Portal:Fischerei/Wirkung

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Fischerei
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Fischerei in Hobby, Freizeit und Beruf
Themenbereich

In diesem Themenbereich finden sich Informationen zum Stellenwert der Fischerei für Einzelpersonen und die wirtschaftliche Bedeutung der Fischerei.

Fischerei in Hobby und Freizeit

Fischerei ist für die meisten beteiligten Personen ein Hobby, das in der Freizeit stattfindet. Wie bei allen freiwilligen Freizeitbeschäftigungen fällt dabei die Ernsthaftigkeit je nach Person unterschiedlich aus. Die Ausübung der Fischerei ist mit Zeitaufwand, Kosten, zahlreichen Regelwerken, und mit Gefahr verbunden. Übergänge von reiner Freizeitbeschäftigung zu unternehmerischer Tätigkeit ist je nach Ausprägung und Situation durch die Sozialgesetzgebung geregelt. Am beliebtesten ist das Angeln in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, wo nach Schätzungen in jeweils 22–23 % der Haushalte mindestens eine Person aktiver Angler ist. Wie viele Angler es genau gibt, ist unbekannt. Eine Million Menschen sind in Deutschland in einem Anglerverein organisiert. Laut einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach sagen rund fünf Millionen Deutsche, sie würden ab und zu oder regelmäßig angeln. Ungefähr 94 % der deutschen Angler sind männlich, eine ähnliche Quote gilt in der Schweiz. ...mehr

Artikel zu diesem Bereich

Fischer · Sportfischer · Angeln · Fischereischein · Gute fachliche Praxis · Touristenfischereischein

Fischerei als Beruf

Fischerei als Beruf geht als Nahrungserwerbsquelle auf die früheste Geschichte der Menschheit zurück. Spezialisierung auf verschiedene Bereiche haben zu Berufen wie Krabbenfischer, Muschelfischer, oder Fischwirt geführt. Die Fischerei der Seeschifffahrt ist der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zugeordnet und die Binnenfischerei im Bereich von “Fischzucht und Teichwirtschaft und der Seen-, Bach,- Flussfischerei” der Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

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Fischer · Fischwirt · Fischhändler · Walfänger · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 123 Abs. 1 (SGB VII) · Unfallverhütungsvorschriften

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