Relativität der Rechtsbegriffe
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Als Relativität der Rechtsbegriffe bezeichnet man in der Rechtswissenschaft die Abhängigkeit der Begriffe vom Rechtsgebiet oder Gesetz, in dem diese verwendet werden. Auch innerhalb einer Rechtsordnung können Begriffe verschiedene Bedeutungen haben, wenn Begriffe in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich legaldefiniert werden, die Zielsetzung der entsprechenden Gesetze sich unterscheidet oder sich die Bedeutungen durch unterschiedliche Rechtsfortbildung verschieben.
Beispiele
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Der Begriff Eigentum bezeichnet im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nur das Sacheigentum, im Grundgesetz dagegen sowohl Sacheigentum als auch geistiges Eigentum.
- Die Nacht wird in mehreren deutschen Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert:
- 18 bis 8 Uhr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Tierärztegebührenordnung)
- 20 bis 8 Uhr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Ärzte, § 8 Abs. 3 Gebührenordnung für Zahnärzte)
- 20 bis 6 Uhr (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)
- 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 Satz 2 Zivilprozessordnung, § 104 Strafprozessordnung, § 5 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz)
- 22 bis 6 Uhr § 14 Abs. 6 Nr. 2 Bundesfernstraßengesetz; Verkehrslärmschutzverordnung, Anlage 2, 2.3 Formzeichen; an Sonn- und Feiertagen bis 7 Uhr, § 2 Sportanlagenlärmschutzverordnung
- 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr) (§ 2 Arbeitszeitgesetz)
- Eintritt der Dämmerung bis Eintritt voller Tageshelle (Abschnitt A Abs. 8 der Eisenbahn-Signalordnung)
- eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz)
- die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung)
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Daniela Demko: Zur "Relativität der Rechtsbegriffe" in strafrechtlichen Tatbeständen, Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10551-6. (Zugleich: Dissertation an der Universität Potsdam 2000).
- Rudolf Müller-Erzbach: Die Relativität der Begriffe und ihre Begrenzung durch den Zweck des Gesetzes: zur Beleuchtung der Begriffsjurisprudenz; Vortrag, gehalten in der Wiener Juristischen Gesellschaft, (enthalten in: Rudolf von Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts, Band 61.), Fischer, Jena 1913, (SWB-Katalog Nr. 045055076).