Protokoll von 1972 zum Einheitsabkommen
Protokoll von 1972 zum Einheitsabkommen über Betäubungsmittel
| |
---|---|
Titel (engl.): | Protocol Amending the Single Convention on Narcotic Drugs |
Datum: | 25. März 1972 |
Inkrafttreten: | 8. August 1975 |
Fundstelle: | Chapter VI 18. UNTS |
Fundstelle (deutsch): | SR 0.812.121.01 |
Vertragstyp: | Multinational |
Rechtsmaterie: | Betäubungsmittel |
Unterzeichnung: | 54 |
Ratifikation: | 125 (1. Nov. 2012) Aktueller Stand
|
Deutschland: | Ratifikation 20. Februar 1975 |
Liechtenstein: | Ratifikation 24. November 1999 |
Österreich: | Beitritt 1. Februar 1978 (BGBl. Nr. 531/1978) |
Schweiz: | Ratifikation 22. April 1996 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Im März 1972 fand in Genf eine Konferenz zur Änderung des Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (Suchtgiftkonvention) statt. Die Änderungen wurden in einem Protokoll festgehalten, das am 25. März 1972 verabschiedet wurde. Es trat am 8. August 1975 aufgrund der Ratifikation oder des Beitritts von 40 Vertragsparteien in Kraft.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Protokoll von 1972 enthält keine wesentlichen inhaltlichen Neuerungen gegenüber dem Einheitsabkommen. Es präzisierte die geltenden Pflichten der Vertragsparteien über die Sammlung und Auswertung von Daten über Betäubungsmittel. Der Suchtstoffkontrollrat wurde um zwei zusätzliche Mitglieder erweitert, sein Aufgabenbereich wurde klarer bestimmt und die Kontrollmassnahmen zur Einhaltung des Einheitsabkommens wurden verschärft.
Vertragsparteien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Staat kann nur Vertragspartei des Protokolls von 1972 werden, wenn er das Einheitsabkommen ratifiziert hat. Ein Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls Vertragspartei des Einheitsabkommen wird, gilt auch als Vertragspartei des Protokolls, sofern er keine anderslautende Absichtserklärung kund tut (Art. 19 des Protokolls).