Reichsnotariatsordnung
Die Reichsnotariatsordnung von 1512 ist eine historische Rechtsquelle des deutschen Notariats, einheitliche Rechtsgrundlage im gesamten damaligen Reichsgebiet, eine Rahmengesetzgebung. Die Wirkung war als Folge des Verfalls der Reichsautorität und der wachsenden Macht der Fürsten gering geblieben.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die vorherigen rechtlichen Regelungen des Notariats gab es in der Reichskammergerichtsordnung von 1495. Seit dem 15. Jahrhundert löste es sich aus dem Umfeld der geistlichen Gerichtsbarkeit, ohne sich jedoch gegen die Praxis der Besiegelung als vorrangiger Beglaubigung von Urkunden durchsetzen zu können.
Am 8. Oktober 1512 versuchte Kaiser Maximilian I. das Notariatswesen legislatorisch zu fassen, nicht zuletzt unter dem Einfluss der Rezeption.[1]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Peter-Johannes Schuler: Geschichte des südwestdeutschen Notariats: Von seinen Anfängen bis zur Reichsnotariatsordnung von 1512. 1976 (Veröffentlichung des Alemannischen Instituts Freiburg; Nr. 39)
- Mathias Schmoeckel, Werner Schubert (Hrsg.): Handbuch zur Geschichte des deutschen Notariats seit der Reichsnotariatsordnung von 1512 (Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte, Band 17). Nomos Verlag, Baden-Baden 2012.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Geschichte ( des vom 1. Juni 2010 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.