Register anonymer und pseudonymer Werke
Das Register anonymer und pseudonymer Werke ist ein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geführtes Verzeichnis, in welchem Urheber anonymer oder pseudonymer Werke ihren bürgerlichen Namen hinterlegen können. Das Register ist im deutschen Urheberrechtsgesetz ausdrücklich vorgesehen; seine gesetzliche Grundlage bildet § 138 UrhG. Bis 2001 wurde es dort als „Urheberrolle“ bezeichnet.
Funktion
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Urheber können nach § 13 UrhG frei darüber entscheiden, ob und, falls ja, welche Urheberbezeichnung – der bürgerliche Name oder ein Pseudonym – an den von ihnen geschaffenen Werken angebracht werden soll. Nach § 66 UrhG erlischt das Urheberrecht jedoch grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Regelschutzfrist). Hierdurch ergäbe sich das Problem, dass Werknutzer den Ablauf dieser Frist nicht bestimmen könnten, weil sie durch die anonyme bzw. pseudonyme Natur des Werkes den Urheber ja gerade nicht identifizieren, geschweige denn sein Sterbedatum eruieren könnten. Diesem Fall trägt das Urheberrechtsgesetz dadurch Rechnung, dass nach § 66 Abs. 1 UrhG der Schutz anonymer oder pseudonymer Werke bereits 70 Jahre nach ihrer Veröffentlichung (hilfsweise Schaffung) ausläuft. Für den Urheber ergibt sich dadurch oftmals eine im Vergleich zur Regelschutzfrist beträchtliche Verkürzung des urheberrechtlichen Schutzes.
Der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes kann sich auf dreierlei Weise hiervor schützen (§ 66 Abs. 2 UrhG):[1] Entweder offenbart er seine Identität nachträglich und macht diese bekannt, sodass der Werknutzer das Werk wieder einer konkreten Person zuordnen kann; oder das von ihm verwendete Pseudonym ist ohnehin derart bekannt, dass von vornherein kein Zweifel an seiner Identität bestehen kann. Die dritte Möglichkeit zur Sicherung der Regelschutzfrist schließlich ist, dass er sein Werk samt seinem bürgerlichen Namen in einem eigens dazu geschaffenen Verzeichnis, dem Register anonymer und pseudonymer Werke, eintragen lässt, und auf diese Weise sicherstellt, dass Nutzer seine Identität in Erfahrung bringen können.
Verfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag beim DPMA. Nach § 1 der Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV) sind dabei der bürgerliche Name, das Geburtsdatum, ggf. das verwendete Pseudonym, der Werktitel (bzw., falls kein Titel vorhanden ist, eine sonstige Beschreibung), ggf. der Verlag, in dem das Werk erschienen ist, sowie Zeitpunkt und Form der ersten Veröffentlichung anzugeben. Das DPMA überprüft lediglich die Schlüssigkeit der Angaben;[2] es überprüft im Einzelnen weder, ob der Antragsteller zur Eintragung berechtigt ist, noch ob seine Angaben korrekt sind (§ 138 Abs. 1 S. 2 UrhG). Die Eintragung ist kostenpflichtig. Seit 2002 betragen die in § 5 WerkeRegV festgelegten Gebühren für die Eintragung eines Werkes 12 Euro (Stand: August 2016); bei der Registrierung weiterer Werke vergünstigt sich deren Eintragung degressiv. Wird der Antrag auf Eintragung abgelehnt, kann die Entscheidung vor dem OLG München angegriffen werden.[3]
Eine neue Eintragung wird im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht (§ 138 Abs. 3 UrhG); jedermann kann Einsicht in das Register nehmen (§ 138 Abs. 4 UrhG).
Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dem Register anonymer und pseudonymer Werke kommt in der Praxis nur geringe Bedeutung zu.[4] Ende 2014 verzeichnete das Register insgesamt 738 Werke von 401 Urhebern.[5] Im Jahr 2016 erfolgte eine einzige Neueintragung (2015: 3).[6]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Deutsches Patent- und Markenamt: Merkblatt: Das Register anonymer und pseudonymer Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt (PDF-Datei, 0,05 MB).
- Suche nach Veröffentlichungen im Bundesanzeiger betreffend Eintragungen in das Register.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- S. Knefel: Erfahrungen mit dem patentamtlichen Eintragungsverfahren von Urheberrechten. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 70, Nr. 7, 1968, S. 352–355.
- Martin Otto: Von Urheberrollen und Nebenluftausgaben: Eine rechtshistorische Annäherung an die anonyme Autorschaft in Deutschland. In: Stephan Pabst (Hrsg.): Anonymität und Autorschaft: Zur Literatur- und Rechtsgeschichte der Namenlosigkeit (= Studien und Texte zur Sozialgeschichte der Literatur). De Gruyter, Berlin 2011, ISBN 978-3-11-023771-9, S. 265–287.
- Rainer Schulte: Die Urheberrolle beim Deutschen Patentamt. In: UFITA. Band 50, 1967, S. 32–38.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Siehe auch Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 66 Rn. 19.
- ↑ Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 138 Rn. 5.
- ↑ § 138 Abs. 2 S. 5 UrhG; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 138 Rn. 8.
- ↑ Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 138 Rn. 3; Kirchmaier in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2015, § 138 UrhG Rn. 2.
- ↑ Deutsches Patent- und Markenamt, Jahresbericht 2014 (PDF-Datei, 6,1 MB), abgerufen am 25. Juli 2017, S. 37.
- ↑ Deutsches Patent- und Markenamt, Jahresbericht 2016 (PDF-Datei, 7,1 MB), abgerufen am 25. Juli 2017, S. 104.