Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit
Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit (regÖA) stellt in Deutschland eine Sonderform der Öffentlichkeitsarbeit oder auch Organisationskommunikation dar. Als regÖA werden alle Informationsmaßnahmen amtlicher Stellen, wie zum Beispiel Behörden, Ministerien, aber auch staatlich finanzierte Einrichtungen bezeichnet.
Im Gegensatz zur angestrebten bestmöglichen positiven Darstellung von Informationen und Vorgehensweisen einer Firma gegenüber der Öffentlichkeit, soll sie lediglich informieren und aufklären.[1]
Regierungen, Behörden und staatlich finanzierte Einrichtungen folgen im Rahmen ihrer Kommunikationstätigkeit der verfassungsrechtlichen Pflicht zur amtlichen Informationsvermittlung, bezogen auf ihre Institution, Themen und Tätigkeiten.[2] Die jeweiligen Zielgruppen sollen beispielsweise in die Lage versetzt werden, diejenige (Basis-)Information zu erhalten, die sie zur freien Meinungs- und Willensbildung benötigen.
In ihrer idealtypischen Anwendung dient sie der Erfüllung des öffentlichen Informationsbedürfnisses. Eine regierungsamtliche Informationspflicht wird aus dem Demokratieprinzip in Artikel 20 des Grundgesetzes abgeleitet. Staatliche Einrichtungen sollen beispielsweise über ihre Tätigkeiten informieren und dürfen unter dieser Prämisse auch für Verständnis, aber auch sachgemäßes Verhalten werben.[3]
Grauzone
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der individuelle Meinungsbildungsprozess, vor allem im Vorfeld von Wahlen, besitzt darüber hinaus eine besondere Bedeutung. Amtliche Informationsmaßnahmen müssen diesen demokratischen Kernbereich achten und während einer Vorwahlzeit mit besonderer Zurückhaltung kommunizieren.[4]
Der österreichische Rechnungshof hat 2024 Leitsätze für zulässige Öffentlichkeitsarbeit verglichen.[5]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Rechtsprobleme regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit im Internet-Zeitalter
- Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern in Österreich
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Miriam Köhler, Christian Schuster (Hrsg.): Handbuch Regierungs-PR: Öffentlichkeitsarbeit von Bundesregierungen und deren Beratern. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-15192-2, S. 500.
- ↑ § 25 GGO Bundesregierung. (PDF) In: Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien. Bundesministerium des Innern, 1. September 2011, archiviert vom am 4. März 2016; abgerufen am 14. März 2024.
- ↑ BVerfG: Öffentlichkeitsarbeit ( des vom 21. Januar 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , Telemedicus.
- ↑ Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit von Regierungen in zeitlicher Nähe zu Wahlterminen, Bundestag.de, 7. Dezember 2007
- ↑ Social-Media-Aktivität: RH rügt Regierungen wegen „Vermischung“. orf.at, 19. April 2024, abgerufen am 19. April 2024.