Portal:Transport und Verkehr/Entwürfe/Fahrtüchtigkeit

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Die Fahrtüchtigkeit bezeichnet personenbezogen das Vermögen eines Fahrzeugführers, ein Fahrzeug unter Kontrolle zu haben, und zwar v. a. hinsichtlich dessen Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit oder fahrzeugbezogen die Fähigkeit des Transportmittels zur Steuerfähigkeit.

Personenbezogen

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Die Fahrtüchtigkeit kann durch Übermüdung, die Einflussnahme von berauschenden Mitteln (z. B. Medikament, Rauschmittel [z. B. Alkohol, Drogen]) oder durch eine Krankheit oder Anomalie beeinträchtigt werden. Auch können Fahrerlaubnisinhaber wegen hoher Aggressivität oder geringer Impulskontrolle als fahruntüchtig eingestuft werden.

Straßenverkehr

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Eine Promillegrenze ist nicht gesetzlich, sondern nur rechtssetzend normiert (BGH-Urteil).

Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,55 mg/l Alkohol im Blut (1,1 Promille) wird eine absolute Fahruntüchtigkeit angenonmmen, auch wenn keine Ausfallerscheinung vorliegen. Es wird ein Strafverfahren eingeleitet Wer in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig. Dies führt i. d. R. zur Leistungsfreiheit der Versicherungen. Bei Fahrradfahrer wird ab 0,8 mg/l Alkohol im Blut (1,6 Promille) absolut fahruntüchtig. In diesen Fällen beschlagnahmt die Polizei oder die Staatsanwalt den Führerschein (Einziehungsgegenstand). Das Gericht erkennt im Regelfall auf den Entzug der Fahrerlaubnis.

Liegen die Werte zwischen 0,15 mg/l (0,3 Promille) 0,545 mg/l (1,09 Promille), so liegt eine relative Fahruntüchigkeit vor. Dabei muss eine bestimmte Ausfallerscheinungen hinzutreten, z. B. (verwaschene Aussprache, unsicherer Gang, mangelnde Fahrzeugbeherrschung, Übertretung von Verkehrsregeln usw.). Die Folgen sind meist die gleichen wie bei der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,25 mg/l (0,5 Promille) und 0,545 mg/l (1,09 Promille) ohne Ausfallerscheinungen liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Ersttäter erhalten ein Bußgeld von 250 EUR und einen Monat Fahrverbot.

  • Personenbeförderung

In Deutschland gilt für Fahrzeugführer, die eine gewerbliche Personenbeförderung vornehmen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft ein Alkoholverbot (0,0 Promille).

Schiffsverkehr

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Fahrzeugbezogen

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Fahrzeugbezogen ist die Fahrtüchtigkeit die Funktionsfähigkeit eines Fahrzeuges (bei Wasserfahrzeugen spricht man von manövrierunfähigen oder ist manövrierbehinderten Fahrzeugen) i. S. d. Bewegungsfähigkeit, z. B. Bremsen, Steuerung oder Antrieb.

Kategorie:Verkehrsrecht Kategorie:Sicherheit