Polizeiausbildung in Bayern
Berlin Polizei Berlin X X X 30 / 36[6] Prinzipiell auch Ausbildung im höheren Dienst, zur Zeit allerdings keine Stellen ausgeschrieben Stand: Mai 2007
Brandenburg Polizei Brandenburg X X n. bek. 30 / 36[7]
Bremen Polizei Bremen X n. bek. 36[8]
Hamburg Polizei Hamburg X X X 30[9] / 36[10] Prinzipiell auch Direkteinstieg in den höheren Dienst möglich, aktuell allerdings keine Stellenausschreibung[11]
Hessen Polizei Hessen X X 36[12] Erstes Bundesland mit rein zweigeteilter Laufbahn; Einführung August 2002[13]
Mecklenburg-Vorpommern Polizei Mecklenburg-Vorpommern X X X 24 / 36[14] Einstellungen in den höheren Dienst nach Bedarf. (Zuletzt 3 Ernennungen im Oktober 2010.)
Niedersachsen Polizei Niedersachsen X X 36[15] 2 Stellen für den höheren Dienst pro Jahr. (Zuletzt 4 Ernennungen im Januar 2010, da keine Ernennung im Jahr 2009.)
Nordrhein-Westfalen Polizei Nordrhein-Westfalen X 36[16] 5 Stellen für den höheren Dienst alle zwei Jahre. (Zuletzt 6 Ernennungen im Oktober 2010, da nur 4 Ernennungen im Jahr 2008.)
Hauptartikel: Polizeiausbildung in Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz Polizei Rheinland-Pfalz X n. bek. 36[17]
Saarland Polizei Saarland X n. bek. 36[18]
Sachsen Polizei Sachsen X X n. bek. 30 / 40[19]
Sachsen-Anhalt Polizei Sachsen-Anhalt X X n. bek. 30 / 36[20]
Schleswig-Holstein Polizei Schleswig-Holstein X X n. bek. 30 / 36[21]
Thüringen Polizei Thüringen X X n. bek. 24 / 36[22]
Bund Bundespolizei X X X 30 / 36[23] Bewerbungen für den höheren Dienst möglich, aktuell jedoch keine Stellenausschreibung[24]
Bund Bundeskriminalamt X X 36 / 24[25] Bewerbungen für den höheren Dienst möglich, aktuell jedoch keine Stellenausschreibung[26]
Bund Polizei beim Deutschen Bundestag keine eigene Ausbildung Rekrutierung von Nachwuchs aus der Bundespolizei und den Landespolizeien; i. d. R. werden nur Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis A9 (Hauptmeister) genommen.[27]

Zum Lehrplan gehört unter anderem folgender zentraler Fächerkanon, unterteilt in theoretische Fächer wie

sowie praktische Fächer, beispielsweise

Die Vermittlung der Lehrinhalte erfolgt zumeist im theoretischen Unterricht. Das erlernte Wissen wird in praktischen Unterrichtseinheiten vertieft und umgesetzt. Je nach Ausgestaltung der Ausbildung erfolgt in der Regel eine Wissenstandsüberprüfung zumindest einmal im Halbjahr bzw. Semester.

Die Inhalte werden abschließend im Rahmen einer praktischen und theoretischen Laufbahnprüfung abgeprüft, danach erfolgt die Ernennung – je nach Laufbahn – zum Polizeimeister oder zum Polizeikommissar. Anschließend wird der Beamte je nach Vorgabe – jedoch meist im Schichtdienst bei der Schutz- oder Verkehrspolizei eingesetzt.

Der gesamte Dienstbetrieb der Ausbildung wird in allen Bundesländern sowie bei der Bundespolizei in Uniform durchgeführt.

Ausbildungen verschiedener Verbände

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Die Ausbildung erfolgt entweder bei den Bereitschaftspolizeien oder aber an speziell eingerichteten Fachhochschulen, die in der Fachrichtung Polizei unterrichten (trifft für Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen zu). Dabei erfolgt in allen Ländern keine duale Ausbildung im klassischen Sinne, sondern die Polizei ist Ausbildungsort und Praktikumsbetrieb in einem.

In der Regel bezieht der Polizeischüler dabei eine Unterkunft in der jeweiligen Abteilung/Fachhochschule; er erhält für die Zeit der Ausbildung, je nach Bundesland, freie Heilfürsorge oder Beihilfe, die durch eine zusätzliche private Krankenversicherung ergänzt werden muss.

