Rechtsanwaltskammer Burgenland
Die Rechtsanwaltskammer Burgenland ist die Standesvertretung der im Burgenland in Österreich niedergelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Ihren Sitz hat die Rechtsanwaltskammer in Eisenstadt, wo sich mit dem Landesgericht Eisenstadt auch das höchste Organ der Rechtsprechung des Burgenlands befindet. Präsident der Rechtsanwaltskammer Burgenland ist derzeit Thomas Schreiner.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Rechtsanwälte im Burgenland gründeten erst im Jahr 1988 eine eigene Standesvertretung. Von 1918 bis zu diesem Zeitpunkt waren die Rechtsanwälte in die Organisation der „Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ eingebunden.[1]
- Siehe auch: Geschichte des Burgenlands als Teil Österreichs.
Organisation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Standesvertretung ist Mitglied des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, eines Zusammenschlusses der Rechtsanwaltskammern aller österreichischen Bundesländer. Organisatorisch ist die Rechtsanwaltskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit dem Recht auf autonome Selbstverwaltung sowie begrenzten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist.
Die Aufgabengebiete der Rechtsanwaltskammer Burgenland reichen von der Vertretung der Rechtsanwälte über die Begutachtung von Gesetzen und das Erstellen von Gutachten bis zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten im Wege des Disziplinarrechts. Ebenso werden von den Prüfungskommissären der Rechtsanwaltskammer die Prüfungen der Rechtsanwaltsanwärter und der Richteramtsanwärter durchgeführt.
Oberstes Entscheidungsgremium ist der Ausschuss, der durch die Vollversammlung der burgenländischen Rechtsanwälte gewählt wird und dem ein Präsident sowie ein Vizepräsident vorsteht. Diesem beigegeben sind der Disziplinarrat und die Prüfungskommissäre, die ebenfalls durch die Vollversammlung bestellt werden.
Mitgliedschaft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Mitgliedschaft besteht für die eingetragenen Rechtsanwälte (RA) und die Rechtsanwaltsanwärter (RAA). Die Stimmrechte in der Mitgliederversammlung sind zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern ungleich verteilt (etwa 1:2 – RA:RAA).[2] Mit der Mitgliedschaft verbunden ist die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage. Im Burgenland sind im Jahresdurchschnitt rund 50 bis 60 Rechtsanwälte zugelassen. Zum 31. Dezember 2021 waren im Burgenland 73 Rechtsanwälte eingetragen. Im Burgenland sind von allen neun österreichischen Bundesländern am wenigsten Rechtsanwälte je Einwohner eingetragen.[3]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Rechtsanwaltskammer (Österreich) (allgemeine Übersicht)
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Rechtsanwaltskammer Burgenland .
- Verein zur Erforschung der anwaltlichen Berufsgeschichte der zwischen 1938 und 1945 diskreditierten Mitglieder der österreichischen Rechtsanwaltskammern.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Die Gründung der Rechtsanwaltskammer (Wien).
- ↑ Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Erkenntnis G31/2013 ua, V20/2013 ua, Pkt. 3.3., festgestellt, dass bei Abstimmungen im Rahmen von Plenarversammlungen die von Rechtsanwaltsanwärtern bestehende Regelung über ein qualifiziertes Stimm- und Mitspracherecht zulässig sein dürfte, wenn die unterschiedliche Gewichtung dem aus dem Gleichheitssatz erwachsenden Sachlichkeitsgebot genügt und mit dem sich aus Art. 120a und Art. 120c B-VG ergebenden demokratischen Prinzip vereinbar ist. Die Stimmengewichtung in § 24 Abs. 3 letzter Satz RAO jedoch verstoße gegen diese verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die dem demokratischen Prinzip innewohnende grundsätzliche Gleichheit der Stimme generell durchbrochen wird, ohne dass hierfür ein entsprechend sachlicher Grund bestehen dürfte und weil keine sachlich differenzierende Regelung je nach Entscheidungsgegenstand und unterschiedlicher Betroffenheit der jeweiligen Gruppe der Kammerangehörigen vorgenommen wird (z. B. die nur Rechtsanwaltsanwärter betreffenden Regelungen der Umlagenordnung und der Beitragsordnung). Sofern es sich daher um Angelegenheiten handelt, bei denen keine besondere Betroffenheit (alleine) der Rechtsanwaltsanwärter gegeben ist, sei es zulässig, eine unterschiedliche Stimmengewichtung vorzusehen (siehe auch Anwalt Aktuell, 6/13, S. 19 und 7/13, S. 5, Archivierte Kopie ( des vom 3. November 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. ).
- ↑ Auf rund 4.860 Einwohner kommt daher ein Rechtsanwalt. Rechnerisch hat Wien mit 640 Ew/RA die größte Rechtsanwaltsdichte von Österreich und rund doppelt so viele, wie der Österreichdurchschnitt (etwa 1.450 Ew/RA). Unübertroffen ist jedoch in den deutschsprachigen Ländern das Fürstentum Liechtenstein mit einem Rechtsanwalt auf rund 212 Einwohner.