Zentrale Ausbildungen

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Die Ausbildung von Ratsanwärtern ist zweigeteilt. Der erste Ausbildungsteil findet dezentral an den jeweiligen Hochschulen der Bundesländer statt. Der zweite Teil findet zentral bei der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup (Nordrhein-Westfalen) statt. Das Bundeskriminalamt bildet nur direkt für den gehobenen Dienst aus.

Rechtsgrundlagen

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Da jedes Bundesland und auch der Bund selber die Ausgestaltung ihrer Polizeien im Rahmen des Föderalismus selbständig vornehmen, richtet sich auch die Ausbildung bzw. das Studium nach den jeweils gültigen Gesetzen beziehungsweise Verordnungen. Nachfolgend eine Übersicht über Bestimmungen für die Ausbildung von Polizeischülern:

Baden-Württemberg:

  • Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst[28]
  • Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst[29]
  • Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei[30]

Bayern:

  • Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst[31]
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst[32]

Brandenburg:

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst[33]
  • Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg[34]
  • Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes[35]

Bremen:

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen[36]

Hessen:

  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst[37]

Niedersachsen:

  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes[38]

Saarland:

  • Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes[39]

Sachsen-Anhalt:

  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt[40]

Thüringen:

  • Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes[41]

Bund:

  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes[42]
  • Gesetz zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie[43]

Einzelnachweise

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  1. Mery, Marcus/Guth, Kurt: Der Eignungstest / Einstellungstest zur Ausbildung bei der Polizei, Ausbildungspark Verlag, Offenbach am Main, S. 13 ff.
  2. „Rheinland-Pfalz auf klarem Kurs“ (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive): Eine Zwischenbilanz politischer Initiativen und Vorhaben der sozial-liberalen Landesregierung 2002
  3. Berufsinformationen der Polizei Nordrhein-Westfalen. (Memento vom 11. Dezember 2007 im Internet Archive): Bewerbung bei der Nordrhein-Westfälischen Polizei
  4. Polizei Baden-Württemberg
  5. Polizei Bayern (Memento vom 16. August 2007 im Internet Archive)
  6. Polizei Berlin
  7. Polizei Brandenburg@1@2Vorlage:Toter Link/www.internetwache.brandenburg.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2018. Suche in Webarchiven)
  8. § 7 AVPol (Memento vom 20. Juli 2007 im Internet Archive)
  9. Polizei Hamburg
  10. Hochschule der Polizei Hamburg (Memento vom 12. Mai 2007 im Internet Archive)
  11. Dissertation; „Beurteilung eines Personalauswahlverfahrens“ über die Hamburger Polizei, S. 40
  12. Polizei Hessen
  13. Die Geschichte der hessischen Polizei
  14. Polizei Mecklenburg-Vorpommern (Memento vom 1. Mai 2007 im Internet Archive)
  15. Polizei Niedersachsen (Memento vom 27. Mai 2007 im Internet Archive)
  16. Polizei Nordrhein-Westfalen (Memento vom 11. Dezember 2007 im Internet Archive)
  17. Polizei Rheinland-Pfalz
  18. Polizei Saarland
  19. Polizei Sachsen (Memento vom 26. Mai 2007 im Internet Archive)
  20. Polizei Sachsen-Anhalt
  21. Polizei Schleswig-Holstein
  22. Polizei Thüringen
  23. Broschüre der Bundespolizei (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive)
  24. Berufsperspektiven bei der Bundespolizei (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive)
  25. Jobinfos beim BKA
  26. Infos zur Ausbildung im Höheren Dienst
  27. Polizei beim Deutschen Bundestag (Memento vom 7. Juli 2007 im Internet Archive)
  28. Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst@1@2Vorlage:Toter Link/www.vensa.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2018. Suche in Webarchiven); kostenpflichtig
  29. Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst@1@2Vorlage:Toter Link/www.fhpol-vs.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2018. Suche in Webarchiven); PDF-Datei
  30. Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei; kostenpflichtig
  31. Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Memento vom 13. Januar 2008 im Internet Archive)
  32. (Memento vom 13. Januar 2008 im Internet Archive) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
  33. Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst
  34. Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg
  35. Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes
  36. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Lande Bremen (Memento vom 20. Juli 2007 im Internet Archive); PDF-Datei
  37. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Memento vom 29. September 2007 im Internet Archive); PDF-Datei
  38. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes@1@2Vorlage:Toter Link/www.fhvr.niedersachsen.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2018. Suche in Webarchiven); PDF-Datei, ab Seite 196
  39. Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes;
  40. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt; PDF-Datei
  41. [1] Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
  42. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
  43. Gesetz zum Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive)